Muss mich die Leihfirma bezahlen ohne Betrieb bei Kündigung?

6 Antworten

Da die Leihfirma nichts in meiner Nähe fand und ich nicht mobil bin, haben diese mich gekündigt.

Dazu ist das Leiharbeitsunternehmen nicht berechtigt.

Alleine die Tatsache, dass das Leiharbeitsunternehmen keinen Anschlusseinsatz für Dich hat, berechtigt nicht zu einer Kündigung. Das wäre nur erlaubt, wenn sicher wäre, dass eine neue Einsatzmöglichkeit auf nicht absehbare Zeit für Dich nicht gefunden werden kann. Das ist das Betriebsrisiko des Leiharbeitgebers.

Das ist die Rechtslage. Ob Du etwas gegen diese Kündigung unternehmen willst oder solltest (Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung), kann ich nicht beurteilen.

habe jetzt Angst, dass diese mich bis zum 15.05 nicht bezahlen müssen

Doch, Du musst bezahlt werden.

Für die Zeit zwischen dem letzten Einsatz beim derzeitigen Kundenbetrieb (14.04.) und dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses (15.05.) hast Du Anspruch auf die vereinbarte Bezahlung und die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsstunden , auch wenn der Leiharbeitgeber keine Einsatzmöglichkeit für Dich hat. Du solltest aber einmal erklären schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass Du mit der Nichtbeschäftigung nicht einverstanden bist und die vertragliche Bezahlung forderst; dieses Angebot deiner Arbeitskraft muss - anders, als von Paroto92 behauptet - nicht täglich erfolgen, aber Du musst für den Arbeitgeber erreichbar sein, es sei denn, er stellt Dich unwiderruflich frei).

Denn es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, Dich für die vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen und zu bezahlen. Tut er das nicht (ob er nicht kann oder nicht will, spielt keine Rolle), kommt er in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Arbeitgeber darf die tatsächlich nicht gearbeiteten Stunden also nicht mit Deinen Ansprüchen (Entgelt, Überstunden, Urlaub) verrechnen.

Von daher ist Deine sorge "Ich habe keinen Urlaub und nicht viele Stunden auf meinem Auszeitkonto" unbegründet.

Ginge das auch, dass ich krank feiere

Das ist allerdings keine gute Idee.

verreisterNutzer  07.04.2022, 19:17

Du widersprichst Dir im erneuten Angriff auf meine Antwort wieder mal selbst , und zudem müsste auch ( von Dir nicht berücksichtigt ) erst mal abgeklärt werden , ob TE nicht ggf. noch in einer bis zu 6 Monate betragenden Probezeit befindlich sein könnte .

Gerne geschehen , & Du mich auch .

Familiengerd  07.04.2022, 20:17
@verreisterNutzer

Womit widerspreche ich mir denn?

Und wo habe ich Deine Antwort "angegriffen"?

Ich habe sachlich Deine falsche Aussage "Du musst [...] täglich Deine Arbeitskraft zu Betriebsbeginn anbieten" korrigiert!

Im Übrigen ist eine Probezeit in dieser Frage irrelevant; es würde allenfalls um die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gehen, in denen noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG besteht.

Außerdem wird es hier auch nicht um eine Probezeit gehen, weil nicht mit der verkürzten Frist gekündigt wurde.

Was soll also dieser kindische Blödsinn schon wieder?!?

verreisterNutzer  07.04.2022, 23:01
@Familiengerd

Mit Deinem Bashing gegen moch setze ich mich doch schon garnicht mehr auseinander . DAS interressiert mich inzwischen genauso wenig , wie es die Hersteller von Klopapier juckt , was ich mir da durch die Poritze ziehe .

