Muss ich oft am selben Tag Spontan einspringen können (Minijob ,Aushilfe C&A)?

4 Antworten

Ist das okay wenn ich bei solchen spontanen Tagen einfach schreibe das ich nicht kann?

Rechtlich gesehen, ja das ist okay.

Ist im Voraus schon bekannt, wann ein AN zu arbeiten hat, ist das für AG und AN verpflichtend. Einseitig kann das nicht mehr geändert werden, der AG hat sein Weisungsrecht "verbraucht". Ein AN hat ein "Recht zur Freizeitgestaltung".

Davon mal abgesehen, selbst wenn es keinen Dienstplan gäbe und Du auf "Abruf" arbeiten würdest, müsst Dir Dein AG mindestens vier Tage im Voraus sagen, wann Du kommen musst (§ 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Berechnet werden diese vier Tage nach den §§ 186 ff.BGB. Das bedeutet, der Tag der Ankündigung (wenn Dein Chef Dir das sagt) und der Tag der Arbeitsleistung zählen nicht zu diesen vier Tagen.

Ich kenne Deinen AG nicht und weiß nicht, wie er auf Absagen reagiert. Während der ersten sechs Monate greift das Kündigungsschutzgesetz nur in wenigen Ausnahmen.

Ein AG sollte allerdings Verständnis haben, wenn AN nicht spontan kommen können, weil sie ja evtl. andere Termine haben.

Allerdings ist auch für AG nicht immer alles im Voraus planbar. Wenn z.B. Krankmeldungen von MA kommen und man dringend Ersatz braucht, sucht man kurzfristig einen andern MA, der einspringt.

Meiner Meinung nach sollte man das auch tun, wenn das nicht permanent passiert und man selbst keinen wichtigen Termin hat. Man sollte bedenken, dass man selbst ja auch mal ungeplant ausfallen kann und dann ein anderer MA kurzfristig einspringen soll.

Ich habe Dir jetzt nicht nur die rechtliche Seite geschrieben sondern noch etwas mehr. Du kannst jetzt entscheiden, wie Du Dich verhältst.

Das ist okay, aber es kann sein, dass Du dann mit einem fadenscheinigen Grund entlassen wirst.

Das macht mich echt wütend,da ich es einfach nicht einsehe am selben Tag wo ich mir evtl was vorgenommen habe, einspringen zu müssen.

Nein, musst Du nicht.

Welche Konsequenzen ein Arbeitgeber daraus zieht (z.B. Kündigung) musst Du abschätzen und ggf. riskieren können.

Nach ...

§ 12 Arbeit auf Abruf

...

(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Wenn du das zu oft machst suche sie sich einen ein andere Aushilfe. Ist ja nicht so das keine Leute gibt die Geld brauch grade in der jetzigen Zeit