Kosmetikstudioeröffnung ( Kleingewerbe! ) Abgaben an HWK oder IHK?

3 Antworten

Hallo,

für Existenzgründer gilt § 113 HwO:

Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Übrigens: Es gibt sogar Doppelmitgliedschaften/Beitragspflichten. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Handwerksunternehmen (z. B. ein Malerbetrieb) zusätzlich zur handwerklichen Tätigkeit Produkte verkauft (z. B. Farben und Tapeten).

Hallo, wenn Sie ein Kosmetikstudio betreiben wollen, werden Sie Pflichtmitglied in der HWK Ihres Gebietes, da die Tätigkeit als Kosmetikerin in der Anlage B zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterpflicht aufgeführt ist. Die Kosten für die Mitgliedschaft variieren, rufen Sie entweder bei der Kammer an oder schauen Sie auf die Webseite nach den Gebühren.

Viel Glück bei der Gründung

Ingo Hamisch - open ear Unternehmensberatung Leipzig

Hallo, Es gibt in Deutschland zahlreiche Kammern. Bei vielen HWK´s ist es als Kleingewerbetreibender und Einzelunternehmer nicht zwingend notwendig Mitglied zu werden. Also mal bei der zuständigen Kammer erkundigen! g. g.