Ich habe DICH nur noch nicht auf der Ignorierliste , weil mich Deine persönlichen Angriffe iwo immer noch ein wenig belustigen an guter Musik .

~~~~ Freakazoid ~~~~~

Familiengerd  08.04.2022, 08:08
@verreisterNutzer

Wo habe ich Dich denn bei der Richtigstellung Deiner falschen Aussage "persönlich" angegriffen?

Und ich warte immer noch auf Deine Erklärung, inwiefern ich mich mit einer Antwort selbst widerspreche.

Mit Deinem Bashing gegen moch setze ich mich doch schon garnicht mehr auseinander .

Wenn das so ist (wobei der Vorwurf des Bashing sowieso völliger Blödsinn ist), verstehe ich Deine ausgeflippte Reaktion auf meine Antwort und meinen sachlichen Kommentar zu Deiner Antwort nicht.

Was mir übrigens auffällt: Du kannst ja jetzt fast ganz normal formulieren - ganz ohne die geradezu irre verschrauben Satzwendungen sonst oft in Deinen Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen. Weiter so! 😊

So lange Du bei Deiner Leihbiüude noch eingestellt bist , und daran eigenaktiv auch nichts durch etwaige Aufhebungsverinbarung änderst , muss Dich die Bude zumindest nach ihren (tarif-) vertraglichen Basisvereinbarungen auch in einsatzfreien Zeiten weiter entlohnen .

Du musst dazu nur werktäglich zu geschäftsüblichen Bürozeiten der "Bude" persönlich , oder telefonisch erreichbar sein , täglich Deine Arbeitskraft zu Betriebsbeginn anbieten , und im Zweifel bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung ( letzter Tag ) Deines Beschäftigungsverhältnisses ggf. auch noch Ersatzaufträge von Deiner Leihbude annehmen zur Erfüllung Deiner Arbeitspflicht .

Wenn der Verleiher Dir bis dahin nichts anbieten kann , bleibt die Entgeltfortzahlung zumindest in Höhe der vertraglich vereinbarten Basis sein eigenes unternehmerisches Risiko .

Die Sache mit dem "pro forma Krankfeiern" solltest Du tunlichst unterlassen , wenn Du nicht wirklich arbeitsunfähig erkrankt bist . Wenn das Büro der Zaffe z.B. zwischen 7 bis 17 Uhr allgemein geöffnet hat , so solltest Du werktäglich auch zu diesen Zeiten ( leider ) auf Abruf auch erreichbar bleiben .

Familiengerd  07.04.2022, 18:00
täglich Deine Arbeitskraft zu Betriebsbeginn anbieten

Das tägliche Anbieten der Arbeitskraft ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer das einmal tut.

verreisterNutzer  07.04.2022, 19:21
@Familiengerd

Bei Leihbuden muss man durchaus täglich für "Abruf" wegen etwaiger Ersatzeinsatzweisung erreichbar sein .

Wenn es nicht telefonisch geht , muss man zur Not da halt dann auch jeden Morgen im Büro anfragend und anbietend antanzen .

Also erzähle mich bashend doch nicht schon wieder allgemen derartigen Sud .

Ich hab Dich auch lieb , und bleibe gut ...

Familiengerd  07.04.2022, 20:07
@verreisterNutzer
Bei Leihbuden muss man durchaus täglich für "Abruf" wegen etwaiger Ersatzeinsatzweisung erreichbar sein .

Das hat ja auch keiner bestritten - aber darum ging es nicht, sondern um das Anbieten der Arbeitskraft: und das muss nicht täglich erfolgen.

Also erzähle mich bashend doch nicht schon wieder allgemen derartigen Sud .

Was für ein Sud" überhaupt? Ich habe sachlich eine falsche Aussage von Dir korrigiert, also fang doch nicht wieder so einen blödsinnigen Stuss an!

verreisterNutzer  07.04.2022, 23:06
@Familiengerd

Ich nehme dich und Deine ständigen Angriffe gegen meine Antworten doch garnicht mehr für voll , Du Stalker .

Familiengerd  08.04.2022, 08:14
@verreisterNutzer

Wo habe ich Dich denn bei der Richtigstellung Deiner falschen Aussage "persönlich" angegriffen, "gebasht" und "gestalkt"? Du inszenierst Dich wohl gerne als bemitleidenswertes Opfer!

Deine ständigen Angriffe

Welche "ständigen Angriffe" denn?

doch garnicht mehr für voll , Du Stalker .

Wenn das so ist (wobei der Vorwurf des Bashing sowieso völliger Blödsinn ist), verstehe ich Deine ausgeflippte Reaktion auf meine Antwort und meinen sachlichen Kommentar zu Deiner Antwort nicht.😝

verreisterNutzer  10.04.2022, 18:26
@Familiengerd

Du bist ind bleibst ein Stalker , denn sonst würdest Du nicht immer in meine Antworten querschiessen .

