Mitrecht /Defekte Wärmemengenzähler?

6 Antworten

Es geht nicht um alle Nebenkosten, sondern um die Heizkosten.

Zunächst einmal ist es sehr ungewöhnlich, dass fast ein Drittel aller Wärmemengenzähler defekt sind. Wie kann sowas kommen? Überspannungsschaden irgenwann?

Wie auch immer. Denkbar ist vieles. Was nicht sein darf, ist, dass die Geräte nur deswegen nicht mehr gehen, weil sie schon sehr alt sind und deswegen auch längst die Eichfrist abgelaufen ist. Das könnte man dann dem Ordnungsamt mitteilen. Da gibt es u. U. ein hohes Bußgeld für die Eigentümer oder die verantwortliche Hausverwaltung.

Aber nehmen wir mal an, die Geräte waren noch keine 5 Jahre alt und sind trotzdem defekt. Auch mal unabhängig von der Schadensursache.

Der Vermieter, die Hausverwaltung und ggf. auch das Abrechnungsunternehmen können den Verbrauch der Heizenergie nicht korrekt nach der Heizkostenverordnung umlegen. Dann trifft der

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

zu. Darin ist geregelt, wie die Heizkosten aufzuteilen sind. Die Aufteilung pauschal nach Wohnfläche oer umbautem Raum wäre damit möglich.

Voraussetzung ist demnach aber auch, dass die 30 % der Zähler auch mindestens 25 % der Gesamtfläche oder des Gesamtvolumens betreffen.

Wenn das also zutrifft, dann ist die Aufteilung korrekt.

Natürlich können die Mieter dafür normalerweise nicht, es sei denn ein größerer Teil der Mieter hat die jeweiligen Zähler absichtlich zerstört.

Dennoch sind Heizkosten angefallen, die mit der Kaltmiete nicht abgedeckt sind. Da es sich um einen Ausnahmefall handelt, muss das gemäß dieser Verordnung hingenommen werden, jedoch sind die defekten Zähler auszutauschen gegen funktionierende, sodass in der nächsten Periode wieder eine korrekte Verteilung vorgenommen werden kann.

Gerhart  19.11.2016, 08:44

"Das könnte man dann dem Ordnungsamt mitteilen. Da gibt es u. U. ein hohes Bußgeld für die Eigentümer oder die verantwortliche Hausverwaltung."

Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

bwhoch2  19.11.2016, 10:13
@Gerhart

Eichgesetz. Hier aus einer Information von Techem:

Ordnungswidrigkeiten und die Folgen.

Nach dem Eichgesetz liegt eine ordnungs-

widrige Handlung vor, wenn vorsätzlich oder

fahrlässig nicht geeichte Messgeräte im ge-

schäftlichen Verkehr verwendet werden.

Solche Ordnungswidrigkeiten können mit

Geldbußen bis zu EUR 10.000,– (§ 25 Abs. 1

EichG i.V.m. § 19 Abs. 4 EichG) geahndet

werden – auch dann, wenn sich Hauseigen-

tümer und Bewohner auf die Verwendung

nicht geeichter Geräte geeinigt haben.

Gerhart  19.11.2016, 12:40
@bwhoch2

Danke - gut zu wissen.

Das würde ich nicht ohne weiteres hinnehmen!

Seit wann sind die WMZ defekt? Warum wurden sie icht sofort getauscht?

Wer ist Ansprechpartner - Eigentümer / Hausverwaltung?

Für die gerechte Umlegung der Energiekosten GIBT es ja schließlich diese Zähler, da einfach eine Pauschale zu berechnen ( z.B. 5 Wohneinheiten - dann 20 % für jeden) ist absolut nicht rechtens!

Sind diese WMZ erst kürzlich ausgefallen, so kann man immernoch die Daten der restlichen, funktionierenden Zähler verwenden.

Dann sollten die Abrechnung der vergangenen Jahre hinzugezogen werden. Mieter, die schon länger in gleicher Konstellation im Hause wohnen, haben vermutlich jedes Jahr einen ähnlichen Anteil an den Gesamtkosten.

Das ist zwar unter Umständen mit Stöbern in alten Unterlagen und einiger Rechnerei verbunden, aber dafür eine definitiv gerechtere Angelegenheit.

Sollte der Vermieter / die Hausverwaltung dennoch auf die Abrechnung auf Basis "Kosten geteilt durch Wohneinheiten" bestehen, würde ich rechtliche Schritte ankündigen und mir einen Anwalt suchen.

Diese Abrechnung korrekt und somit gerecht zu gestalten, ist kein KANN sondern ein MUSS.

http://www.heizkostenverordnung.de/index.php

Ansonsten könnten sich die Mieter ja auch mit einem Knobelbecher an den großen, runden Tisch setzen und die Verteilung ausknobeln....

