Muss der Arbeitgeber das Fernstudium genehmigen?

6 Antworten

Der Arbeitgeber kann (und das ist üblich) im Arbeitsvertrag bzw. in einer sonstigen Vereinbarung bestimmen, dass ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über eine Nebenbeschäftigung informiert, weil hier die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass diese Beschäftigung entweder Einfluss auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers haben könnte, oder die Beschäftigung bei einem Konkurrrenzunternehmen stattfinden könnte.

Dies ist bei einem berufsbegleitenden Fernstudium ja nicht zutreffend, wobei der erstgenannte Punkt allerdings nicht ausgeschlossen werden kann. Der AG könnte demzufolge auch ein Fernstudium mit in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufnehmen, aber ich habe von solch einer Vorgehensweise noch nichts gehört. 

Was spricht denn dagegen, den AG darüber zu informieren, dass beabsichtigt wird, solch ein Studium aufzunehmen?

Fazit: Wenn die Meldeverpflichtung nicht besteht, und Du sicher bist, dass das Studium keinen Einfluss auf Deine Arbeitsleistung hat, brauchst Du es nicht zu melden.  

Da du ein Fernstudium in deiner Freizeit bewältigst, geht das deinen Arbeitgeber nichts an.

Natürlich wenn du deswegen deine Pflichten versäumst, sieht das anders aus. Aber das wäre auch ohne Fernstudium so.

Eine Verpflichtung, den AG zu unterrichten, gibt es natürlich nicht.

Natürlich darf das Studium die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen, und die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen haben absoluten Vorrang.

Wenn also z.B. auch am Wochenende gearbeitet wird und Du an einem derartigen Wochenende zu einer Klausur mußt (zu Klausuren muß man auch als Fernstudierender persönlich erscheinen), geht der Beruf vor.

Aber vom Arbeitgeber intern gegeben Vorschrift gibt es da nicht oder?

Wenn also z.B. auch am Wochenende gearbeitet wird und Du an einem derartigen Wochenende zu einer Klausur mußt (zu Klausuren muß man auch als Fernstudierender persönlich erscheinen), geht der Beruf vor.

Das ist so pauschal nicht richtig!

Wenn der Arbeitgeber bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitseinsatzes ein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung GewO §106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" hat, darf er seine Anordnungen ausdrücklich nur "nach billigem Ermessen" (Satz 1) treffen!

D.h., dass er die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

In Deinem Beispiel: Wenn der Arbeitseinsatz des Fragestellers an einem solchen "Klausur"-Wochenende nicht zwingend erforderlich ist, der Arbeitgeber also ohne unzumutbare personelle oder organisatorische Belastung darauf verzichten könnte, darf er den Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zwingen, wenn der dadurch an der Teilnahme einer erforderlichen Klausur gehindert wird.

Im Übrigen kann das lange vorher zeitlich koordiniert werden.

Ein Fernstudium absolvierst du doch in deiner Freizeit. Das geht den Arbeitgeber doch gar nichts an.

Hallo,

das kommt auf die Stellung im Betrieb und das Studienfach an.

Solltest du nach Beendigung des Studiums in Konkurrenz zu deinem AG treten, kann der AG sowas sehr wohl über einen Passus im Arbeitsvertrag ausschließen (Wettbewerbsverbot).

Das gilt übrigens nicht nur für ein Studium, sondern auch für andere Tätigkeiten eines AN, wenn er damit seinem AG Konkurrenz macht.

Ansonsten kannst du aber in deiner Freizeit machen was du willst, es darf nur dein Hauptjob nicht darunter leiden.

Das gilt übrigens nicht nur für ein Studium

Das ist Unsinn!

Ein Studium ist keine Tätigkeit, mit der ein Arbeitnehmer in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt!

Ein Studium darf er selbstverständlich nicht verbieten!

@Familiengerd

Ach wirklich ?

Gerade im technischen Bereich ist das sehr wohl möglich.

@OlafausNRW

Der "Bereich" spielt überhaupt keine Rolle!

Der Arbeitgeber darf ein Studium auch in einem Bereich, der der Tätigkeit des Arbeitgebers entspricht, selbstverständlich nicht verbieten, weil es eben ein Studium und keine konkurrierende Tätigkeit ist!

Oder willst Du im Ernst behaupten, z.B. ein Dreher in einem Maschinenbaubetrieb dürfe keinen Maschinenbau studieren, weil er seinem Arbeitgeber später eventuell Konkurrenz machen könnte?!?! Unsinn!!

