Muss ich zum Jobcenter-Termin, obwohl ich keinen Einladungsbrief bekommen habe?

8 Antworten

Um sanktioniert zu werden braucht es eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB) in der Einladung. Per SMS hast du logischerweise keine RFB bekommen.

Also müsstest du theoretisch auch keine Sanktionen befürchten. Offensichtlich wurde aber eine Einladung verschickt. Die ist nur, aus welchen Gründen auch immer, nicht bei dir angekommen. Das JC wird aber davon ausgehen, dass du sie hast.

Die Beweislast zum Zugang des Schreibens liegt beim JC. Wenn du notfalls mal auf die 10 % erstmal verzichten kannst und auch bereit bist das ganze bis zum Sozialgericht durchzuziehen kannst du den Termin ignorieren. Wenn du keine Lust auf den ganzen Stress hast würde ich hingehen. Wenn du nicht hingehst bekommst du ja auch zeitnah eine neue Einladung.

Zu Thema Bewerbungen bin ich mir jetzt nicht ganz sicher, in wie weit man auch ohne Eingliederungsvereinbarung (EGV) dafür zu sorgen hat, dass man in Arbeit kommt. Jedenfalls ist das wohl fürs JC relativ schwer dir fehlende Eigenbemühungen nachzuweisen.

Wurde dir schon eine EGV zur Unterschrift vorgelegt und hast du die verweigert? Erging vllt schon eine EGV per Verwaltungsakt?

Das steht doch alles im Gesetz, und über das Gesetz wurdest du bereits belehrt, nämlich bei deiner Einladung im November. Eine zweite Rechtsfolgenbelehrung ist nicht nötig, du leidest ja nicht an Alzheimer. Falls doch, greift bei dir der letzte Satz mit dem wichtigen Grund in

SGB II § 32 Meldeversäumnisse
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Du hattest also "Kenntnis" von den "Rechtsfolgen", oder fehlte im letzten Brief im November diese Rechtsfolgenbelehrung? Oder hast du diese vergessen?

Weiter ist im Gesetz die Rede von "einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden", und nicht von einer schriftlichen Auffoderung! Es gibt also keine Formerfordernis - es hätte auch eine mündliche Aufforderung genügt oder eine konkludente Aufforderung!

Entscheidend ist, dass die Information über diese Aufforderung, über diesen Termin in deinen Bereich gelangt ist. Und dass du dann auf diese Aufforderung zugreifen kannst, dafür musst du selbst sorgen! Sagen unsere Gerichte. Du musst also einen funktionsfähigen Briefkasten haben, und ihn auch lehren - und ein funktionsfähiges Handy, wenn du angibst, dass du per SMS erreichbar bist - und diese auch lesen!

Falls etwas ausnahmsweise doch nicht funktioniert, kannst du dich ja - wie auch bei Alzheimer oder bei Beinbruch - gerne auf den letzten Absatz berufen:

Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Im Streitfall entscheidet dann das Jobcenter oder letztendlich ein angerufenes Sozialgericht, ob du diesen wichtigen Grund nachweisen konntest und ob er wichtig war.

Gruß aus Berlin, Gerd

Eine schriftliche Einladung habe ich definitiv nicht erhalten.

Kann man so behaupten :-)

Da die Ausgänge solcher Schreiben bei Ämtern dokumentiert werden, gelten sie als zugestellt, wenn es keinen "Rücklauf" gibt.

Die SMS dient hier nur als zusätzliche Gedächtnisstütze und man kann eigentlich nur raten, den Termin wahr zu nehmen, wenn es keine hinreichende Gründe gibt, die als Entschuldigung gelten.

Keine Zugangsfiktion für das Jobcenter!

Zustellung muss nachgewiesen werden!

Ohne eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung darf es keine Sanktion geben, dass Jobcenter muss dir nachweisen das du eine schriftliche Einladung erhalten hast.

Zu Bewerbungen bist du auch ohne eine EGV - verpflichtet, in dieser würde dann ja nur die monatliche Anzahl festgehalten, denn du bist verpflichtet deine Bedürftigkeit im Rahmen deiner Möglichkeiten zu verringern oder ganz zu beenden und wie außer mit Bewerbungen / Ablehnungen möchtest du das dem Jobcenter nachweisen.

"Ohne eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung darf es keine Sanktion geben"

Eine solche ist nicht nötig. "Rechtsbehelfsbelehrung (im weiteren Sinn) ist im bundesdeutschen Sprachgebrauch die Belehrung darüber, ob und wie eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsbehelf angegriffen werden kann." https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbehelfsbelehrung

Nötig ist vielmehr eine Rechtsfolgenbelehrung. Siehe u. a. https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-31-pflichtverletzungen-22-rechtsfolgenbelehrung_idesk_PI13994_HI2675047.html

Und auch eine solche ist nur beim ersten Mal nötig - oder vielleicht wieder nach längerer Zeit oder bei Alzheimer usw., siehe SGB II § 31: eine "schriftliche[r] Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis".

Anderer Ansicht, aber nicht sehr deutlich ("sie muss also ggf. regelmäßig oder häufig wiederholt werden"), ist RA Sauer in Haufe.de (s. Link oben:

"Die Rechtsfolgenbelehrung hat rechtsmängelfrei vor jeder neuen Rechtsfolgendrohung zu erfolgen, sie muss also ggf. regelmäßig oder häufig wiederholt werden, z. B. vor jedem Arbeitsangebot, nach jedem Nachweis über durchgeführte Eigenbemühungen bei Aufforderung zu erneuten Nachweisen, mit jeder Meldeaufforderung (vgl. hierzu § 32) usw. Nur dann entfaltet die Belehrung die gesetzlich vorgesehene Wirkung." [Herv. Gerd.)

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Warum steht dann in den Schreiben bzw.Bescheiden Rechtsbehelfsbelehrung und nicht Rechtsfolgenbelehrung ?

@GerdausBerlin

Stimmt, habe nochmal meine Schreiben nachgesehen, dass letzte ist schon älter als 2 Jahre, da steht Rechtsbehelfsbelehrung, auf älteren steht dann Rechtsfolgenbelehrung, warum das beim letzten anders war kann ich nicht sagen.

Sorry und danke für den Hinweis

Die machen manchmal was die wollen aber das sie dir Drohen weil du angeblich nicht genug bewerbung geschrieben hast ohne EGV geht nicht!

Gehe hin aber weigere dich die EGV zu Unterschreiben und gehe gegen den verwaltungsakt vor wen der erlassen wird! Ohne EGV und Verwaltungsakt kann man dich nicht Sanktionieren! Es sei den du gehst nicht zu den termin und wen du das bist verlange eine kopie vom Einladungsschreiben da keins Angekommen ist warum auch immmer!

Da sie dir schon driohen dan weise mal darauf hindas Alg2 nicht auch noch gelder für Die Bewerbung zu bezhalen hat! Alos entweder müssen die dir das geld pro bewerbung umstend ersezen und nicht erst zum nächsten zahltag wie sie es gerne da tun!

Gib mal arbeitslosenforum als suchbegrif ein die sind gut informieret und weise auch auf den gesetzesartikeln hin !

Ght es um EGV und nur Bewerbungs anzahl ist das ein Trick um eine sonst rechstwiedreige leistungskürtzung als rechtlcih legal auszulegen!

Warum sonst wird das fast nur bei den gemahct die grade erst vonder schule komen bzw noch keine Arbeit gefunden haben!