Muss ich das gemeinsame Foto von mir und meiner ex Löschen?

4 Antworten

Ich würde mal sagen Ja, Du solltest es löschen. Unabhängig vom juristischen Sachverhalt von wegen Recht am eigenen Bild und so, ist dir das Foto so wichtig auf FB, dass Du deswegen Streit mit der Ex riskieren würdest?

Steh drüber, sei nett und fertig. :)

Das Recht am eigenen Bild ist nicht antastbar. Spätestens wenn der Fragesteller die Rechnung des Anwaltes bekommt, den die Ex mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat, wird er wissen was geht und was nicht.

@GoetheDresden

Spätestens wenn der Fragesteller die Rechnung des Anwaltes bekommt, den die Ex mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat, wird er wissen was geht und was nicht.

Klingt fast so, als wäre die Rechnung eines Anwalts ein Beleg für Recht oder Unrecht :-D

@Grinzz

Das entscheidet dann der Richter wenn es zum Zivilprozess kommt. In diesem Falle aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die Ex-Freundin.

Wenn das Bild einmal veröffentlicht ist, KANN man es gar nicht zurückziehen. Woher soll man wissen, wer das alles schon kopiert hat?

Sie kann die aber verweigern, dieses Bild WEITER zu verbreiten.

Es ist in meinen Bilder Album einmal veröffentlicht ich verbreite es ja nicht sondern es ist nur dadrin

Sie hat das Recht am eigenen Bild und darf zumindest verlangen, dass sie auf dem Foto unkenntlich gemacht wird. Tut Fragesteller das nicht, kann sie einen Anwalt beauftragen. Die Kosten trägt dann der Verursacher des hochgeladenen Fotos - also der Fragesteller.

Sie könnte dich im falle anzeigen, du musst es... aber natürlich darfst du es behalten

Das ist Zivilrecht! Kein Strafrecht! Sie kann aber mit einem Anwalt dagegen vorgehen und Fragesteller muss dann die Kosten tragen.

@GoetheDresden

Kosten was für kosten! letzter bericht sagten sie anzeige !

@noahking3

Wer sagte was von anzeigen? Wegen was soll er angezeigt werden? Das Recht am eigenen Bild fällt unter das Zivilrecht. Anzeigen gibt es nur im Strafrecht. Wenn die Ex-Freundin einen Anwalt nimmt, dann muss der Fotobesitzer blechen. Notfalls geht das bis vor das Gericht. Es genügt wenn der Anwalt das Foto im Internet auf dem Profil des Fragestellers sieht und einen Screenshot davon macht. Das hat vor Gericht volle Beweiskraft! Es genügt 1 Warnung vom Anwalt. Ist das Foto dann nicht weg wird es brenzlig.

Sie hat das Recht am eigenen Bild. Du bist also verpflichtet sie auf dem Foto unkenntlich zu machen, wenn Sie das verlangt! Ansonsten darf sie auf dem Zivilklageweg (also über einen Anwalt) gegen dich vorgehen und hat sehr gute Aussichten darauf, dass sie gewinnt und du die Anwaltskosten übernehmen musst. Eine Anzeige ist Quatsch, da das unter Zivilrecht und nicht unter Strafrecht fällt.

Eine Anzeige ist Quatsch, da das unter Zivilrecht und nicht unter Strafrecht fällt.

Na, was meint § 42 KunstUrhG dann mit dem Strafverfahren?!

Sie hat das Recht am eigenen Bild.

Richtig. In § 22 KunstUrhG ist geregelt, dass Veröffentlichungen von Bildern nur mit Einverständnis des Abgebildeten veröffentlich werden dürfen. Hier wurde die Einwilligung aber seinerseits erteilt!

Ob die Einwilligung widerrufbar ist, dazu sagt das Gesetz nichts. Inwieweit also "sehr gute Aussichten" auf einen Erfolg der Freundin bestehen, wage ich daher nicht zu beurteilen...

@Grinzz

Der § 42 KunstUrhG bezieht sich nicht auf das Recht am eigenen Bild. Da zunächst die Einwillig da war, nun aber nicht mehr gegeben wird, hat die Ex-Freundin einen berechtigten und durchsetzungsfähigen Anspruch auf Löschung des Fotos. Die §§ im KunstUrhG beziehen sich auf drohende Veröffentlichungen, drohene Verbreitung oder auf Fotos, deren Erstellung von der abgebildeten Person nicht erlaubt waren.

Da das hier alles nicht gegeben ist (das Foto ist ja schon veröffentlich/verbreitet und sie war auch mit dem fotografieren als solches mutmaßlich einverstanden), bleibt nur der zivilrechtliche Klageweg, falls der Fotobesitzer die Fotos nach einmaliger postalischer Aufforderung (am besten durch einen Anwalt) nicht entfernt. Zudem kann er auch zur Löschung aufgefordert werden, wenn der Verdacht besteht, dass er diese Fotos später erneut irgendwo veröffentlichen könnte.

Eine Einwilligung kann selbstverständlich widerrufen werden, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass sich Meinungen im Laufe des Lebens ändern können. Besonders wenn dies zwischenmenschliche Beziehungen betrifft.

@GoetheDresden

Eine Einwilligung kann selbstverständlich widerrufen werden, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass sich Meinungen im Laufe des Lebens ändern können. Besonders wenn dies zwischenmenschliche Beziehungen betrifft.

Das eine Einwilligung widerrufbar ist, streite ich nicht ab. Ich wollte nur ausdrücken, dass das Gesetz nicht bestimmt wie dies zu geschehen hat. Und hierzu gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen (vgl. OLG Frankfurt - 16 U 172/10 m.w.N.). Teils werden "gewichtige Gründe" als Voraussetzungen für einen solchen Widerruf genannt; teils muss sich die innere Haltung des Betroffenen geändert haben.

Beides wäre von der Klägerin nachzuweisen - und zwar so, dass der Richter überzeugt von der Argumentation ist. Ich will nur zu bedenken geben, dass dies keineswegs so einfach ist.

Bezüglich des Zivilrechtlichen Weges bin ich völlig deiner Meinung. Aber da das KunstUrhG nunmal auch das Strafverfahren erwähnt halte ich die Schärfe deines Kommentars diesbezüglich für ein wenig übertrieben. Es ist durchaus legitim auch über den strafrechtlichen Wege nachzudenken; auch wenn er am Ende abzulehnen ist.