Neugewählter Betriebsrat Vorsitzender und Stellvertreter vom Arbeitgeber nicht anerkannt?

5 Antworten

Der Betriebsrat hat jederzeit das Recht, einen neuen BRV zu wählen, sowie auch dessen Stellvertreter. Die "neuen" sind das jetzt.

Ein Sitzungsprotokoll kann er nicht verlangen, das wäre Behinderung der Betriebsratsarbeit. Wenn er ihn nicht anerkennt soll er ein Beschlussverfahren einleiten, das er bezahlen darf. Dem Richter ist das allerdings das Protokoll mit der Beschlussfassung vorzulegen.

Hallo powermob,

Wahl und Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden

Die Wahl bzw. Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden ist, wie schon von den anderen Teilnehmern erwähnt, im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Grundsätzlich gilt: Jeder Betriebsrat (mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben) hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. So regelt es § 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
Achtung: Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert!
Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber können Sie also selbst entscheiden.
Als Abstimmungsmodalitäten kommen in Betracht geheim, offen, mit Stimmzetteln, durch Aufstehen, Handzeichen, Zuruf oder in anderer Weise. Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Ergebnis eindeutig feststellbar ist.

Wichtig: Einen Gruppenschutz gibt es nicht mehr, da es keine Gruppenbildung im Betriebsrat mehr gibt. Auch einen Minderheitenschutz dergestalt, dass der Stellvertreter von der zweitstärksten Fraktion im Betriebsrat zu stellen wäre, gibt es nicht.

Tipp: Eine solche Handhabung macht aber trotzdem Sinn, um alle im Betriebsrat vertretenen Gruppierungen und damit Beschäftigteninteressen möglichst optimal in die Arbeit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen evtl. einzurichtenden Betriebsausschuss.

Hinweis: Zulässig ist es, bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Koalitionsabsprachen zu treffen (BAG. v. 1.6.1966).

Ergebnis der Wahl

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Es ist also weder die absolute Mehrheit (= Mehrheit der Stimmen aller gesetzlichen Betriebsratsmitglieder) noch die einfache Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Betriebsrats- und Ersatzmitglieder) erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Und wie sieht das mit der Abwahl aus?

Abwählen kann den Betriebsratsvorsitzenden allerdings nur der Betriebsrat selber. Die Belegschaft eines Betriebs hat dazu kein Recht oder eine im Betrieb vertretenden Gewerkschaft kann beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Betriebsverfassungsgesetz beantragen.

Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung zu laden und den Tagesordnungspunkt „Abwahl und Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter“ aufzunehmen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder das beantragt (§ 29 III BetrVG).

Die Sitzung leitet der übrigens der Betriebsratsvorsitzende, auch soweit es um den genannten Tagesordnungspunkt geht. Er muss also die gesamte Tagesordnung abarbeiten – inklusive der Durchführung der Abstimmung. Allerdings kann, falls der Betriebsratsvorsitzende in dem ihn betreffenden Punkt die Leitung nicht übernimmt, der Stellvertreter die Leitung übernehmen.
Wenn schon feststeht, dass der Stellvertreter gewählt/abgewählt wird, kann auch dieser auf die Leitung der Versammlung verzichten und der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Leiter für diese eine Versammlung, als wären der Vorsitzende und der Stellvertreter nicht anwesend. Dieser Versammlungsleiter kann dann auch die Amtseinsetzung des Stellvertreters übernehmen.

Mein Tipp: Bevor es zu einer solchen Abwahl kommt, sollten intensive Gespräche geführt werden. Gegebenenfalls kann der Streit auch mit Hilfe eines Coaches oder Mediators geschlichtet werden. Denn eins ist klar: Der Betriebsratsvorsitzende bleibt auch nach seiner Abwahl erst einmal Mitglied des Betriebsrats!

Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/wahl-und-abwahl-des-betriebsratsvorsitzenden/

Steht doch alles klar im BetrVerfG.

Sitzungsprotokelle des BR sind vertraulich und nicht für den AG bestimmt.

Ob die Neuwahl des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters rechtmäßig war: siehe BetrVerfG

Gegenfrage:

Wer hat die Sitzung einberufen? Gab es eine Tagesordnung mit den Punkten 1. Abwahl des BRV, 2. Neuwahl des BRV, 3. Abwahl des Stellv.BRV, 4. Neuwahl des Stellv.BRV? Wurden EBRM richtig geladen?

Wenn der AG Zweifel an der Richtigkeit der Neuwahl hat, kann er das beim Arbeitsgericht prüfen lassen. Da muss aber alles auf den Tisch: Einladung, Tagesordnung, Anwesenheitsliste, Beschlüsse, Wahlergebnisse......

Wurde eigentlich eine Reihenfolge der Vertretung vorab für BRV und Stelli festgelegt? Wenn nicht, habt Ihr das in einer anderen Sitzung getan und dieser BR hat dann die Sitzung einberufen? Wie lief das denn alles ab? Wenn da nicht alles korrekt war, habt Ihr den alten BRV und Stellvertreter immer noch.

Also als erstes das Sitzungsprotokoll geht den Arbeitgeber erstmal gar nichts an und er kann es nicht einfach einfordern. Das man allerdings einfach den Vorsitzenden und Stellvertreter ohne anwesennheit abwählt und neu wählt kommt mir komisch vor. Wie habt ihr den die Sitzung einberufen wenn keiner von denen geladen hat? Was ihr machen kömmt ist euch einen Rechtsbeistand holen und beraten lassen, dies muss der Arbeitgeber zulassen und auch zahlen. Werft mal einen Blick ins Betriebsverfassungrecht, müsste helfen

powermob 
Fragesteller
 01.09.2015, 22:24

Wer darf denn, so eine Sitzung wenn BRV und sein Vertreter nicht da sind einberufen und die Ersatz Mitglieder einladen?