Muss ich immer einspringen oder darf ich auch einfach "nein" sagen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
 ich muss doch nicht immer auf Stadt Position sein um einzuspringen oder? 

Nein, musst Du nicht.

Wenn ein Dienst-/Schicht-/Arbeitsplan einmal feststeht, ist der verbindlich und zwar für AG und AN. Änderungen können einseitig nicht vorgenommen werden.

Hier versucht der AG das Betriebsrisiko (zu wenig Personal, schlechte Einteilung.....) auf die AN, in diesem Fall auf Dich, abzuwälzen und das geht nicht.

Selbst bei einem Arbeitsvertrag mit "Arbeit auf Abruf", schreibt § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass der AN nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Zu diesen vier Tagen zählt weder der Tag der Ankündigung noch der Tag der Arbeitsleistung. Deine Chefin soll Dir mal die rechtliche Grundlage für ihre Forderungen zeigen.

In Deiner Freizeit bist Du auch nicht verpflichtet, Anrufe, SMS, Mails, etc. Deiner Chefin anzunehmen oder zu beantworten. Freizeit ist "frei verfügbare" Zeit über die Du selbst bestimmst und nicht erreichbar sein musst.

Wenn Du kurzfristig einspringst, ist das ein Entgegenkommen Deinerseits und keine Verpflichtung, das immer zu tun.

Altersweise  30.12.2017, 19:41

Wie immer treffende Antwort!

Hexle2  01.01.2018, 17:25

Danke fürs Sternchen und ein gutes neues Jahr

Nein, Dienstplan ist Dienstplan. Dann müssen sie mehr Personal einstellen oder den Betrieb verkleinern. Es gibt auch Zeitarbeitsfirmen, bei denen man schnell Personal bekommen kann.

Wenn die Personaldecke einfach "zu kurz" ist, muss man auch mal nein sagen. Sonst kommt der "Chef" ja gar nicht auf die Idee, dass man ja auch noch jemand zusätzlich einstellen könnte.

Lass dich nicht ausnutzen. Du hast einen Arbeitsvertrag unterschrieben, und der gilt. Schau mal nach was dort genau steht. Wenn dort z. B. eine klare Begrenzung der Überstunden steht, dann gilt das auch. Damit muss sich deine Chefin abfinden, sie hat den Vertrag ja so gemacht und unterschrieben.

Rechtlich gesehen daerf ein AG bei berechtigtem Interesse gewährte Freizeit- odrr Urlaubstage widerrufen und Arbeitspflicht einfordern, sofern dem die Bestimmungen der §§ 9-14 ArbZG nicht entgegenstehen.

Was ihn aber zum Schadensersatz (verfallene Pokalkarten, Unterkunftstorno) ebenso verpflichtet wie unverzüglichen Ausgleich der Freizeit.