Ist eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft per email auch gültig?

4 Antworten

Das kann möglich sein. Schau mal in die Satzung. Da steht immer genau, auf welchem Weg die Kündigung zu erfolgen hat.

In unserem Verein hatten wir auch immer darauf bestanden, weil es eben in der Satzung so stand. Aber wir haben uns dann entschlossen, mit der Zeit zu gehen und lassen jetzt auch E-Mail-Kündigungen zu. Die Satzung wurde entsprechend geändert.

Dies ist umstritten, wird aber größenteils verneint, es sei denn, dass z.B. -wie oben gesagt- die Vereinssatzung dies zulässt. Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat inzwischen entschieden, dass sog. bestimmende gerichtliche Schriftsätze auch mit Computerfax mit eingescannter Unterschrift formwirksam eingereicht werden können (DStR 2000, 1362). Auf der Grundlage der dort angestellten Überlegungen müsste die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft per E-Mail (ebenfalls) wirksam sein, wenn eine durch Signatur geschützte E-Mail versandt wurde, dh du müsstes zumindest mit elektronischer Signatur unterzeichnet haben. Denn dann ist der Absender klar zu erkennen.

Nach § 39 BGB ist die Festlegung der Schriftform für den Austritt aus dem Verein per Gesetz nicht vorgesehen. Per Gesetz besteht insofern kein strenger Formzwang für die Rechtsform der Austrittserklärung, wodurch die im allgemeinen geforderte Schriftform in Form der "gewillkürte Schriftform" verlangt wird.

Die Erklärung des Vereinsaustrittes ist deshalb auch per email wirksam, da es sich bei einer email um die gewillkürten Schriftform nach § 127 BGB handelt.

siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform

Sieht die Satzung für die Austrittserklärung die Schriftform vor (üblicherweise), dann ist das also grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB anzusehen, so dass, neben der klassischen schriftlichen Erklärung, auch die Übermittlung der Austrittserklärung mittels "telekommunikativer Übermittlung" diesem vereinsrechtlichen Formerfordernis genügt (BGH NJW-RR 1996 S. 866). Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Email oder anderer elektronischer Medien muss anerkannt werden, ohne dass es einer besonderen "Zulassung" in der Satzung bedarf. Eine Kündigung per E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider eingegangen ist.

Da nicht jeder Gerichtshof oder Richter heute in Kenntnis der allgemeinen Gesetzeslage ist,

bitte ich Sie diese Feststellung ohne Gewähr anzusehen. Dennoch enspräche dies dem heutigen Stand der Dinge.

Gruß Toni Lechner

Wie im allgemeinen bekannt, benöigt eine Kündigung die Schriftform und nach höchster Rechtssprechung ist die nun mal nur gegeben, wenn das Blatt Papier mit eigenhändiger Unterschrift beim Vorstand auf dem Tisch landet und dort zur Kenntnis genommen wird. Eine Kündigung per Email (es sei denn, es wird ausdrücklich zugelassen) ist nicht rechtskräftig.