Muss ein Drittschuldner die Lohnbescheinigungen an den Gläubiger aushändigen?

2 Antworten

ja,

  • wenn es ausdrücklich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Nebenforderung beantragt wurde.
  • auch im Falle von Forderungen im Bereich Kindesunterhalt werden häufig Lohnnachweise verlangt.
  • …….……….
  • Wurde im PfÜB der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Lohnabrechnung mitgepfändet, muss sich der Drittschuldner - auch eine Behörde - hieran halten. Sonst müsste der Gläubiger Drittschuldnerklage erheben. Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des PfÜB im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon aber nicht berührt (LG Lüneburg JurBüro 08, 497; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 748). Der Drittschuldner kann nach § 766 ZPO formelle Mängel mit der unbefristeten Erinnerung geltend machen (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., § 766 Rn. 26). https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/lohnpfaendung-herausgabe-der-lohnabrechnung-durch-drittschuldner-f75460

nein. Die Lohnbescheinigung geht den Gläubiger nichts an.