Pass abgelaufen, muss ich eine Strafe zahlen?
Ich hab einen Reisepass, von dem ich gedacht hatte, dass er diesen Monat abläuft. Jedoch habe ich vorhin festgestellt, dass er schon im Mai abgelaufen ist. Wenn ich jetzt einen Personalausweis beantrage, muss ich dann ein Bußgeld bezahlen; weil laut Gesetz muss jeden Bürger ja einen aktuellen Ausweis haben?
3 Antworten
Wenn ich jetzt einen Personalausweis beantrage, muss ich dann ein Bußgeld bezahlen;
Das ist möglich, weil du ja seit Mai keinen gültigen Ausweis mehr hast. Dafür kann nach § 32 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro fällig werden, das ist aber nur der Höchstsatz, dessen Anwendung äußerst unwahrscheinlich ist. In der Praxis solltest du mit einem Verwarnungsgeld von etwa 20 bis 50 Euro rechnen. Das gilt aber nur, wenn man dir Vorsatz nachweisen kann. Aber das ist wohl schwer möglich.
Es kann nämlich auch sein, dass du nichts zahlen musst, denn nach § 10 des Ordnungswidrigkeitengesetzes "kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht". Da aber § 32 Abs. 1 PAuswG keine Fahrlässigkeit erwähnt im Sinne von "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" (wie es meistens heißt), hast du gute Chancen, dass ein mögliches Bußgeldverfahren eingestellt wird, wenn du einfach angibst, du hättest es vergessen, was ja wohl in diesem Fall auch stimmt.
Da steht zur Ausweispflicht nichts von Vorsatz. Die Tatsache allein reicht aus
Schon mal was von einem subjektiven Tatbestand gehört? Der objektive Tatbestand, auf den du ausschließlich abstellst, ist in allen anderen Rechtsgebieten ausreichend, das Strafrecht, von dem das Ordnungswidrigkeitenrecht ein Teilbereich ist, will aber auch wissen, was der Täter dabei gedacht hat.
In der Rechtsnorm wird nicht differenziert. Jedes Handeln wird sanktioniert. Somit greift §10 Owig nicht. Wär ja auch Blödsinn.
Nö, du kannst gern in alle möglichen Straf- und OWi-Rechtskommentare schauen, mit deiner Ansicht bist du vertrittst du noch weniger als eine Mindermeinung... :-)
§ 10 OWiG greift gewissermaßen immer, weil er den subjektiven Tatbestand normiert, der Voraussetzung für eine Ahndung ist. Entweder beginnt eine gesetzliche Bußgeldvorschrift mit den Worten "Ordnungswidrig handelt, wer..." und dann die einzelnen Merkmale der OWi, oder es heißt "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...", und nur dann ist Fahrlässigkeit ahndbar. "...wer vorsätzlich..." allein wirst du dagegen nie finden.
Die grundsätzliche Regel lautet daher: Steht über den subjektiven Tatbestand nichts im Gesetz, kann nur Vorsatz geahndet werden (genau deswegen wird das Wort nie allein in einer Norm verwendet). Fahrlässiges Handeln muss dagegen ausdrücklich erwähnt werden, um geahndet werden zu können.
Das OWiG übernimmt mit seinem § 10 sinngemäß die Regelung von § 15 StGB, denn im Strafrecht verhält es sich genauso. Warum sonst sollte es mit § 229 StGB einen eigenständigen Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung geben, wenn in § 223 StGB, der (vorsätzlichen) Körperverletzung auch nichts von Vorsatz steht?!
im übrigen käme ich bei mehr als 6 Monaten schon in Erklärungsnotstand.
Wieso denn? Sechs Monate lang nicht verreist und den Ausweis auch im Inland nie gebraucht, weil z.B. keine wichtigen Bank- oder Behördengänge anstanden, und schon liegt so ein Pass einige Zeit unbeachtet herum.
as Strafrecht, von dem das Ordnungswidrigkeitenrecht ein Teilbereich ist, will aber auch wissen, was der Täter dabei gedacht hat.
Nöö. Will es nicht immer. In derr Realität kenbne ich kerinen Fall wo jem,and das festgesetzte Bußgeld nicht bezahlen musste weil er was vergessen hatte. Solche Ausreden ziehen einfach nicht. Zumindest ist das die Praxis.
Will es nicht immer. In derr Realität kenbne ich kerinen Fall wo jem,and das festgesetzte Bußgeld nicht bezahlen musste weil er was vergessen hatte.
Das ist dann wieder eine Frage des praktischen Vollzugs einer Vorschrift und wie man die Aussage eines Betroffenen wertet. Wenn du seine Einlassung als Schutzbehauptung ansiehst, bist du zumindest beim bedingten Vorsatz, der selbstverständlich geahndet werden kann. Dogmatisch gilt aber keinesfalls, dass automatisch jede Begehungsform ahndbar ist, wenn nichts dabei steht. Für einen Sachbearbeiter heißt das, dass er kein Bußgeld festsetzen darf, wenn er dem Betroffenen die Fahrlässigkeit glaubt.
Und du glaubst doch nicht ernsthaft, dass wirklich jeder vorsätzlich (= mit Wissen und Wollen!) seinen Ausweis ablaufen lässt und jedes "Ich hab es vergessen" nur eine faule Ausrede ist?!
seinen Ausweis ablaufen lässt und jedes "Ich hab es vergessen" nur eine faule Ausrede ist?!
Nöö :-)
Danke für die Auszeichnung! :-)
Möglich, aber unwahrscheinlich. Die Behörde kann eine Ordnungswidrigkeitwenanzeige schreiben - liegt in deren ermessen
Gejh zum Meldeamt und beantrage nen neuen - eventuell wirst du nen vorläufigen beantragen müssen (zusätzlich).
Ein REISEpass ist keine Pflicht, solange du nicht ins Ausland reisen willst. Ich habe auch keinen und benötige ihn auch nicht. Du musst nur im Besitz eines gültigen Personalausweises sein.
Ich hab ja auch nur den Reisepass als Ausweisdokument, einen Personal hab ich ja nicht. Muss ich dann also eine Strafe zahlen?
Nein, das mußt du nicht. Du mußt nur jetzt schnell zum Bürgeramt und einen neuen beantragen. Und damit du ein Ausweisdokument hast, bekommst du einen behelfsmäsigen Ausweis. Zumindest ist das beim Ausweis so. Aber der kostet extra!
Ich musste es nicht, als ich das letztemal meinen Perso auch etwas zu spät neu beantragt hatte. Strafe gibts wohl nur, wenn du erwischt wirst in einer Kontrolle und du keinen gültigen Ausweis vorlegen kannst.
Liegt im ermessebn der Behörde ein Bußgeld festzulegen.
Eigentlich muss zwingend ein Vorläufiger Ausweis erstellt werden (den du bezahlöst) weil du sonst ja wieder der Passpflicht nicht genügsrt
§1 Personalausweisgesetz: Man muss im Besitz eines Personalausweises, Ersatzweise Reisepasses sein (gilt ab 16 Jahren)
Du solltest mal den gesetzestext lesen. Da steht zur Ausweispflicht nichts von Vorsatz. Die Tatsache allein reicht aus
In der Rechtsnorm wird nicht differenziert. Jedes Handeln wird sanktioniert. Somit greift §10 Owig nicht. Wär ja auch Blödsinn. im übrigen käme ich bei mehr als 6 Monaten schon in Erklärungsnotstand.