Bist Du wenigstens echt gut wissend ein Fachanwalt oder top wissender Gewerkschafter in Rechtfertigung Deiner Auftritte ?

Familiengerd  10.04.2022, 18:41
@verreisterNutzer
Du bist ind bleibst ein Stalker

Ach Gottchen, Du armes Opfer!

sonst würdest Du nicht immer in meine Antworten querschiessen

Da hätte ich aber viel zu tun!

Aber nein, sooo wichtig bist Du mir denn doch nicht! Und ich kommentiere dann, wenn in einer Antwort etwas nicht stimmt - ob die Antworten nun von Dir kommen oder von anderen Usern.

Außerdem gibt es ja auch die erfreulichen Fälle, in denen ich eine Aussage von Dir positiv beurteile.😊

Ich weiß gar nicht warum du so nen Blödsinn anbietest. Also die hätten dich sowieso gefeuert aber gut andreres Thema.

Solange du angestellt bist bekommst du Gehalt und wenn du halt nen Monat daheim sitzt weil die keine passende Arbeit haben dann sitzt du halt nen Monat daheim.

Bezahlt wirst du natürlich trotzdem dafür.

Steifosaurus 
Fragesteller
 07.04.2022, 16:40

Zum ersten hast du Recht, danke für deine Antwort. Diese haben mir gesagt, sie sind nicht verpflichtet mich zu zahlen, da ich in keinem Kundenbetrieb tätig wäre, dass diese deswegen nur das Auszeitkonto zahlen. Also stimmt das nicht?

verreisterNutzer  07.04.2022, 17:25
@Steifosaurus
Diese haben mir gesagt, sie sind nicht verpflichtet mich zu zahlen, da ich in keinem Kundenbetrieb tätig wäre

Absoluter Unsinn , denn in einsatzfreien Zeiten obliegt es alleinig der Leihbude , für Dich einen Esatzauftrag bei bestehendem Anspruch auf Basis-Lohnfortzahlung zu suchen . ( Und das wissen die auch )

Wenn Du ( noch ) kein ausrechendes Polster auf Deinem Arbeitszeitkonto aufbauen konntest , und auch noch keinen ausreichenden Teilurlaubsanspruch erworben hast , muss Dich der Verleiher halt aus eigener Tasche bei von Dir nicht selbst verschuldeter Einsatzlosigkeit weiter grundentlohnen . ( auch DAS weiss der Budenbetreiber ganz genau ... )

Steifosaurus 
Fragesteller
 07.04.2022, 17:25
@verreisterNutzer

Vielen Dank für deine Hilfe!

verreisterNutzer  07.04.2022, 17:29
@Steifosaurus

Gerne geschehen ;-)

& PS.: ein ordentlich - rechtschaffender Leibudenheinzi hätte Dir solch einen Unfug garnicht erst erzählt ; aber nur wenige dieser Haie sind auch wirklich "zahm" gegenüber Ersteinsteigern in diese Materie .

Familiengerd  07.04.2022, 18:12
@verreisterNutzer
Wenn Du ( noch ) kein ausrechendes Polster auf Deinem Arbeitszeitkonto aufbauen konntest , und auch noch keinen ausreichenden Teilurlaubsanspruch erworben hast

Darauf hat der Arbeitgeber aber keinen Zugriff, um damit Zeiten auszugleichen, in denen er keine Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer findet.

wolfrein  07.04.2022, 19:21
@Steifosaurus

Sie müssen dich bezahlen und versuchen sich zu drücken ! Notfalls Arbeitsgericht ! Das Recht auf deiner Seite ! Diese Ausbeuter kriegen den Rachen nicht voll genug, habe selber bei ZA-Firma gearbeitet für damals 10 DM /h, sieselber haben für mich 52 DM/ h bekommen, dann wird noch getrickst mit " Essenszuschuss", "Fahrtkostenzuschuss" und allen anderen Vorteilen für sie selbst, um Steuer und Renteneinzahlungen zu sparen. Auf jeden Fall am Ball bleiben und sich nichts gefallen lassen ! !

verreisterNutzer  07.04.2022, 19:26
@Familiengerd

Da hasz Du durchaus Recht , denn das geht tatsächlich nur in gegenseitig übereinstimmender Vereinbarung z.B. für eine arbeitspflicht befreiende Freistellung ( bezahlt ) für den Ablauf einer Kündigungsfrist . DAS stand hier aber schon aus der Fragestellung heraus nicht zur Debatte .

wenn die dich kündigen bist du raus und musst zum Job Center um Knete zu bekommen.

kevin1905  07.04.2022, 16:45

Es gelten aber die tarifvertraglichen Kündigungsfristen.

Powerbubi492  07.04.2022, 17:23
@kevin1905

ja selbst verständlich tun die das aber davon war ja hier nicht die Rede.

Familiengerd  07.04.2022, 18:14

Nur so nebenbei:

Erst einmal ist die Agentur für Arbeit zuständig, nicht das Jobcenter (außerdem hat das nichts unmittelbar mit der Frage zu tun).

Familiengerd  07.04.2022, 18:15
@Powerbubi492

Trotzdem sind das unterschiedliche Zuständigkeiten.

Wenn sie dir keine Arbeit haben müssen sie trotzdem zahlen