Darf der Arbeitgeber an einer Betriebsversammlung teilnehmen?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Teilnahmerecht des Arbeitgebers bei Betriebsversammlungen ist ja im § 43 festgehalten. Er muss vom BR zu den regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Ob er dann teilnimmt, ist seine Entscheidung. Allerdings muss er einmal im Jahr an einer Betr.Verslg. teilnehmen, um seiner Berichtspflicht nach Abs. 2 S. 3 nachzukommen. Ferner ist seine Anwesenheit erforderlich, wenn er den mündlichen Vierteljahresbericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens nach § 110 Abs. 2 auf der Betr.Verslg. abgibt (Fitting, § 43 Randnotiz 28 - 32 zum ausfühlich nachlesen).

Etwas anderes sind die zusätzlichen außerordentlichen Betriebsversammlungen die der BR von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten AN einberuft. Da ist der AG nicht teilnahmeberechtigt (Fitting, § 43, Rn. 50)

Ich hoffe das hilft Dir weiter

Danke für's Sternchen und viel Erfolg bei der Betriebsratsarbeit

Hallo. Du hast die Möglichkeit in einer Betriebsversammlung den Chef als befangen zu halten.Das sollte auch im Protokoll stehen.So könnt ihr den Chef rechtens von den Betriebsversammlungen fernhalten. Gruß Ralf

Das kann man machen, ist aber äußerst unklug wenn man sich als Betriebsrat an das gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 BetrVG halten muss, und sollte.

Die "alten" BR-Mitglieder sind auf dem Holzweg.Es gibt keinen Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz,in dem der Ausschluss des Arbeitgebers von einer Betriebsversammlung geregelt ist.

Abteilungsversammlungen können allerdings ohne den Arbeitgeber durchgeführt werden.

So sehr ich mit lenzing42 ansonsten immer konform gehe: Das stimmt so nicht!

Abteilungsversammlungen können unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebsstruktur z.B.) eine "reguläre" Betriebsversammlung ersetzen; davon ist das Teilnahmerecht des Arbeitnehmers aber zunächst einmal nicht berührt.

Das ist anders, wenn eine solche Abteilungsversammlung den Charakter einer "außerordentlichen" Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 3 BetrVG hatte: erst dann hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht an der Abteilungsversammlung (dazu Kommentar Däubler/Kittner/Klebe, Randziffer 15).

@Familiengerd

Und ich werde jetzt die Aussage von Lenzing42 wieder stützen, denn erstmal geht es dem Fragesteller einfach um die 4 im Gesetz geregelten Betriebsversammlungen.

Es gibt keinen Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz, in dem der Ausschluss des Arbeitgebers von einer ordentlichen ** Betriebsversammlung** geregelt ist.

Weiter weise ich auf den § 2 BetrVG hin.

Betriebsverfassungsgesetz:

§ 43 II:

"Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden."

Ausnahmen sehe ich nicht.

"ein Blick ins Gesetz, verhindert Geschwätz!"

@hunos

Wie dir vielleicht aufgefallen ist, habe ich durchaus den Gesetzestext gelesen, sonst hätte ich ihn oben nicht zitiert.

"Warum können manche Schlaumeier ihre Kompetenz nicht für sich behalten!"

@hunos

Aha!! "Nette" überflüssige Bemerkung!

Dann lies einmal den Abs. 3 zu § 43 BetrVG und den Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe (Randnummer 15) oder von Gnade/Kehrmann et.al. (Randnummer 6)!

@Messe10

War nicht auf den Fragesteller bezogen sondern auf die "Experten"

Ich werde mich aber hüten dir nochmal eine Antwort zu geben.

"Warum sind manche Fragesteller einfach undankbar?"

@Familiengerd

Kommentare sind wertlos, wenn sie sich nicht auf den Gesetzestext (Wortlaut ohne rechtsverbindlich Auslegung) oder Urteile (Rechtspräzisierung, -eingrenzung etc.) beziehen. Ist das hier so, dann muss ich meine Unkenntnis eingestehen und mich entschuldigen, bis dahin behalte ich meine Meinung aufrecht. Notfalls schreibe ich selbst einen Kommentar, in denen ich als Person geschriebenes Gesetz einfach auslege. Gerne auch mit der Einleitung "Hier irrt der Gesetzgeber." oder "Das Urteil des BAG ist in diesem Bezug zu vernachlässigen".

Die Vorschrift ist doch eindeutig. Sie enthält keine Ausnahmen. Der Arbeitgeber ist Teil des Betriebes und kann nicht von Versammlungen, die den Betrieb betreffen einfach ausgeschlossen werden.