Muss der getrennt lebende geschiedene Vater die Klassenfahrt der Kinder zumindest anteilig mitfinanzieren bzw. einmalig MEHR Unterhalt zahlen?

4 Antworten

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Bei Klassenfahrten lehnen die meisten Gerichte einen Sonderbedarf ab, weil solche Kosten nicht “unvorhersehbar” sind. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe (für eine Klassenfahrt z.B. AG Warendorf FamRZ 2015,332). Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem geringen Unterhalt anzusparen.

Zitat aus:  https://www.scheidung-online.de/unterhalt/sonderbedarf-beim-kindesunterhalt/

Perfekt

Nach einschlägigen Urteilen stellen Klassenfahrten keine "unvorhersehbaren Kosten" dar, so dass hier kein Sonderbedarf geltend gemacht werden kann.

Nein, Klassenfahrten gehören zu den Kosten, für die Unterhaltung gezahlt wird.