Muss ich, obwohl ich per Dauerauftrag meine Schuld abzahle, meinen Arbeitgeber oder meine Bankdaten angeben.?

3 Antworten

NEIN, natürlich nicht...!
Davon ab, wende dich an eine Schuldnerberatung, die Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt!
Der Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht!
Es kann nur 1 x außergerichtlich Gebühr für Inkasso verlangt werden; also entweder von einem Anwalt ODER von einem Inkassobüro, wobei die Rechtssprechung, also die Amtsgerichte, die Erstattungspflicht der Inkassokosten von (vielen dubiosen) Inkassobüros als nicht gerechtfertigt ansehen. Oft werden ungerechtfertigte, oder viel zu hohe Gebühren erhoben. Hierzu gibt es auch unzählige Urteile gegen die ungerechtfertigten Fordrungen von Inkassodiensten/büros.
Werden sowohl Inkassobüro als auch Anwalt außergerichtlich eingeschaltet, um bei Ihnen die Schulden einzutreiben, sind deren Kosten von Ihnen nicht zweimal in der vollen Höhe zu tragen. Hier ist die Kostenbelastung vom Einzelfall abhängig und durch einen Fachmann zu überprüfen.
Hier nur ein Beispiel für Infos; es gibt auch andere: http://www.recht-hilfreich.de/inkasso-frankfurt/inkasso/inkassokosten-erfolgreich-abwehren-so-gehen-sie-richtig-vor/
Zudem kannst du dich an den Datenschutzbeauftragten wenden, wegen dieser unlauteren (Drohungen) Forderungen nach deinen weiteren Daten.
Siehe auch: http://www.123recht.net/forum_forum.asp?forum_id=40
oder unzählige Links durch Suchmaschinen unter dem Begriff Inkassoabwehr (oder ähnlich)
Wenn der Schuldner zahlt, so sind nach vielen AGen die Kosten (Inkassobüro) nicht erstattungsfähig, wenn andere Möglichkeiten des Einzugs kostengünstiger oder erfolgsversprechender sind. 
Auf die Schnelle gefunden: Zulässigkeit von Inkassokosten
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
[es gibt aber auch unzählige andere Quellen]

Niusgf  04.02.2016, 20:19

Beauftragt ein Gläubiger ein Inkassobüro, läuft er nach Gerichts-Entscheidung/-Urteil Gefahr, diese Kosten ganz (oder überwiegend) selbst zu tragen.
Bsp.:
Das AG Brandenburg (Urt. v. 23.07.2012 – 37 C 54/12) hat sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten intensiv beschäftigt. Ergebnis: Der Händler hatte Inkassokosten von 117 EUR bezahlen müssen und wollte diese vom Kunden erstattet haben. Das Gericht sprach dem Händler nur 3 EUR Inkassokosten zu.
oder
http://www.dasd-aktuell.de/kosten-von-inkassounternehmen-ganz-uberwiegend-nicht-erstattungsfahig/

Niusgf  04.02.2016, 20:28

Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
http://openjur.de/u/552608.html

verreisterNutzer  04.02.2016, 21:09
@Niusgf

Mit Verlaub gesagt: Deine Antworten haben kaum etwas mit der Fragestellung zu tun...

Niusgf  04.02.2016, 21:41
@verreisterNutzer

Hahahaha, mit Verlaub, womit denn bitte sonst!?
Oder, wie würde denn eine der Fragestellung entsprechende Antwort treffender ausfallen?

verreisterNutzer  04.02.2016, 21:57
@Niusgf

Ganz einfach: Du schreibst von

  • Gebühren
  • Amtsgerichten
  • Erstattungspflichten
  • Kostenbelastungen
  • Datenschutzbeauftragten
  • usw.

In der Schule hätte man gesagt: THEMA VERFEHLT - setzen - 6 (!)

==> Als Beispiel für eine sachgerechte Antwort siehe meinen Kommentar zur Antwort von @Herta14

Niusgf  04.02.2016, 23:07
@verreisterNutzer

oh je, oh jeh...
zu meiner Schulzeit hat man uns gesagt: Transfer bilden ist wichtig!
Dem ist auch immer noch so, was Ihnen ganz offensichtlich verborgen bleibt.

Wenn ich aufmerksam lese, beginnt meine Antwort mit:
NEIN, natürlich nicht...!
Damit ist eigentlich die Frage schon beantwortet.

Da aus der Fragestellung allerdings abzuleiten ist, dass sich der Fragesteller in diesen Dingen unsicher ist, folgt eine quasi "erweiterte Antwort", die logischerweise auf viel wichtige Faktoren einer solchen Angelegenheit hinweist.
Zumal davon auszugehen ist, dass diese Inkassobüros immer viel zu hohe Kosten be- und abrechnen möchten.
Dies unterstelle ich auch in diesem Fall!
Also warum den Fragesteller nicht darauf hinweisen, dass er zum einen weitere Informationen definitiv nicht preisgeben muss, und zum anderen die Berechnung und Höhe der angeblich angefallenen Kosten/(Pseudo-)Gebühren überprüfen soll.

Ansonsten ist die Frage nach dem Arbeitgeber nicht relevant und unverschämt. Aus diesem Grund sollten solche Machenschaften von rechtlicher Seite aus eingedämmt werden.

Zur "sachgerechten Antwort":
was habe ich anderes geschrieben?!
Oder was ist an: "NEIN, natürlich nicht...!" falsch zu verstehen?

Ihren erwähnten Kommentar kommentiere ich lieber mal nicht. Falls Sie ihn nochmals lesen, fällt Ihnen möglicherweise selbst etwas auf. Zur Not etwas auf Abstand gehen...   ;)

Dein Arbeitgeber hat Deine Bankdaten für die Überweisung des Lohnentgelts. Weiteres geht den Arbeitgeber nichts an.

wurzlsepp668  04.02.2016, 18:42

Frage nur oberflächlich gelesen?

mit einem Rechtsanwalt / Inkasso wurde eine Ratenzahlung vereinbart. diese fragen regelmäßig nach dem Arbeitgeber / Bankverbindung ...

Niusgf  04.02.2016, 19:19

die Frage war möglicherweise anders "gemeint"

Sorry, ich meine, das das Inkassobüro meine Daten haben will. Ich denke so lange ich pünktlich zahle, geht das Inkassobüro alles andere doch nichts anderes an, oder?

Gruß

verreisterNutzer  04.02.2016, 20:39

@Herta14, grundsätzlich wäre ich in dieser Situation auch Deiner Meinung.

Trotzdem wäre ich etwas vorsichtig und würde mir noch einmal alle Vereinbarungen (insbesondere das Kleingedruckte) durchlesen, die mit der Inkassostelle getroffen worden sind - und ggf. tatsächlich mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufnehmen.

Bis dahin gibt es mehrere (gute?) Möglichkeiten:

1. Nicht auf die Anfragen des Inkassobüros reagieren - mal sehen, was kommt.

2. Schriftwechsel aufbauen, z.B. das Inkassbüro fragen wofür sie das brauchen, auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Anfrage stützt, usw., dabei aber auch noch einmal betonen, dass ein DA besteht. Dann wieder warten was kommt.

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

Gruß @Nightstick