Muß meine Frau Auskünfte gegenüber meinem Treuhänder abgeben?

4 Antworten

Hallo wurde nun deine Ehefrau als Unterhalts berechtigte Person gezählt trotz eigenem Einkommen? Ist man nun verpflichtet freiwillig ohne Forderung die Einkommens Nachweise der Ehefrau an den Treuhänder zuschicken?

Guten Tag

mit Interesse habe ich hier die Beiträge gelesen.

Meine Situation stellt sich ´nun so dar: Mein Ehemann - in PI - hat ein Einkommen von 1900,-Brutto plus Spesen (BKF--> Fernverkehr). Der IV fragte im Februar an, ob ich als unterhaltsberechtigte Ehefreu auch ein Einkommen habe. Ja - 400,- € - Job, also ca. 381,- € netto (ich habe die Rentenversicherungsfreiheit ausgeschlagen).

Kurzum: Der besagte Antrag wurde gestellt und meine Unterhaltsberechtigung um ca. 296,- € gekürzt. Begründung: zu 2/3 könnte ich ja für meinen Unterhalt allein aufkommen. Rein rechnerisch arbeite ich also für 85,- € im Monat abzüglich Benzingeld. Irgendwie macht es mich wütend, denn die PI meines Ehemanns beruht auf Schulden, die vor meiner Zeit gemacht wurden. Nun ja ...

Wenn ich einen Vollzeit-Job annehme, muss ich bzw. mein Mann dem IV dies mitteilen, damit das letze Drittel an Unterhalt auch noch gestrichen wird?

Schon jetzt recht herzlichen Dank für eine Antwort.

Deine Frau haftet natürlich nicht für die Schulden. Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf den Einkommensnachweis deiner Frau. In der Wohlverhaltensperiode musst Du nur deine Obliegenheiten erfüllen. Die Vorlage von Einkommensnachweisen des Ehepartners gehört nicht dazu.

Sozialarbeit  13.02.2012, 17:21

Hallo!

Sie sind ja vom Fach! Können Sie mir dann erklären, was damit gemeint ist, dass sich durch Heirat die Pfändungsfreigrenze ändert? ich habe selbst nur gegoogelt und dachte mir, das wird schon stimmen, zumindest der Internetadresse zu urteilen. Ich wäre dankbar für eine Aufklärung. man lernt schließlich immer gern dazu!

ThomasKeller  13.02.2012, 17:23

Kleine Ergänzung meiner Antwort: das, was Du während der Wohlverhaltensperiode beachten musst, ergibt sich aus

§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Sonst musst Du gegenüber dem Treuhänder über nichts Rechenschaft ablegen.

ThomasKeller  13.02.2012, 17:26
@ThomasKeller

Das ist natürlich in der Tat einen Punkt, zu dem ich nichts geschrieben habe, da Sie zu dem pfändbaren Einkommen nichts gesagt hatten. Sofern bisher in der Wohlverhaltensperiode ein pfändbare Anteil des Gehaltes abzuführen war, kann sich dieser Anteil nun ändern. Durch die Ehefrau ist eine unterhaltsberechtigte Person dazu gekommen, die – wenn sie kein namhaftes Einkommen hat – dazu führen kann, dass der Pfändungsfreibetrag höher wird. In diesem Fall dürften Sie also mehr Geld behalten als bisher.

Ich beantworte Ihnen das auch gerne genau, wenn Sie mir folgende Informationen geben:

Aktuelles Nettogehalt von Ihnen unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau, Kinder)

Sozialarbeit  13.02.2012, 17:28
@ThomasKeller

Ich glaube, jetzt verwechseln Sie mich :-) Ich bin nicht der "Fragesteller" ...habe nur eine Antwort gegeben und wäre rein Interessehalber an der Antwort interessiert. Aber Kompliment, dass Sie sich mit ihrem Fachwissen auch hier im Forum beteiligen!

ThomasKeller  13.02.2012, 17:33
@Sozialarbeit

In der Tat, ich dachte, Sie seien der Fragesteller. So ist das eben, wenn man auf die Schnelle zwischendurch etwas beantwortet. Ich hoffe, das die Antwort gleichwohl auch für den Fragesteller nützlich ist.

KlBuehmann 
Fragesteller
 13.02.2012, 20:15
@ThomasKeller

Ich bin der Fragesteller :-)

Also heißt das konkret, meine Frau muß nichts meinem TH zukommen lassen? (Gehaltszettel) Ich habe trotz PI im Schnitt 1200,-€ Netto ausgezahlt, obwohl der Betrag, der an den TH abgeführt wird (durch den AG) fast immer ca 450,-€ beträgt , Ich habe viele Zuschläge, die wohl nur z.T angerechnet werden. Meine Frau hat 1450,-€ Netto. Netto hätte ich (ohne PI) rund 1900,-€.

ThomasKeller  13.02.2012, 22:46
@ThomasKeller

Für den Fragesteller:

Die Ehefrau ist grundsätzlich zunächst eine unterhaltsberechtigte Person.

