Muss man die Fangprämie i.H.v. 50 € bei geringfügigem Ladendiebstahl eines 16-jährigen bezahlen?

7 Antworten

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Fangprämie AGB - Minderjährige

"[Wer das Geschäft beftritt akzeptiert die AGB]; allerdings erfordert das rechtskräftige Zustandekommen dieses Vertrages, dass beide Parteien geschäftsfähig sind.

Dies ist bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht der Fall, da sie geschäftsunfähig sind (§ 104/ I BGB).

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das siebzehnte, sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Für sie gelten die §§ 107 bis 113 BGB, d. h., solange die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt, ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Wenn also der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung verweigert, kommt der Vertrag nicht zustande. Es besteht damit für den Sicherheitsverantwortlichen die Gefahr, dass er – wenn er dennoch bei Jugendlichen eine Fangprämie erhebt – leicht in den Bereich der Nötigung (§ 240 StGB), des Betruges (§ 263 StGB) oder gar der Erpressung (§ 253 StGB) gerät und sich damit selbst strafbar macht!

Daher empfiehlt es sich immer, von Jugendlichen und von Kindern kein Geld anzunehmen, sondern allenfalls die Forderung einer Fangprämie an die gesetzlichen Vertreter mit der Bitte um Zustimmung zu richten.

Und natürlich darf die Erstattung einer Strafanzeige bei Jugendlichen unter keinen Umständen davon abhängig gemacht werden, ob die Fangprämie bezahlt wird oder nicht!"

Quelle: Richard Thies - Handbuch Ladendiebstahl - empfohlen von TEKTAS-Institut München - Fernlehrinstitut zur Ausbildung von Privatdetektiven und von Kaufhausdetektiven

Fangprämie grundsätzlich bis 50 € - aber bei dem geringen Wert (0,99 €) der gestohlenen Sache wäre sie wohl sowieso unzulässig.

Nein, oder genauer gesagt, nur wenn die Eltern zustimmen oder dabei waren.

Grund ist §108 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html

Solche Fangprämien werden über die Allgemeinen Geschhäftsbedinungen des Laden festgelegt bzw vereinbart. Nur muß der Kunde den Allgemeien Geschäftsbedingungen erstmal zustimmen. Die Zustimmung eines Minderjährigen, etwa dadurch das er den Laden betritt ist wegen der Beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen schwebend unwirksam. Stimmen die Eltern dem Nicht zu, gelten die AGB nicht und es gibt keine Rechtsgrundlage für die Fangprämie.

Das gleiche gilt übrigens auch für ein erhöhtes Beförderungsentgelt beim Schwarzfahren.

ninakoeln 
Fragesteller
 04.12.2020, 08:45

Ich resümiere: Fangprämie zahlen ab Volljährigkeit JA, aber bei Minderjährigkeit NEIN? Ist das hier ausschlaggebend?

Zeig die an wegen Nötigung. Das mit diesen Fang Prämien stört mich schon lange. Das wird der Junge aus mehreren Gründen nicht zahlen müssen.

Grundsätzlich ist es schön möglich, dass man zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, aber Art und Umfang wird von einem Gericht festgelegt, nicht vom Kläger. Wenn bereits eine Anzeige erfolgt ist, würde ich erstmal keinen Cent zahlen.

Wenn noch keine Anzeige erstattet wurde, kann es unter Umständen besser sein, wenn man sich auf die Zahlung von 50€ einigt, im Gegenzug dafür keine Anzeige erfolgt.

Bei der Anfrage an Frau Google, hat diese nachstehende Antwort gegeben:

Fangprämie. Der Einzelhändler darf keine Kosten für Überwachungs- oder Sicherungsmaßnahmen von dem Ladendieb verlangen. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Ladendieb jedoch zu erstatten. Als angemessen sind pauschalierte Beträge von 25 Euro oder auch 50 Euro anzusehen.

ichweisnix  04.12.2020, 08:40

Nur sagt da Frau Goolge nur die halbe Wahrheitt, da sich das auf volljährige Täter bezieht.

schwarzwaldkarl  04.12.2020, 08:47
@ichweisnix

Dann würde mich echt ein entsprechender Link interessieren, dass "Jugendliche" von dieser Fangprämie ausgeschlossen sind...

"Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 823 Abs.1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 242 Strafgesetzbuch (StGB). Die Fangprämie stellt einen Schadensersatzanspruch dar."

Das Einzige was hier greifen könnte ist die Tatsache, dass es sich um einen Bagatellfall handelt...

ninakoeln 
Fragesteller
 04.12.2020, 08:46

Ich resümiere: Fangprämie zahlen ab Volljährigkeit JA, aber bei Minderjährigkeit NEIN? Ist das hier ausschlaggebend?

schwarzwaldkarl  04.12.2020, 08:50
@ninakoeln

Da habe ich meine allergrößten Zweifel... Mit der Minderjährigkeit hat es nichts zu tun, eher mit der Tatsache, dass es sich hier (99 Cent) um eine Bagatelle handelt...