nach Trennung übernimmt Amt die Miete?

9 Antworten

Du bekommst von deinem Mann Trennungsunterhalt und die Kinder erhalten auch Unterhalt von deinem Mann. Ausserdem verdienst du ja auch etwas. Du bist wahrscheinlich nicht Hartz4 berechtigt, aber das muss man alles erst einmal ermitteln. Gerhe zu einem Familienanwalt und lasse dort den Unterhalt fuer euch berechnen. Ausserdem wuerde ich das Kindergeld direkt auf deinen Namen laufen lassen und nicht auf deinen Mann. Dies kann man bei der Familienkasse bei der Arbeitsagentur beantragen. Ferner wuerde dir ja auch noch Wohngeld zustehen. Ohne Berechnung des Unterhaltes macht kein Amt etwas. Diese wollen immer wissen wie hoch der Unterhalt ist und das muss ein Anwalt berechnen.

Dass das Amt dir Miete komplett übernimmt Zweifel ich an.

du bekommst Kindergeld. U unterhalt für dich u die Kinder dann kannst du als vorrangige Leistung Kindergeldvorschuß beantragen u Wohngeld evtl Hilfe zum Lebensunterhalt.

Ich rate dir, so schnell wie möglich Anwalt u Jugendamt aufzusuchen um Unterhalt berechnen zu lassen. Weil ohne diese Angaben, macht kein Amt weiter was. Außerdem verdienst selber noch paar euronen.

also aus harz bist denk raus.

als mein exmann auszog übernahm auch niemand was, aber ich war so schlau u meldete alles auf ein eigenes Konto um u kam deshalb in keine finanziellen Nöte.

Succubus666  26.06.2014, 09:03

Übrigens. Auf der Gemeinde getrennt Lebend eintragen lassen. sobald getrennte Wohnungen. Ganz wichtig

ragglan  26.06.2014, 09:05

möchte nur diesen satz nochmals hervorheben.

Ich rate dir, so schnell wie möglich Anwalt u Jugendamt aufzusuchen um Unterhalt berechnen zu lassen. Weil ohne diese Angaben, macht kein Amt weiter was.
Succubus666  26.06.2014, 09:06
@ragglan

Danke Cerbermops^^

Im Trennungsjahr steht dir Trennungsunterhalt zu, du bekommst Kindesunterhalt, das Kindergeld und dein Einkommen. Damit wirst du keine Leistungen des Jobcenters bekommen, versuch es mit Wohngeld. Und such weiter nach einer günstigeren Wohnung, denn auf Dauer wird auch das Jobcenter diese nicht finanzieren.

Ich habe da etwas anderes gefunden !

Das wird zwar nicht ganz auf dich zutreffen,weil es die Mietobergrenze für München direkt ist,aber wenn du in der Nähe von München lebst,ist es bestimmt etwas mehr als diese 457 € kalt.

Für München gilt ab 01.03.2014 für 3 Personen, 75 qm eine Mietobergrenze von 849 € Brutto Kaltmiete,da kommen noch Neben und Heizkosten dazu.

Wenn du einen Antrag auf eine ALG - 2 Aufstockung stellst,wird auf jeden Fall die Unterhaltspflicht deines Mannes geprüft. Zuerst ist der Unterhalt für die Kinder zu zahlen,danach würde dir ggf.noch Trennungsunterhalt und Betreuungsunterhalt für das 2 jährige Kind zustehen,wenn du es zu Hause selber betreuen würdest.

Aber bevor das geklärt ist,steht dir erst einmal Hilfe zu !

Sollten die Kosten unangemessen sein,was bei dir erst einmal vorrangig ist,da du ja bereiz in der Wohnung lebst,würde das Jobcenter diese unangemessenen Kosten in der Regel für weitere 6 Monate übernehmen.

