Pfändung ruht, wann/wie komme ich an mein Konto (Sparkasse)?

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Oft wird eine Ruhendstellung der Pfändung seitens der Bank nicht mehr akzeptiert.

Einigung mit Gläubiger – Bank akzeptiert Ruhendstellung der Pfändung nicht?

Einigung erzielt und dennoch wirkt die Pfändung weiter: Wie kann das sein? Zum Unterschied zwischen Ruhendstellung und Rücknahme der Pfändung. März/April

2015https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/einigung-mit-glaeubiger-bank-akzeptiert-ruhendstellung-der-pfaendung-nicht/

Frag also bei der Bank nach, ob Du nicht besser ein P-Konto eröffnen sollst, damit wenigstens bestimmte Freibeträge für Dich frei gegeben werden.

Danke für die Antwort, aber ich muss an mein gesamtes Geld.

Vorallem frage ich micb, wohin der rest des geldes gehen würde?

Der Freibetrag beim P Konto liegt laut Internet bei ca 1000€

Dann würde ich ja 1000€ ohne grund verlieren o.o

Was kann ich tun?

@Richters724

Du hast nur 2 Möglichkeiten, falls die Bank Dein Konto sperrt.

  1. Sprich mit dem Gläubiger, damit er die Pfändung zurück nimmt. Weil Du Ratenzahlung vereinbart hast, müsste dann ggfs. eine neue Pfändung veranlasst werden, aber nur, wenn die Raten nicht gezahlt würden.
  2. das P-Konto, damit wenigstens nicht der gesamte Geldeingang gesperrt wird.

https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/ruhendstellung-einer-pfaendung-kann-durch-den-glaeubiger-nicht-erzwungen-werden-das-ende-einer-ausrede/

Der BGH lehnte eine Verpflichtung der Bank, dieser Anweisung des Gläubigers zu folgen, ab. Der Grund: “Für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [ist] eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben” (sub II. 2a).

Ein pfändender Gläubiger habe zwar grundsätzlich das Recht, über die Vollstreckung zu disponieren (sub II. 2a aa.), er ist jedoch nicht befugt, “die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen”.

Wird weggepfändet das Geld