Muss man das Geld, das man durch Social Media verdient versteuern?

7 Antworten

Jede gewerbliche Einnahme muss versteuert werden - und gewerblicher Youtuber ist halt auch gewerblich. Wenn man mal ein paar Euro aus seinem Hobby bekommt ist das steuerfrei.

Und die Voraussetzungen, Grenzen, Absetzbarkeit von Computern usw. füllt viele Bände und gründliche Recherche ist ratsam.

Ja, machen aber vermutlich die wenigsten und wundern sich dann, wenn das Finanzamt mal anklopft.

Ja Einkünfte müssen versteuert werden. Man meldet ein Gewerbe an und füllt einen extrazettel bei der Einkommensteuererklärung aus.

essiggherkin  07.10.2018, 12:56

Zettel nicht. Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet (und auch kein Härtefall, da sie ja ihr Geld über das Internet verdienen)

Bonye  10.10.2018, 07:28
@essiggherkin

Das die Steuererklärung nur noch online geht ist ja relativ neu. also ja, es ist heute kein Zettel mehr sondern ein weiteres onlineformular.

Zieh mal deine Ausgaben ab :-) Auch Strom, Miete und sonst was. Erst danach zahlt man Steuern

Ja, muss man, wenn sie den Freibetrag überschreiten.

arizonar 
Fragesteller
 06.10.2018, 22:30

Vielen dank für ihre Antwort. Wissen Sie zufällig wie hoch dieser Freibetrag ist?

HansImGlueck178  06.10.2018, 22:35
@arizonar

Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 9000€ pro Jahr, hinzu kommen noch weitere Freibeträge beispielsweise für Steuerzahler mit Kindern oder behinderte Steuerzahler.

Bonye  06.10.2018, 22:34

Kann es sein das du den Freibetrag des Kleinunternehmers meinst? Auf der Steuererklärung angeben muss man alles, auch Verluste.

HansImGlueck178  06.10.2018, 22:36
@Bonye

Der Grundfreibetrag von 9000€ pro Jahr ist von der Einkommensteuer befreit, er wird also nicht versteuert. Was man wo angeben muss war nicht Teil der Frage.

essiggherkin  07.10.2018, 12:58
@Bonye

Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatz-, nicht die Einkommensteuer. Ertragsteuerlich gibt es den bereits genannten Grundfreibetrag. Außerdem gibt es - wenn man hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt - nochmal einen zusätzlichen "Abmilderungsbetrag" von 410 €