Notarvertrag ungültig?

8 Antworten

Hallo,

gar kein Fehler!!! Die Flächenangaben im Grundbuch nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil.

Das bedeutet: Die Flächenangabe ist unverbindlich und kann sich jederzeit (z. B. aufgrund von Neuberechnungen des Katasteramtes) verändern.

+Aktueller Stand+

Heute musste ich nochmals mit meinen Großeltern zum Notariat. Der Rechtspfleger hat den Notarvertrag beanstandet und akzeptiert die Differenz von 7 qm² nicht. Ich habe mich beim Bauamt noch schlau gemacht und dort wurde mir gesagt das eine Abweichung von 10% bei einer Vermessung wohl üblich ist und nicht beanstandet werden sollte, dies aber eine Grauzone wäre. Ich ärgere mich sehr über meine Unwissenheit und den Notar. 1. Wusste ich nicht das Abweichungen üblich sind, der Notar allerdings schon! 2. ist dieser penible Rechtspfleger wohl bekannt und laut Notar "ein Erbsenzähler", dem Notar aber auch bekannt! Kurz und knapp wieder ein paar Hundert Euro mehr ausgeben....

Denkbar, dass diese 7 qm irgendwelche Dienstbarkeiten umfassen. Aber jede Wette, die Größenangaben im Vertrag sind nicht zugesicherte Eigenschaft; dass bestimmt jeder Notar, dass er für ihm übergebene oder durch Einsicht ins Grundbuch gewonnene Angaben eben nicht einsteht:-O

An der Schenkung und dementsprechendem Grunducheibtragung ändert sich also rein garnichts :-O

G imager761

Der Notar übernimmt die Grundbuchdaten gemäß dem geprüften Grundbucheintrag, der öffentlichen Glauben genießt. Sofern folglich aus dem Grundbucheintrag die richtige dort angegebene Größe übernommen wurde, stimmt der gültige Notarvertag.

Der Grundbucheintrag sollte nun aufgrund der katasteramtlichen Mitteilung im Grundbuch berichtigt werden, falls Sie das Geld dafür ausgeben möchten!?!

savamage 
Fragesteller
 10.11.2014, 10:54

Wenn es nicht nötig ist, eher ungern.

DerGeodaet  11.11.2014, 07:08

Das stimmt so nicht. Änderungen des Katasteramtes werden vom Grundbuchamt ohne Gebühren übernommen.

Der Notar richtet sich immer danach, welche Größe im Grundbuch eingetragen ist, da dieses den sog. Öffentlichen Glauben besitzt. Er prüft diese vor jeder Beurkundung. Somit ist der Vertrag rechtkräftig.