Grüße, ----->

bwhoch2  18.11.2016, 18:26

@PoisonArrow:

Du beziehst Dich auf die Heizkostenverordnung, hast sie aber anscheinend noch nicht einmal selbst gelesen. Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass plötzlich 30 % der Wärmemengenzähler defekt sind, so kann es doch vorkommen und genau dafür enthält die HKV auch eine Regelung, aus der sich ergibt, dass Du vermutlich (wenn man alle Umstände kennen würde) Unrecht hast mit Deiner Antwort.

Was bedeutet pauschal? Nach Personen, nach Mietgegenständen oder nach Fläche?


Beachte ggf.:
Da beim Einsatz technischer Geräte zur Verbrauchserfassung Fehler unterschiedlichster Art nie völlig auszuschließen sind, hat der Mieter bei statt dessen hochgerechneten oder geschätzten Verbrauchswerten kein Kürzungsrecht auf die Abrechnung.

Bei einer Hochrechnung oder Schätzung handelt es sich nicht um eine "nicht verbrauchsabhängige Abrechnung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV mit der Folge, dass dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des auf ihn entfallen den Kostenanteils um 15 % zustünde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2005, Az. VIII ZR 373/04).

... so jedenfalls einer unserer Wärmemeßdienste.




Was heißt denn pauschal?

Können die Heizkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, dann kann der Vermieter eine Schätzung nach § 9a Heizkostenverordnung (vergleichbare Wohnungen, Verbrauch früherer Zeiträume) vornehmen.

Hier kann der Mieter dann aber 15% von seinen Kosten abziehen (§ 12 Heizkostenverordnung)

Rene0212 
Fragesteller
 18.11.2016, 11:31

Genau so wurde es ja Aufgrund des Ausfalles berechnet. Trotzdem sehe ich da einen sehr großen Nachteil für mich.Habe immer ne Menge zurückbekommen, gerade weil ich nicht oft zu Hause bin.Und jetzt auf einmal diese Regelung 

ChristianLE  18.11.2016, 11:33
@Rene0212

Wenn nach dem Vorjahresverbrauch geschätzt wurde, dann ist das doch ok, oder? Da dürftest Du ja dann auch selten daheim gewesen sein.

Wurden denn von deinen Kosten die 15% abgezogen? Damit verringert sich das Abrechnungsergebnis nochmals.

bwhoch2  18.11.2016, 18:30
@ChristianLE

@ChristianLE:

Du liegst nicht ganz richtig. Nach §9a Absatz 1 hättest Du recht, aber vermutlich trifft Absatz 2 zu.

Der Abzug nach §12 kann nur angewandt werden, wenn zu Unrecht nicht mit Zählern verteilt wurde. Das trifft aber nicht zu. Geräteausfall, also §9a, also rechtmäßige pauschale Verteilung.

Der Abzug nach §12 wäre demnach nicht rechtmäßig.

Wurde dennoch nach §9a Absatz 1 geschätzt und wurden dennoch 15 % abgezogen, kann man das natürlich hin nehmen.

Gemäß der HKV jedoch wäre das seitens der Verwaltung nicht nötig.

Wenn die Verteilung der Nebenkosten auf die Mieter nachvollziehbar und einigermaßen gerecht ist (also entweder bezogen auf Personenmonate oder auf Wohnflächen), ist das machbar.

Rene0212 
Fragesteller
 18.11.2016, 11:16

Definition gerecht?

Bin von 4 Monaten, 2 Monate nicht zu Hause gewesen.Wird dann wohl nur der Gang zum Anwalt möglich sein.

ChristianLE  18.11.2016, 11:25
@Rene0212

Definition gerecht?

 

Recht haben und Recht bekommen, sind aber zwei verschiedene paar Schuhe.

Gemäß Heizkostenverordnung kann der Vermieter die Kosten auch schätzen. Da hast Du wenig bis gar keine Chancen.

Wenn Du allerdings schon in dem vorherigen Abrechnungszeitraum selten daheim warst, dann können die Kosten dieses Jahres angesetzt werden.

 

bwhoch2  18.11.2016, 18:37
@ChristianLE

Recht haben und Recht bekommen

Erst einmal muss man Recht haben. Recht hat man im Konfliktfall meistens dann, wenn jemand anders im Unrecht ist, aber das dürfte hier nicht der Fall sein. (s. HKV)

Wenn der §9a Absatz 2 der HKV zutrifft, dann müssen noch nicht einmal die günstigen Kosten früherer Jahre angesetzt werden.

Da sich womöglich die Mehrheit der Bewohner auf diesen Absatz berufen würde, um vielleicht sogar gegenüber Vorjahren zu sparen, kann man sich nicht darauf stützen, dass Vorjahreswerte genommen werden.