Muss der neue Partner für fremde Kinder aufkommen?

9 Antworten

Der leibliche Vater muss für seine Kinder aufkommen, egal ob er mt der Frau verheiratet war oder nicht. Ein neuer Partner braucht da nicht für bezahlen, egal wie viel er verdient. . 

Solange der neue Partner der Kindsmutter die nicht leiblichen Kinder nicht adoptiert,bleibt er unterhaltspflichtig !

Es muss dann geklärt werden in wie weit es dem Kindsvater zugemutet werden kann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Solange sie den neuen Partner nicht heiratet und die Kinder noch keine 12 Jahre alt sind bzw.die Kindsmutter den max. Unterhaltsvorschuss von 72 Monaten pro Kind schon nicht voll in Anspruch genommen hat,stünde ihr je nach Alter des jeweiligen Kindes entweder 145 € bzw. 194 € Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zu,wenn der Kindsvater nicht leistungsfähig wäre.

Das muss dann das Jugendamt bzw.vor Gericht geklärt werden.

Würde die Kindsmutter mit dem neuen Partner eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden und das macht sie dann automatisch spätestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin,denn dann ist sie im Mutterschutz und dann zählen auch die nicht leiblichen Kinder zur BG.

Dies würde dann bedeuten,dass der nicht leibliche Vater für den Unterhalt der Kinder aufkommen müsste ( nach dem SGB - ll ) ,wenn der Unterhaltsbedarf des jeweiligen Kindes durch das Kindergeld + evtl. Unterhaltsvorschuss nicht abgedeckt wäre.

Das wiederum würde bedeuten,dass der nicht leibliche Vater für Kinder indirekt mit seinem anrechenbaren Einkommen Unterhalt leistet,obwohl er es nach dem BGB - gar nicht müsste und das heißt dann,dass der nicht leibliche Vater beim Kindsvater dieses Geld einklagen könnte.

Für Kinder sind immer nur die leiblichen (oder Adoptiv-) Eltern unterhaltspflichtig, nicht die neuen Partner/ Ehepartner der Eltern.

Dein Bruder ist und bleibt seine beiden Kindern also weiterhin (mindestens bis zu deren Volljährigkeit) allein barunterhaltspflichtig (ihre Mutter leistet den Kindern dafür den "Naturalunterhalt" in Form von Betreuung, Kochen, Waschen, Putzen usw...).

Der neue Mann der Frau ist den Kindern deines Bruders also in keiner Weise unterhaltspflichtig - das wäre nur der Fall, wenn er sie adoptieren würde. 

Er ist nur seinem eigenen leiblichen Kind verpflichtet und dessen Mutter - weil nicht mit ihr verheiratet - bis zum dritten Geburtstag dieses Kindes.

Sie verklagt ihn nun auf Unterhalt, den er sich nicht leisten kann, da er schlecht verdient. 

Die Frau als "betreuender Elternteil" der minderjährigen Kinder ist berechtigt, den Unterhalt für die beiden Kinder von deren Vater - deinem Bruder - einzufordern.

Auf ihn trifft diesbezüglich eine "erhöhte Erwerbsobliegenheit" zu, das bedeutet, er muss alles ihm Mögliche unternehmen, um für seine Kinder wenigstens den Mindestunterhalt (s. "Düsseldorfer Tabelle") zahlen zu können (also sich ggf. einen besser bezahlten Job suchen oder noch einen Nebenjob annehmen....).

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, könnte ihm u. U. ein "fiktives Einkommen" angerechnet werden - also das, was er verdienen könnte... - , nach dem der Unterhalt dann berechnet und tituliert wird....

Nein, er muss nicht für alle Kinder aufkommen.

WENN aber ALG2 ins Spiel kommt und er mit Partnerin und allen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dann wird das gesamte Einkommen addiert und gegen den Bedarf der sechs gegengerechnet. Somit kann er indirekt herangezogen werden, vor allem, wenn der leibliche Vater nicht zahlt und der Unterhaltsvorschuss wegfällt.

Nein - verantwortlich für den Unterhalt sind immer die leiblichen Eltern zur Hälfte - für die Kinder Deines Bruders muß er also selbst zahlen.

Geringes Einkommen ist kein Hindernis und wer Kinder hat, sollte sich ernsthaft darum bemühen, auch entsprechendes Einkommen zu erzielen