Wenn du also zur Kostensenkung ( schriftlich ) aufgefordert wirst oder gar zum Umzug ( Kosten müsste dann das Jobcenter zahlen,in der Regel Mietfahrzeug ) hast du dann 6 Monate Zeit,entweder eine passende Wohnung zu finden oder nach dieser Übergangsfrist die Differenz selber zu tragen.

Kannst du also durch ausreichend Eigenbemühungen nachweisen,das es keine angemessenen Wohnungen gibt,muss unter Umständen die Übergangsfrist verlängert werden oder dir eine kleinere unangemessene Wohnung zugestanden werden.

Das folgende würde euch dann erst einmal zustehen :

  • Regelsatz du 391 €
  • Alleinerziehenden Mehrbedarf 36 % deines Regelsatzes für 2 Kinder unter 16 Jahren ( 140,76 € )
  • Regelsatz für Kind 6 Jahre,261 €
  • Regelsatz für Kind 2 Jahre,229 €
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung,also die Warmmiete

In deinem Fall also erst einmal die tatsächlich zu zahlende Warmmiete.

Von diesem Bedarf bzw. Leistungsanspruch,werden dann das Kindergeld und der Unterhalt für das jeweilige Kind,auf dessen Bedarf angerechnet.

Der Bedarf jedes einzelnen beträgt der jeweilige Regelsatz + 1 / 3 der Kosten für Unterkunft und Heizung,das ist dann der individuelle Bedarf.

Bekommst du dann auch noch Unterhalt,wird der natürlich auch angerechnet,wenn du noch Elterngeld beziehen würdest,das natürlich auch,ggf.kann man dann einen Freibetrag auf das Elterngeld von max.300 € erhalten,wenn das Elterngeld aus vorheriger Beschäftigung gezahlt wird.

Auf dein Erwerbseinkommen kannst du Freibeträge nach § 11 b SGB - ll geltend machen,diese werden aus deinem Bruttoeinkommen berechnet und dann von deinem Nettoeinkommen abgezogen und ergeben dein anrechenbares Einkommen,das dann auf den gesamten Bedarf angerechnet wird.

Beispiel :

Würdest du 600 € Brutto verdienen und 470 € Netto bekommen,dann könntest du vom Brutto zunächst den Grundfreibetrag von 100 € geltend machen und von den übersteigenden 500 € Brutto,noch einmal 20 % Freibetrag bekommen,also noch einmal 100 € dazu.

Dann würde dein gesamter Freibetrag 200 € ergeben und dieser würde von deinen 470 € Netto abgezogen,somit bliebe noch ein anrechenbares Nettoeinkommen von 270 €,die dann auf euren Bedarf angerechnet und von den Leistungen abgezogen würden.

Das "Amt" zahlt überhaupt nur etwas, wenn Du dazu aus "eigenen Mitteln" bzw. Unterhaltszahlungen nicht in der Lage bist.

Zuerst einmal musst Du alle Forderungen an Deinen Mann geltend machen, nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen, um den "unterhaltsrechtlichen Bedarf" von Dir und den Kindern abzudecken, habt Ihr Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen.
Dabei kann Dir ein Anwalt helfen (für die Scheidung wird ja ohnehin einer gebraucht...) bzw. das Jugendamt bezüglich des Kindesunterhaltes

An erster Stelle Deiner Unterhaltsforderungen steht der Kindesunterhalt. Ist der Mann darüber hinaus noch leistungsfähig, hast Du Anspruch auf "Trennungsunterhalt" während des Trennungsjahres (bzw. "Betreuungsunterhalt" bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes).

Nach der Scheidung wirst Du dann voraussichtlich in Vollzeit arbeiten müssen, wenn das jüngere Kind dann drei Jahre alt ist und "ganztägig" in einer KITA betreut werden kann. (Nachehelicher Unterhalt wird nur noch in "Ausnahmen" zugesprochen....)
Sollte dann trotz Unterhaltsleistungen für die Kinder + Dein Einkommen noch Unterstützungsbedarf bestehen (Wohngeld, aufstockendes ALG II o.ä....), dürfte u.a der geltende Mietspiegel relevant sein