Muss ich für die Betreuung zahlen, wenn der Ex die Kinder in den Ferien nur 1 Woche hat?

3 Antworten

Dein Mann ist im Recht, auch wenn Du gern was anderes hören möchtest. Für Die eine Woche könnte er Dir sogar die Unterhaltszahlung, zumindest für das Kind, kürzen. Er ist in keiner Weise verpflichtet Dein Kind für weitere zwei Wochen zu nehmen, wenn dies seinen Plänen entgegensteht. Du hast das Sorge -und Aufenthaltsbestimmungsrecht und er die Pflicht, Unterhalt zu zahlen. Einigt Euch gütlich. Wenn allerdings vom Vormundschaftsgericht die Ferienzeit zu Lasten des Vaters gerechnet und im Urteil schriftlich festgehalten worden ist, dann ist er schon verpflichtet, dies für Dich zum Trost, wenn der Fall, die Ferienbetreuung finanziell zu übernehmen.

Liebe Grüße

Rein rechtlich ist die Position des Vaters vollkommen korrekt. Der Vater ist verpflichtet den Unterhalt zu zahlen und mehr nicht. Eine Verpflichting des Vaters eure Kinder die Hälfte der Ferien zu sich zu nehmen besteht nicht, also kann er auch nicht finanziell haftbar gemacht werden, wenn er sie nur eine Woche nimmt, anstatt drei.

Vielleicht solltest du auch bedenken, dass es umgekehrt so ist, dass du den vollen Unterhalt bekommst, selbst wenn die Kinder den kompletten August bei ihrem Vater wären und du gar keine Ausgaben für ihre Ernährung, etc. hättest.

Ich kenne mich mit eurer Situation nicht aus, aber wieso sollte er denn tauschen? Weil du das so wolltest? Weshalb?

Normalerweise sind die Zeiten ziemlich genau festgelegt. Man kann zwar darüber verhandeln, aber keiner muss. Ich wäre auch etwas angefressen, wenn ich meine Ferienpläne ändern soll, weil meine Ex sich das so einbildet und wenn das nicht geht bekomme ich meinen Sohn nur eine statt drei Wochen und soll 2 Wochen Fereinbetreuung zahlen. Da würde ich mich aber auch recht herzlich bedanken. Ich bekomme meinen Sohn weniger lang und soll dafür auch noch zahlen, weil meiner Ex plötzlich einfällt, dass die Kinder doch zu einer anderen Zeit zu mir sollen. Man macht ja auch seine eigenen Pläne.

Umgang ist immer Recht und Pflicht. Getroffene Vereinbarungen können nicht ohne Zustimmung der Beteiligten geändert werden. Es kommt also auf die gültige Absprache an. Die kennen wir nicht. Zur Vermeidung erneuter Konflikte wäre über eine einvernehmliche Änderung der Umgangsvereinbarung nachzudenken.

Es wäre fahrlässig, in Unkenntnis der Details über die Erfolgsaussichten einer Klage zu spekulieren.