Muss man geld für eine schulische Veranstaltung zahlen?

7 Antworten

Wenn deine Eltern das Geld nicht von der Jobcenter bekommen sagst du einfach meine Eltern können es nicht leisten weil sie das Geld von Jobcenter nicht erhalten.

Aber 20 Euro sind ja nicht viel akso würde ich es bezahlen.

Wenn ich kinder hätte und Geld von Jobcenter erhakten würde, würde ich alles machen um mein Kind in der Schule glücklich zu machen und şch würde alles bezahlen was von der Schule verlangt wird auch wenn Jobcenter es nicht bezahlen würde.

Elizabeth2  06.02.2020, 13:26

Es geht nicht ums Geld, der wollte juristisch wissen, was Sache ist. Der hat einfach nur Null Bock.

alpa123817  06.02.2020, 13:52
@Elizabeth2

das habe ich schon verstanden

Ja natürlich, was dachtest Du denn? Solche Ausflüge sind Pflichveranstaltungen und gehören zum Bildungsauftrag von Schulen. Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder daran teilnehmen können und wenn sie zuwenig Geld haben, gibt es dafür staatliche Hilfen

Teilnahme ist nicht Pflicht. Auch als minderjähriger Schüler.

So wie es aussieht, gibt es eine Menge Probleme trotz deines Rechtes, da musst du wissen, was dir lieber ist. Und ob du auf das Event verzichten willst. Ich finde das unsozial, daran nicht teilzunehmen, wenn man das Geld dafür auch aufbringen kann.

Elizabeth2  06.02.2020, 13:24

Prüfe, ob die Unterrichtszeit überschritten wird. Nur dann hast du die Möglichkeit, nicht zu gehen.

Aber ich finde es gemein.

Oponn  06.02.2020, 14:14

Natürlich ist die Teilnahme an Schulveranstaltungen Pflicht.

Für solche Sachen bekommen die Eltern unter anderem Kindergeld.

Oponn  06.02.2020, 14:15

Quatsch.

Oponn  06.02.2020, 14:51
@Fubbelchen

Ja, das ist aber vor Schulsausflügen schon alle.

Nein, ist man nicht. Ich hab es aber trotzdem immer bezahlt. Stolz muss man trotzdem haben. Sonst heisst es der arme Schlucker kann sich nichtmal ein besuch im Museum leisten.

dandy100  06.02.2020, 13:17

"Nein, ist man nicht."

Und ob man das ist! Solche Ausflüge sind Pflichveranstaltungen und gehören zum Bildungsauftrag von Schulen. Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder daran teilnehmen können und wenn sie zuwenig Geld haben, gibt es dafür staatliche Hilfen

Elizabeth2  06.02.2020, 13:22
@dandy100

ie Schulpflicht umfasst auch die Teilnahme an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (z.B. Theater- oder Museumsbesuch). Das gilt allerdings grundsätzlich nur für Schulveranstaltungen während der Unterrichtszeit. Die Teilnahme an anderen Schulveranstaltungen ist freiwillig. Besonderheit: In Bremen und Hamburg erstreckt sich die Schulpflicht auch auf die Teilnahme an Klassenfahrten (z.B. VG Bremen, Urteil vom 6.10.2010, 1 K 256/08; VG Hamburg, Urteil vom 20.4.2012, 15 E 1056/12).Nehmen Schüler nicht an einer Klassenfahrt teil, müssen sie den Schulunterricht weiter besuchen (z.B. in einer Parallelklasse). Das gilt auch für Schüler, die sich auf Klassenfahrten nicht an die Regeln halten und vom Lehrer nach Hause geschickt worden sind.

Es stellt sich die Frage, inwieweit der Ganztagesausflug darunter zählt. Wenn die unterrichtszeit übrschreitet wird.

dandy100  06.02.2020, 13:34
@Elizabeth2

Wer Kinder hat sollte ihnen Bildung ermöglichen und nicht darüber streiten, ob die nur bis Mittag dauern darf!

Elizabeth2  06.02.2020, 13:58
@dandy100

Du verwechselst da etwas: meine eigene Meinung dazu habe ich genauso deutlich geschrieben wie du, und uns unterscheidet da gar nichts. Ich bin exakt deiner Meinung und ich unterstelle dem FS, daas es ihm nicht ums Geld geht, sondern nur um sich selber, das er keinen Bock hat. Nirgends steht, dass seine Eltern das nicht zahlen wollten.

Leider hat aber dein Gefühl, und das was du (oder ich) als richtig und wichtig empfinden nichts mit juristischen Recht, bzw. Schul-Recht zu tun. Und das war die Frage. Und meine Antwort, die richtig ist.

Oponn  06.02.2020, 14:19
@Elizabeth2

Auf welches Gesetzt beziehst du dich denn hier?

Das gilt allerdings grundsätzlich nur für Schulveranstaltungen während der Unterrichtszeit.
Oponn  06.02.2020, 18:21
@Elizabeth2

Deine Seite ist fehlerhaft. Deshalb frage ich nach einem Gesetz. Ein solches kennst du offenbar nicht. Es existiert ja auch nicht.

