Nach welchem Paragraph verliert ein Mensch in Deutschland seine Ehre?

10 Antworten

Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen. In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die bürgerlichen Ehrenrechte mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)

Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht, je nach angestrebtem Amt auch erst zur Vollendung eines höheren Lebensjahres)

Das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Schöffenamt)

Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in § 45 des Strafgesetzbuchs geregelt.

Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht vor der Großen Strafrechtsreform 1969.

Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in § 32 StGB a. F. geregelt. Danach konnte (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Freiheitsstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe, neben einer Gefängnisstrafe nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen.

Für einige besondere Delikte war der Verlust der Ehrenrechte zwingend (obligatorische Nebenfolge). Dies waren Meineid, schwere Kuppelei und Geld- und Sachwucher.

Die Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Rechte waren in § 33 und § 34 StGB a. F. geregelt. Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Ämter sowie aller sonstigen öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Während der Dauer konnten auch solche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden. Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte.

Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren beschränkt werden, was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter zur Folge hatte (vgl. § 35 StGB a. F.)

Die Zeitdauer des Verlustes war in § 32 Abs. 2 StGB a. F. geregelt. Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre.

Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft. Geblieben ist nur der Wahlrechtsausschluss, d. h. der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge (§ 45 StGB, § 13, § 15 BWahlG).

Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die außerhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung. So kann eine Straftat z. B. indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge bedingen und die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben.

uni1234  10.05.2019, 21:57

Beantwortest du jetzt selbst deine fragen? Das macht die Sache natürlich einfacher für uns

Es gibt allenfalls die Verwirkung bestimmter Grundrechte. Aber es sind keine bürgerlichen Ehrenrechte, weil die in Art. 18 GG genannten Grundrechten z.T. auch Menschenrechte sind und für Jedermann gelten. Ferner hat diese Norm nicht den Zweck andere zu entehren, sondern die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen. Daher können auch nur solche Grundrechte verwirkt werden, die regelmäßig zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung "mißbraucht" werden, wobei auch das nicht unbedenklich ist, wenn man in jedem Grundrecht einen Menschenwürdekern sieht.

Ich weiß aber nicht, ob dieser Artikel jemals angewandt wurde. Ich denke außerdem, dass dies gar nicht deine Frage war ^^

Dafür gibt es keinen Paragraphen. Seine Ehre verliert man wenn man sie eben verliert, und das kann verschiedene Ursachen haben. Von außen betrachtet ist das dann gar nicht so offensichtlich.

Die Ehre ist ein männliches Wort. Frauen reden nicht untereinander von Ehre. Mit jeder Stratat verliert der Mann seine Ehre, niemand will dann mit ihm zusammensein, auch keine oder erst recht keine Dame. Ehre wem Ehre gebührt.

Mit Strataten verliert man Ehre und Ansehen, der Leumund wird zerstört. Man kann dann nur noch in eine andere Stadt ziehen.

Gar nicht:

Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliche_Ehrenrechte

Warum du deine Frage selbst beantwortest, und nichtmal eine Quelle für die Antwort angibst, wird wohl dein Geheimnis bleiben.

Woher ich das weiß:Recherche