Mindestlohn 2019 (minijob)?

4 Antworten

Warum glaubst Du wohl, weswegen die SPD momentan nur Zusprache wie einige " Splitter- / und Randparteien hat ?

Nahles führt Schröder immer noch fort und hat im Mindestlohn wieder mal eigennützig Schlupflöcher zum Mindestlohn behalten, bzw. neu geschaffen.

U.A. profitieren Schüler u18, Langzeitarbeitslose, diverse Mitarbeiter ( Verteiler von Printmedien ) und andere Gewerke demnach nach wie vor nicht von einheitlicher Gesetzgebung zwingender Mindestentlohnung.

Aber glaube mir auch etwas Praxiserfahrung in der Verteilung von Wochenblättchen und Prospekten in Unklarheit :

An welcher körperlichen Schaffenskraft und im Zusammenhang mit welcher Verteilregion wollte man DAS ohne aufwendige Kontrollen für Prospekt- / und Flyerverteiler festmachen.

Offiziell sind aber auch volljährige Verteiler kostenpflichtig abonnierter Tageszeitungen ( echte Teilzeit svpfl. ) von der Regierung vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen worden.

Bei Wochen- / und Werbeblättern wird das noch komplizierter in der grundlegenden Lohnberechnung und den entsprechenden Prämien je nach Volumen- / und Masseschwankungen.

Ich sage es mal so aus eigener Erfahrung :

Wenn es nicht viel zu werben gibt, hast Du 50 bis 75 Anzeigeblätter in dünnen Stadtanzeigern und bist tatsächlich je nach Revier in 2-4 Stunden damit durch für etwa 300 - 500 Haushalte im zugewiesenen Gebiet .

Wehe aber wenn es etwas gesondert zu bewerben gibt, oder Feiertage / Schenkungstage anstehen ....

Die Einzelpacken sind dann zwar immernoch gleich gross , aber enthalten nur noch 15 - 25 Einzelexemplare statt 40 bis 75 bei gleicher Paketabmessung und Paketgewicht.

Eines galt hier aber schon immer .... sei und bleibe richtig sportlich über Durchschnitt, dann schaffst Du Deine Tour in der Regel binnen berechneter Zeit.... ( Und DAS alleine für Werbeblättchen .... nicht mal abonnierte Tageszeitungen )

siola55  16.01.2019, 07:26
Offiziell sind aber auch volljährige Verteiler kostenpflichtig abonnierter Tageszeitungen ( echte Teilzeit svpfl. ) von der Regierung vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen worden.

Stimmt so leider nicht mehr! Die Zustellung von Tageszeitungen wurde am Anfang gestaffelt, jedoch bereits seit dem 1. Jan. 2017 wird auch hier der volle Mindeslohn bezahlt:

Übergangsregelungen für ausgewählte Branchen

Für einige Branchen sieht das Mindestlohngesetz bis maximal zum 31.Dezember 2017 Übergangsregelungen vor.
Derzeit wird der Mindestlohn noch in den Branchen Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau , Fleischwirtschaft sowie Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft unterschritten.
In diesen Branchen gelten Branchenmindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erlassen wurden und übergangsweise niedriger als der Mindestlohn sind. Für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz ebenfalls übergangsweise einen abgesenkten Mindestlohn vor. Der Stundenlohn, der mindestens gezahlt werden muss, beträgt ab dem 1. Januar 2017 brutto 8,50 Euro.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsrecht/mindestlohn-merkblatt-arbeitgeber.pdf;jsessionid=B5AF5F91C009C1905BF5660B4BCD5DE7?__blob=publicationFile&v=1

Parhalia2  16.01.2019, 18:25
@siola55

Da war ich dann wohl nicht mehr ganz auf dem Laufenden. THX für die Ergänzung. 😉

Familiengerd  16.01.2019, 14:23
Offiziell sind aber auch volljährige Verteiler kostenpflichtig abonnierter Tageszeitungen ( echte Teilzeit svpfl. ) von der Regierung vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen worden.

Das ist längst "Geschichte".

Die Ausnahme vom Mindestlohn für bestimmte Wirtschaftsbereiche galt galt nur befristet und ist längst beendet!

Familiengerd  16.01.2019, 17:49

Nachtrag:

Deine politischen Wertungen sind für die Beantwortung der Frage völlig irrelevant.

Außerdem hat der Gesetzgeber Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung wohlweislich vom Anspruch auf den Mindestlohn ausgeschlossen, um keine Anreize zu schaffen, statt einer Berufsausbildung einen Job mit Mindestlohn auszuüben.

Hi Hyukoh2002,

es gibt leider Ausnahmen wie überall laut der minijob-zentrale.de folgendermaßen:

Ausnahmen vom Mindestlohn

Für nachfolgende Personenkreise sind Sie als Arbeitgeber nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
  • Ehrenamtlich Tätige

Nachzulesen in dem Link hier ganz am Schluß: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/02_mindestlohn/basepage.html

Gruß siola55

Schüler und oder MInderjährige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Und da hilft auch nicht das SPD schlecht reden wie es Parhalia2 hier versucht.

Der Mindestlohn gilt nicht fürs fleyer verteilen

Hyukoh2002 
Fragesteller
 15.01.2019, 23:01

Dankeschön!

Familiengerd  16.01.2019, 14:27

Das ist falsch, und wie kommst Du denn bloß darauf?

Das hat mit der Art der Tätigkeit überhaupt nichts zu tun!

Das Verteilen von "flyern" muss nur dann nicht mit dem Mindestlohn entgolten werden, wenn der Verteiler noch nicht volljährig ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat (oder als Langzeitarbeitsloser im Sinne des Gesetzes in den ersten 6 Monaten).

Idris164  16.01.2019, 14:51
@Familiengerd

eben... er ist 17 Jahre und Schüler...

Familiengerd  16.01.2019, 17:29
@Idris164

Und was hat dam mit der Prospektverteilung zu tun?!?!

Denn DIE hast Du als Grund angegeben, dass es keinen Mindestlohn gibt - und das ist eben falsch!

"Kopfschüttel"

Idris164  16.01.2019, 17:30
@Familiengerd

ich habe lediglich auf seine Frage geantwortet.. Schüler 17 Jahre, Flyer verteilen

Familiengerd  16.01.2019, 17:44
@Idris164

Deine Aussage lautete pauschal: "Der Mindestlohn gilt nicht fürs fleyer verteilen".

Aber mit dem Verteilen von Flyern hat das überhaupt nicht zu tun.

17 Jahre

Wo soll das stehen??

Wenn er noch nicht volljährig ist und außerdem noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat (wovon man wohl ausgehen darf), besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn - ob er nun Flyer verteilt oder sonst was arbeitet.

Du schmeißt hier so ziemlich alles durcheinander ...