Nutzungsausfallentschädigung (nicht Kfz)

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Ja, die Familie hat jedenfalls grundsätzlichen Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. BGB). Es müsste also ein Schaden vorgelegen haben. Ein Schaden ist jeder Nachteil beziehungsweise jede unfreiwillige Einbuße, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet; hier: an der Nutzung des Sofas, das gekauft worden ist. Ein Schaden liegt also vor und schreit nach Ersatz.

In diesem Fall hat der Schuldner (= Lieferant) seine fällige Leistung (= Bereitstellung des Sofas zur Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung) nicht wie vereinbart, sondern erst viel später - nach der Reparatur - erbracht. Das ist der Umstand, der zum Schadenersatz berechtigt.

Nun ist es Sache des Gläubigers (= der Sofakäuferfamilie), den Schadensersatzanspruch zu beziffern und geltend zu machen. Und an der Stelle kommt meine Gegenfrage: Wie hoch schätzt die Familie diesen Anspruch ein, d.h. wie hoch soll die Nutzungsausfallentschädigung sein und wonach haben sie diese bemessen?

Falls nämlich die Pflichtverletzung des Lieferanten unerheblich sein sollte, ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB).

stelari 
Fragesteller
 01.04.2013, 10:23

Beziffert ist noch nichts - es ging primär um die Frage, ob dies überhaupt beansprucht werden kann. Bei einem KFZ kann man das leicht beziffern, doch bei einem Sofa wird das nicht so einfach sein.

Die Kinder die regelmäßig zu Besuch kommen haben keiner oder nur sehr eingeschränkte Schlafgelegenheit, die Familie kann nicht mehr gemeinsam den Fernsehabend genießen mangels genügend Sitzplatz...

blackleather  01.04.2013, 10:36
@stelari

Ja, nee, is klar. Für den Juristen ist die Sache an dem Punkt ja auch schon erledigt, mehr kann er darauf nicht antworten und mehr war ja auch nicht gefragt.

Für den Betroffenen wird es bei der Frage nach Euro und Cent natürlich erst spannend.

in der zeit mit der leihcouch hätte man über eine minderung des kaufpreises verhandeln können!

ein wenig mehr ist hier zu finden: http://www.datentransfer24.de/Kaufvertrag-Moebel.html

stelari 
Fragesteller
 01.04.2013, 10:15

Der Verkäufer kommt seiner Nachbesseungspflicht ja nach - von daher nicht so einschlägig der Link... trotzdem Danke.

vermutlich nicht, Nachfrist setzen zur Lieferung mit Einschreiben, sonst Anwalt oder Verbraucherzentrale einschalten. Lieferfristen sind meist unverbindlich

Guten Morgen stelari,

jedes Möbelhaus,Hersteller und Lieferant haben AGB's , die ,nun auseinander zu pflücken wer ein Aufwand welches einem Normalverbraucher nicht zumutbar ist. Ich würde einen " Anwalt " einschalten ( wenn Rechtsschutz Versicherung ) besteht.

Oder aber eine Verbraucherzentrale , die kennen sich mit so etwas blendend aus ^^

Gruß Kobi

am liefertage hätte man sofort eine verbindliche reparaturzeitzusage und einen nachlass schriftlich fordern müssen,im nachhinein wird das schwierig.