Nothilfelage § 32 Stgb - Rechtswidrigkeit des Angriffs - Perspektivwechsel?
Ich schreibe gerade an meiner Hausarbeit (1. Semester Jura, Strafrecht), es geht unter anderem um einen Tierschutzverstoß und einen dadurch bedingten Hausfriedensbruch, weil Behörden nicht helfen können aufgrund fehlender stichhaltiger Beweise. Ich habe den Tierschutz aufgrund verschiedener Urteile als nothilfefähiges Rechtsgut erklärt und daraufhin den Angriff auf das Rechtsgut und die Gegenwärtigkeit des Angriffs bejaht. Jetzt hänge ich gerade an der Rechtswidrigkeit des Angriffs. Meine Definition dafür ist: "Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Maßgebend ist also, was der Handelnde tun darf und zu welchen Eingriffen in den fremden Rechtskreis er befugt ist." Wie gehe ich jetzt weiter vor? Ich finde diese Stelle etwas irritierend. Bleibe ich bei dem Tierschützer und erkläre warum der Hausfriedensbruch in dem Moment gerechtfertigt ist, oder (was für mich mehr Sinn ergibt) erkläre ich hier dass der Landwirt gegen geltende Tierschutzvorschriften verstößt und deswegen der Hausfriedensbruch durch den Tierschützer gerechtfertigt ist (er ist durch das offene Küchenfenster durch die Wohnräume bis hin zu den Stallungen gelangt, einen anderen Weg gab es nicht)? Danke für eure Hilfe 🔆
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3 Antworten
Du willst insgesamt feststellen, ob die Tat durch den Tierschützer gerechtfertigt war.
Dies wäre (u.a.) dann der Fall, wenn sie sich gegen eine andere rechtswidrige Tat gestellt hat. Also: Du stellst fest, ob/dass der Landwirt gegen Vorschriften verstoßen hat.
Dankeschön 👍
Ich habe den Fall noch nicht ganz verstanden. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Notwehrlage mangels Rechtswidrigkeit eines Angriffs nicht vorliegt, wenn der Angriff seinerseits gerechtfertigt ist. Dabei können entweder die Rechtfertigungsgründe des StGB oder bei behördlichem Handeln Befugnisnormen z.B. der StPO zu prüfen sein.
Es scheint aber eher so, als wäre dieses Merkmal unproblematisch und vor diesem Hintergrund ist die Rechtswidrigkeit auch nur anzusprechen, wenn es Anhaltspunkte gibt, die eine breitere Diskussion rechtfertigen. Ansonsten reicht ein "Der Angriff war auch rechtswidrig." aus.
Dazu wirst Du hier wahrscheinlich keine Antwort zu bekommen. Versuch es am besten mal in einem Fachforum wie Juraforum.de.