Mit Freund zusammen wohnen und Wohngeld bekommen!

5 Antworten

Wenn ich deinen Kommentar so lese, handelt es sich bei euch nicht um eine WG sondern um eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Ihr lebt dann zusammen mit dem Kind in einer 3-Raumwohnung und habt die Zimmer klassisch in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer aufgeteilt. Da ihr gemeinsam für das Kind sorgt, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft, du als Student bist allerdings von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen.

Deine Freundin kann für sich und ihr Kind Leistungen zum Lebensunterhalt im Jobcenter beantragen. Wohngeld würde sie nicht bekommen, da sie über kein nennenswertes Einkommen verfügt.

Durch den Einzug der beiden Personen wärst du dann berechtigt, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. Vorausgesetzt, dein Einkommen erreicht den Mindestwert.

Für den Fall, dass Ihr (nach 1 Jahr des Zusammenlebens) als Bedarfsgemeinschaft angesehen werdet, kann auch dies für Dich wichtig sein:

"Sippenhaft" der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php

Zum Umgang mit Sozialbehörden reiche ich Dir was per Kompliment rüber.

Deine Freundin hat ohne Mindesteinkommen keinen Anspruch auf Wohngeld,außerdem muss sie Mieter von eigen bewohntem Wohnraum sein !

Sie kann nur ALG - 2 beim zuständigen Jobcenter beantragen,dem Kind steht dann Sozialgeld zu ( bis 14 Jahre,ab 15 dann auch ALG - 2 ) und bei der Familienkasse Kindergeld in Höhe von 184 €,dass ist eine vorrangige Leistung.

Wenn sie jetzt bei dir in die WG - ziehen würde ( vorher muss sie sich dann auf diese Wohnung anmelden ),kann sie dann beim Jobcenter einen Antrag stellen,auch hier braucht sie dann einen Untermietvertrag,wenn es eine WG - ist.

Dann steht ihr die vereinbarte Warmmiete ( KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ) zu + 399 € Regelsatz für sich + 234 € Regelsatz fürs Kind + 36 % ihres Regelsatzes als Mehrbedarf für Alleinerziehende für 1 Kind unter 7 Jahren + evtl.ein zustehenden weiteren Mehrbedarf.

Von diesem Bedarf wird dann Kindergeld und evtl. Unterhalt als Einkommen des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet.

Ihr steht dann auch eine Erstausstattung für die Wohnung zu und wenn keine Kleidung vorhanden ist,wird es hier auch eine Beihilfe geben.

Deshalb würde ich ihr raten eine eigene Wohnung bzw.die Kostenübernahme dieser beim Jobcenter zu beantragen.

Das hat dann den Vorteil,dass ihr dann bis zu 65 qm zustehen würde,sie dann eine volle Erstausstattung für die Wohnung bekommt,was in einer WG - in einem Zimmer ja gar nicht möglich wäre und meiner Meinung nach auch besser für das Kind wäre.

Du kannst sie ja dann besuchen oder sogar bei ihr einziehen,dann muss sie das dem Jobcenter nur mitteilen,sie bekommt dann nur noch 2 / 3 der KDU - gezahlt,dass andere 1 / 3 musst du dann zuzahlen.

Wenn du sie dann nicht von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen willst,dann bildet ihr zumindest für das erste Jahr keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ),du musst sie also dann mit deinem evtl. ausreichendem Einkommen nicht unterstützen.

Nach diesem Jahr müsst ihr dann dem Jobcenter nachweisen,dass sich daran nichts geändert hat,sonst wird dann dein Einkommen nach Abzug von Freibeträgen auf euren gemeinsamen Bedarf angerechnet.

Als Student hast du nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Anspruch auf ALG - 2,deshalb wird selbst bei einer vorliegenden BG - dein Bafög - und dein Erwerbseinkommen vorrangig erst auf deinen Bedarf angerechnet,bevor dann das anrechenbare Einkommen aufgeteilt würde,dann entfällt aber der Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Du hast von deinem Bafög - dann einen Freibetrag von 20 % und wenn du 450 € Brutto wie Netto verdienst,dann kommen noch einmal Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll dazu.

Das sind dann insgesamt 170 €,die setzen sich aus dem Grundfreibetrag von 100 € zusammen und von den übersteigenden 350 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) noch einmal 20 % Freibetrag,dass ergibt dann 170 € Freibetrag und 280 € anrechenbares Einkommen.

Angenommen du hättest vom Bafög - 120 € Freibetrag und 440 € anrechenbares Einkommen,dazu kämen dann noch die 280 € anrechenbares Einkommen aus deiner Tätigkeit,dass würden dann insgesamt ca.720 € sein.

Davon ginge zunächst dein Regelsatz von 360 € ( wenn ihr eine BG - bilden würdet ) und deine 1 / 3 Kopfanteil der KDU - Warmmiete,dass würde dein Bedarf sein.

Der Überschuss würde dann in diesem Fall auf die beiden verteilt und ihre Leistungen dementsprechend gekürzt.

Mit Kind in ein Zimmer in einer WG? Meinste wirklich das ist so eine gute Idee? Wenn es sich um dein Kind handelt ist dies so oder so schon mal eine ganz schlechte Idee. Denn ihr steht ja nicht nur Wohngeld zu sondern evtl. sogar ALg2 und da würde dann dein Einkommen mit angerechnet werden... 

Antirational 
Fragesteller
 21.04.2015, 00:24

Klar, WG geht garnicht! Aber ich wohne in einer 2er WG, bei dem ein Zimmer frei wird! 3 Zimmer Wohnung, sprich wir hätten dann ein Schlafzimmer für uns, Kinderzimmer und Wohnzimmer.

Ich wollte nur wissen, wenn ich nichts verdiene außer einem 450€ Job, von dem ich meine Miete zahle, hat sie dann gute Aussichten, um Wohngeld, Kleidungsgeld etc zu bekommen, obwohl sie bei mir wohnt. Oder müssen die zwei sich was eigenes suchen?

Antirational 
Fragesteller
 21.04.2015, 00:26
@Antirational

Und es ist rechtlich gesehen nicht mein Kind. Sie ist meine Freundin, und das Kind ist nicht von mir, auch wenn ich das persönlich anders sehe, aber entscheidend in dem Fall ist ja, was das Recht sieht

A) Eine Frau mit deutscher Staatsbürgerschaft und ihr Kind haben in Deutschland Anspruch auf ALG II plus Sozialgeld vom Jobcenter, einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II § 22. Das ist erheblich mehr als Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

B) Wenn eine Person mit Kind zu einem Partner zieht, dann gelten alle drei in der Regel als Bedarfsgemeinschaft im Sinne von SGB II § 7 Absatz 3 und 3a. Also zählt auch das Einkommen und das Vermögen des Partners mit bei der Berechnung des ALG II usw.

C) Bei dieser Berechnung wird dem Partner als Studtent ein fiktiver Bedarf zugerechnet, der von seinem Einkommen abgezogen wird. Also spielt das Einkommen des Studenten keine Rolle, wenn es nicht seinen fiktiven Bedarf überschreitet - was bei 450,- nicht der Fall sein wird.

Gruß aus Berlin, Gerd