Bzgl. BW ist deine Behauptung auch falsch.

Elizabeth2  06.02.2020, 18:44
@Oponn Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen in Baden Württemberg:

Zu beachten ist daß gem. § 1 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg selbst bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zumindest solange eine Teilnahmepflicht besteht bis der Schüler ordnungsgemäß abgemeldet ist.

Streitpotential besteht hier ohnehin vorrangig darin ob es sich um wirklich um eine freiwillige Veranstaltung handelt was naturgemäß verschieden gesehen wird.

Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Teilnahme an sonstigen (verbindlichen) Schulveranstaltungen in Baden Württemberg:

Unter den sonstigen Schulveranstaltungen wird man vor allem die in dem „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ VwV des Kultusministeriums vom 06.10.2002 benannten zählen können die allerdings zumeist erst in höheren Klassen Relevanz erlangen:

  • Wanderungen und Jahresausflüge
  • Chor Orchester- und Sporttage
  • Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischen Darbietungen
  • Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung
  • Schullandheimaufenthalte
  • Lerngänge und Betriebserkundungen
  • Projekttage
  • Schüleraustausch mit dem Ausland
  • Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas.

Zu den Teilnahmepflichten bei solchen außerunterrichtlichen Veranstaltungen gibt es verschiedene Regelungen:

§ 1 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:
„(1) Jeder Schüler ist verpflichtet den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten…“
Ziffer II.10. „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ VwV des Kultusministeriums vom 06.10.2002:
„Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. Wenn dies einzelnen Schülern nicht möglich ist muß dafür gesorgt werden daß sie am Unterricht weiter teilnehmen können.“

Hiernach ergibt sich aus den Regelungen folgendes Bild:

  • Die übrigen „verbindlichen“ Veranstaltungen unterliegen in Baden Württemberg der Schulpflicht.
  • Von der Teilnahme an diesen Veranstaltungen gibt es durchaus Ausnahmemöglichkeiten was die Formulierung „sollen“ zeigt. Dies beinhaltet freilich keine Befreiung von der Schulpflicht sondern nur von der Veranstaltung denn es soll ja auch dafür gesorgt werden daß diese Kinder am Schulunterricht weiter teilnehmen können (in einer Parallelklasse).

In der Praxis ist in jüngerer Vergangenheit allerdings immer mehr zu verzeichnen daß Schulen "aus pädagogischen Gründen" auf die Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen bestehen. In solchen Fällen kontaktieren Sie mich für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder der deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen bitte direkt.

Gesamtüberblick Schulpflicht:

Um zu den weiteren Gliederungspunkten zu gelangen nutzen Sie bitte die nachfolgenden Links:

Elizabeth2  06.02.2020, 18:47
@Oponn

Ich habe unten ein text dazu mal einkopiert, hier sicher besonders relevant diese verbindlichemn Schulveranstaltung, die aber als solches dann auch gekennzeichnet werden müssen.

Und auch da ist es wie überall in Deutschland: wenn etwas schwammig ist, braucht man einen Rechtsanwalt.

Ich denke, es ist komplett blöd, wegen sowas einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Ich halte es wie alle hier: der soll gefälligst hingehen.

Oponn  06.02.2020, 20:11
@Elizabeth2

Schön, dass wir uns dann einig sind, wobei du auf den Text durchaus hättest verzichten können.

Elizabeth2  06.02.2020, 22:43
@Oponn

Ja, hätte ich, aber du hast 2 x ! nach einer Quelle gefragt... ...für mich war es einfacher als noch mühsam Paragraphen abtippen - mache ich es mundgerecht, ist auch nicht recht......

ist oaky, alles gut.....

Oponn  07.02.2020, 08:20
@Elizabeth2

Auch wenn du es nicht festgestellt hast, widerspricht dein Text sowohl deiner Behauptung über ein Nichtvorhandensein einer Teilnahmeverpflichtung in BW als auch deiner Behauptung, es müsse alles in der Unterrichtszeit stattfinden. Mir hätte es also gereicht, wenn du einfach zugegeben hättest, dass du dich geirrt hast.

Elizabeth2  07.02.2020, 08:29
@Oponn

Mir hätte es gereicht, wenn du obig mitgeteilt hättest, dass wir beide nicht ganz richtig liegen und wir beide uns irren in unseren strikten Aussage auf Ja (du) und nein (ich). Ist halt schwammig.

Oponn  07.02.2020, 09:10
@Elizabeth2

Wenn es so gewesen wäre, hätte ich es mitgeteilt. Es ist allerdings nicht so. Entgegen deinen Behauptungen ist da auch nichts schwammig. Ich habe keine Lust, es zu bezahlen, ist kein Grund an einer Schulveranstaltung nicht teilzunehmen. Nirgendwo in Deutschland.

Angegriffen habe ich allerdings vor allem deine Behauptungen bzgl der Unterrichtszeit und BW. Und die sind ja nun beide offensichtlich faslch.