Muss der Pflichtteil in bar ausgezahlt werden?

4 Antworten

Die Idee meiner Eltern war, dass das der Pflichtteil für meinen Bruder sein soll.

Und woher sollen sie Höhe des Pflichtteils und Restschuld des Berechtigten im Erbfall vorhersehen?

Pflichtteilsanspruch und Nachlassforderung Darlehen ihres Kindes sind zwei Paar Stiefel :-)

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch im Erbfall und wird i. d. R. beleghaft von den Erben überwiesen; Barauszahlung gegen Quittung wäre aber zulässig.

Träte der Erfall mit noch bestehender Restschuld des
Pflichtteilsberechtigten ein, wäre die als Nachlassforderung geltend zu
machen und von dem Pflichtteilsanspruch natürlich abzuziehen.

Träte der Erbfall der Darlehensgeber hingegen nach Rückzahlung ein, besteht ein Pflichtteilsrecht des Darlehensnehmers natürlich in Höhe seines hälftigen Erbrechts am Reinnachlass der Erblasser.

Reinnachlass meint Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten und Bestattungskosten der Erblasser.

G imager761



Grundsätzlich ist der Pflichtteil ein baranspruch.

Wie verfährt man denn dann mit der Auszahlung?

Das Darlehen, d.h. der Anspruch gegen den Bruder wird mit vererbt. Eine Aufrechnung ist dann im Erbfall natürlich möglich. Zu beachten ist, das das Darlehen natürlich auch den Nachlasswert erhöht.

Eine Andere Möglichkeit ist es das Darlehen zu lebzeiten den Bruder zu schenken und bei der Schenkung die Anrechenbarkeit auf den Pflichtteil festzulegen. Läuft auf das gleich hinaus, nur das das Darlehen dann auch nicht mehr zu Lebzeiten gefordert werden kann. Außerdem könnte dar Darlehen natürlich den Pflichtteil übersteigen, dann müßte im 1. Fall der Bruder zahlen.

MissyL 
Fragesteller
 05.03.2016, 11:46

Danke für die Antwort. Es müsste also in einem Testament noch klar geschrieben werden, dass das Darlehen der Pflichtteil für ihn sein soll, oder? Würde also eine Formulierung wie "Das Darlehen in
Höhe von xxx, das wir unserem Sohn gegeben haben, soll der Pflichtteil für ihn sein." ausreichen? Das wäre doch eigentlich eine klare und deutliche Formulierung, oder?

Es kommt dabei auf die vertraglichen Regelungen an.

Wenn deine Eltern sterben und ihr beebt sie beide, dann bist du in der Pflicht nachzweisen, dass er seinen Pflichtteil schon hat oder zumindest einen Teil.

Sprich mit deinen Eltern, ob sie einen Vertrag gemacht haben aus dem eine klare erbrechtliche Regelung hervorgeht oder es in einem notariellen Testament festgeschrieben haben.

Es gelten nur schriftliche Unterlagen!

Auszahlung und Rückzahlung müssen dokumentiert sein. MfG

MissyL 
Fragesteller
 04.03.2016, 18:24

Vielen Dank für die Antwort. Also es existiert ein Darlehensvertrag. Und dann müsste man das quasi konkret ins Testament schreiben, dass das der Pflichtteil sein soll, oder? 

Tronje2  04.03.2016, 18:30
@MissyL

Natürlich, aber alles nur über den Notar, das ist sicher und keiner kann das Testament klauen. Vor allen Dingen die Höhe des Pflichtteils muss festgelegt sein.

Spruch des Tages: Du kannst nicht so schlecht denken, wie anddere Leute handeln.

Gemeinsame Gespräche sind dabei immer gut und vermeiden spätere Streitigkeiten.

Die Dokumente, über die eventuellen Zahlungen und Rückzahlungen, aufheben. MfG

MissyL 
Fragesteller
 04.03.2016, 19:52
@Tronje2

Das Problem ist, dass die Situation sehr verfahren ist und er leider negativ von seiner Frau beeinflusst wird und dort in eine ungesunde Abhängigkeit geraten ist, d.h. er soll im Grunde gar nicht wissen, dass er nur einen Pflichtteil bekommt.

Würde also eine Formulierung in einem Testament wie "Das Darlehen in Höhe von xxx, das wir unserem Sohn gegeben haben, soll der Pflichtteil für ihn sein." ausreichen? Das wäre doch eigentlich eine klare Formulierung, oder?

imager761  06.03.2016, 08:12
@MissyL

Würde also eine Formulierung in einem Testament wie "Das Darlehen in Höhe von xxx, das wir unserem Sohn gegeben haben, soll der Pflichtteil für ihn sein." ausreichen?

Nein, sie wäre wirkungslos. Auch wenn du das gleich dreimal hoffst, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Natürlich schuldet dein Bruder Darlehensrückzahlung und offene Raten können die Erben als Rechtsnachfolger des Verleihers als Nachlassforderung geltend machen. Und mit einem Pflichtteilsanspruch des Darlehensnehmers verrechnen.

Nun nehmen wir aber einmal an, dem Darlehensgeber wären noch viele Jahre vergönnt und er erlebt, wie sein Sohn die letzte Rate überweist.

Oder dein Vater knackt lebzeitig doch noch den Jackpot, bekäme eine Kapitalversicherung ausbezahlt oder eine Vergütung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag, den er vor seiner Rente machte.

Dann kann man eben nicht durch testamentarische Verfügung seinen Bruder an dessen Teilhabe am Vermögen des Vaters ausschliessen: Sein Pflichtteilsrecht bemisst sich mit Stichtag Sterbedatum am Reinnachlass des Darlehensgebers und dieser Mindestanspruch seines Kindes ist nicht zu umgehen.

Auch nicht durch Schenkungen, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre oder zugunsten der Ehefrau vorgenommen würden, um dies zu versuchen.

G imager761

MissyL 
Fragesteller
 07.03.2016, 11:00
@imager761

Danke für die Antwort! Wenn er seine Ehefrau so weiterwirtschaften lässt, wird das Darlehen nicht abbezahlt sein. Im Moment hat er ja schon ein Problem die Zinsen zu bezahlen, also an eine Tilgung ist immo gar nicht zu denken.

Wie kann man sich denn gegen ihn testamentarisch absichern? Durch dass er sich von dieser Frau (ein typischer Wirtschaftsflüchtling) dermaßen abhängig gemacht hat, ist er mittlerweile leider genauso unberechenbar wie diese Frau geworden. Diese Frau hat regelrecht ein gesundes Familienleben kaputt gemacht. Er lässt sich mit dem eigenen Kind unter Druck setzen und macht quasi alles zur Zufriedenheit seiner Frau. Und genau davor wollen mich meine Eltern bewahren, also dass ich mich dann mit Anwälten rumschlagen muss, wobei das ja leider nicht ausgeschlossen werden kann. Also die Situation ist leider sehr zerfahren, die Eltern haben schon 1 1/2 Jahre ihr Enkelkind gesehen etc.

Ist es dann einfach nur sinnvoll, ihn auf einen Pflichtteil zu setzen und mich als Alleinerbe zu bestimmen? Bsp. ist ein Grundstück mit Haus vorhanden und meine Eltern wollen nicht, dass diese Frau bzw. mein Bruder nachher das Haus und Inventar bekommen soll. Muss man das dann explizit in einem Testament erwähnen oder langt das, wenn man ein Kind als Alleinerbe benennt?

Da wird aufgerechnet. Er müsste das Darlehen zurück in die Erbmasse zahlen. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Auszahlung. Wenn beides im Wert übereinstimmt, kann man es aufrechnen.