Ohne unterhaltsberechtigte Person wären bei 1.900 € monatlich 609,78 € abzuführen. Wenn Sie weniger abführen, heißt das, dass wahrscheinlich Zuschläge drin sind, die nicht pfändbar sind.

Bei einer unterhaltsberechtigten Person (Ehefrau) wären bei 1.900 € monatlich 241,95 € pfändbar. Wenn man die Zuschläge rausrechnet noch weniger.

Nach dem Gesetz ist es erst einmal egal, ob ein Unterhaltsberechtigter etwas verdient oder nicht. Er oder sie ist auch mit eigenem Verdienst grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Das übersehen viele Insolvenzverwalter / Treuhänder aber wirklich immer wieder.

Der Treuhänder kann aber bei Gericht einen Antrag stellen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der über eigenes Einkommen verfügt, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners ganz oder teilweise außer Betracht bleibt. Das ist geregelt in

§ 850 c Abs. 4 ZPO

Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Wenn das Gericht den entsprechenden Beschluss erlässt, dann ist die unterhaltsberechtigte Person, hier Ehefrau, mit dem eigenen Einkommen ab dem Erlass des Beschlusses nicht mehr bzw. je nach Inhalt des Beschlusses nur teilweise zu berücksichtigen. Viele Verwalter/Treuhänder vergessen aber diesen Antrag zu stellen. Dann bleibt die unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen weiter zu berücksichtigen.

Ich würde dem Treuhänder zunächst nur mitteilen, dass Sie geheiratet haben. Das bitte auch dem Arbeitgeber mitteilen, denn der muss ja den pfändbaren Anteil berechnen und abführen. Wenn der Treuhänder dann mehr haben will, muss er erst mal den Antrag bei Gericht stellen, den viele eben vergessen.

Ich hoffe, dass Ihnen die Antwort erst mal weiterhilft. Wenn noch Fragen offen sind, lassen Sie es mich wissen.

Michael34355  30.06.2016, 08:49
@ThomasKeller

Sehr geehrter Herr Keller,

ich habe diesbezüglich noch eine Frage, leider gibt es das Portal hier nicht her, Ihnen eine Nachricht zukommen zu lassen, daher frage ich hier öffentlich. Ich befinde mich derzeit in der Regelinsolvenz, war selbständig, musste auf Grund dessen die Insolvenz eröffnen. Befinde mich derzeit aber in ungekündigter Anstellung. Zu der Zeit, zu der die Insolvenz beantragt wurde, habe ich bereits mit meiner damaligen Lebensgefährtin und unserem ersten Kind unser Haus bewohnt. Mittlerweile haben wir geheiratet und zwei weitere Kinder gesellten sich zu unserem ersten hinzu. Sowohl Hochzeit als auch die Geburten unserer Kinder habe ich regelrecht dem Treuhänder angezeigt, ebenso wie meine monatlichen Gehaltseingänge. Die Insolvenzphase, Beginn 02/14, endet nun bald, der Abschlussbericht lt. Treuhänder wird gerade an das Insolvenzgericht übersandt. Nun zu meiner Frage, bin ich in der Insolvenzphase dazu verpflichtet Angaben hinsichtlich der Einkünfte meiner Frau zu machen? Ich möchte vermeiden, dass mir hier die Restschuldbefreiung versagt wird auf Grund etwaigen Verpflichtungen zur Offenbarung oder bezüglich der Mitwirkungspflichten meinerseits. Ich habe weiter oben ihrerseits gelesen, dass man die Einkünfte der Frau nicht angeben muss? Kann ich also davon ausgehen, sollte der Treuhänder selbst keinen Antrag auf Feststellung der Einkünfte meiner Frau bei Gericht stellen, dieser Umstand nicht mir zuzuschreiben ist und damit auch nicht um meine Restschuldbefreiung bangen muss? Muss ich in der Wohlverhaltensphase die Einkünfte meiner Frau angeben? Irgendwo im Internet hatte ich gelesen, dass man während der WvP nur noch einmal jährlich eine Art Selbstauskunft ausfüllen und dem Treuhänder übermitteln müsse. Ist das Einkommen hier vielleicht anzugeben? Eine weitere kurze Frage betrifft das Ansparen etwaigen Vermögens in der WvP. Darf ich Sparkonten auf meinen Namen eröffnen und Vermögen anhäufen? Auch hier habe ich gelesen, dass man das darf, aber gern hätte ich hier fundierten Rat. Kann ich überhaupt Konten bei negativer Schufa eröffnen?

Ich bedanke mich jetzt bereits für Ihre Mühe und Ausführungen.

Änderungen in den Familienverhältnissen haben automatisch Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Abzahlungen, da sich die Pfändungsfreigrenze verändern kann. Dies können unter anderem Scheidung, Heirat, Geburt, Auszug eines Kindes sein.

Schau mal hier nach:

http://privatinsolvenz.org/wohlverhaltensphase/meldepflichten