@OlafausNRW

Es wäre doch vollkommen absurd, wenn dem so wäre. Dann wäre es AN verwehrt, sich gerade in dem Bereich weiterzubilden, in dem sie tätig sind und dort ihre Aufstiegschancen zu erhöhen. Weiterhin tritt der AN durch ein Fernstudium zu exakt niemandem in Konkurrenz. Die Tatsache, dass er das vielleicht unter Umständen irgendwann in ferner Zukunft doch mal tut, spielt überhaupt keine Rolle. Unternehmen können ihre Marktstellung doch nicht dadurch absichern, dass sie ihren Angestellten die nötige Bildung verwehren, um selbst unternehmerisch tätig zu werden.

@Fool09

@ Fool09:

So ist es!

Außerdem wäre ein Vorgehen, wie OlafausNRW es vorschwebt (und das wundert mich irgendwie nicht!), unvereinbar mit der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Berufs- und Ausbildungswahl (Grundgesetz GG Art 12)!

@Fool09

Das ist nicht absurd, sondern vollkommen normal, shcließlich zwingt dich ja niemand einen Arbeitsvertrag mit einem Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen.

@Familiengerd

@Familiengerd

In welcher Zeit lebst du eigentlich ?

Art. 12 GG kannst du dir sonstwohin schieben,dieses Urteil ist dir bekannt ?

BverfG in BVerfGE 7, 377 ff ( 1 BvR 596/56) vom 11.Juni 1958 

 Das BverfG hat aber Art. 12 I S.1 GG als ein „einheitliches Grundrecht“ qualifiziert. Damit dürfen der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch die Berufswahl eingreifen
@OlafausNRW

Und was hat dieses Urteil jetzt mit der Frage zu tun? Absolut nichts!

Hier geht es nicht um den Eingriff des Staates in dieses Grundrecht!

Dass Du dieses Urteil anführst, zeigt aber, dass Du offensichtlich überhaupt nicht in der Lage bist, zu erkennen, worum es hier rechtsstrukturell geht!

Und was soll der Unsinn "In welcher Zeit lebst du eigentlich ?"? Was hat das mit irgendeiner "Zeit" zu tun??

@OlafausNRW

shcließlich zwingt dich ja niemand einen Arbeitsvertrag mit einem Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen.

Auch diese Erwiderung zeigt wieder einmal Deinen völlige Unkenntnis (oder eher noch ideologische Verbohrtheit)!

Ein Wettbewerbsverbot ist nicht nur alleine deshalb wirksam, weil es vom Vertragspartner unterschrieben wurde! Eine solche Klausel muss auch inhaltliche Bedingungen erfüllen, ohne die sie nichtig ist - und wenn sie "zehnmal" unterschrieben wurde".

Und ein Wettbewerbsverbot, das ein Studium ausschließt, das das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers beinhaltet, ist schlicht und einfach unwirksam (um nicht von "absurd" zu reden), weil alleine ein Studium noch keine Wettbewerbstätigkeit ist.

Es ist auch schon bemerkenswert, dass Du mit keinem einzigen Sachargument auf die sehr zutreffende Erklärung von Fool09 eingehst (wohl deshalb, weil Du dazu nicht in der Lage bist), außer mit einer so geradezu dümmlichen Aussage wie "shcließlich zwingt dich ja niemand einen Arbeitsvertrag mit einem Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen." - eine Aussage übrigens, wie man sie als geistloses "Argument" oft antrifft, wenn dem Betroffenen überhaupt nichts mehr einfällt.

Aber von Dir war auch nichts Anderes als solche "Plattitüden" zu erwarten.

@Familiengerd

Ergänzung:

Damit erklärt das BVerfG "nur", dass in die Freiheit der Berufswahl z.B. in der Art eingegriffen werden kann, als bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden dürfen, z.B. das Abitur als Voraussetzung für das Studium der Medizin.

Nicht jeder also, der Arzt werden möchte, kann das tun und sich dafür auf GG Art 12 berufen.

Virulent war das - die Berufsausübung betreffend - dann auch in Zusammenhang mit den sogenannten "Berufsverboten" (z.B. für Lehrer) in Zusammenhang mit Extremismusvorwürfen in den 70er Jahren (der "Radikalenerlass").

Aber was für einen Sinn soll das haben, ausgerechnet dir das erklären zu wollen ... ...