MiniJob, Kleinunternehmer und geringfügige Beschäftigung? Wann zahle ich Steuern?
Hallo, ich bin Studentin und möchte nun einen 400 Euro Job annehmen. Nebenbei habe ich noch ein Kleingewerbe angemeldet, durch das ich zusätzlich Geld verdiene. Meine Fragen sind folgende: (ich bitte Euch meine Vermutungen entweder zu bestätigen, oder mir weiter zuhelfen) Vielen Dank 1) Darf ich einen 400Euro-Job (minijob) haben, ein kleingewerbe und ZUSÄTZLICH weiterhin mein Kindergeld beziehen? 2) Mit dem Kleingewerbe darf ich im Jahr 8004 Euro verdienen, ohne diese versteuern zu müssen. Ist diese Summe unabhängig von dem Einkommen des Minijobs? Also gilt diese Steuerfreistellung weiterhin? 3)Braucht man eine Lohnsteuerkarte für den Minijob? Wovon ist es abhängig, ob der Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte haben will oder nicht? Ich hatte auch schon einen Minijob, da musste ich keine Lohnsteuerkarte einreichen. Ich habe ja auch noch gar keine. 4) Da ich neben dem 400 Euro job auch noch eine Kurzfristige/geringfügige Beschäftigung eingehen möchte, frage ich mich, ob all die Einnahmen, also der Gesamtgewinn ausschlaggeben ist, ab wann man Steuer zahlen muss, oder jedes Arbeitsverhältnis FÜR SICH gilt?
Ich danke euch vielmals für Eure Antworten. Ich bin da einfach überfordert und finde keine konkreten Antworten. Danke, Elena
2 Antworten
- Das Einkommen hat auf das Kindergeld keinen Einfluss.
- Du musst auf jedenfall eine Steuererklärung abgeben mit formloser Gewinnermittlung oder EÜR. Das zu versteuernde Einkommen (Gewinn aus Gewerbebetrieb abüglich Sonderausgaben wie z.B. Sozialversicherung, Rürup-Rente, etc.) darf 8.004,- € nicht überschreiten. Wenn dein Gewinn über 10.000,- € im Jahr liegt ist die Gefahr gegeben. Die Einkünfte aus dem Minijob werden durch den Arbeitgeber pauschal versteuert und sind für dich steuerlich irrelevant.
- Eigentlich nicht. Sag dem Arbeitgeber die sollen pauschal abrechnen und nicht individuell. Es gibt auch keine Lohnsteuerkarten mehr. Die von 2010 ist weiterhin gültig. Für alle die erst ab 2011 angefangen haben lohnsteuerpflichtig zu arbeiten gibt es eine sog. Lohnsteuerabzugsbescheinigung beim Finanzamt.
- Hier könnte es gefährlich werden bezüglich der Sozialversicherungspflicht. Du darfst die Grenze von 400,- € im Jahr ein oder zweimal (bin nicht ganz sicher) überschreiten, aber in Jahressumme nicht über 4.800,- € kommen.
Problematisch an der ganzen Sache könnte die Krankenversicherung werden. Wenn dein Gewinn aus dem Gewerbe 375,- € im Monat übersteigt muss geprüft werden ob deine Krankenversicherung dich weiterhin in der Familenversicherung versichern kann oder ob du als selbständig eingestuft wirst. Ist letzteres der Fall wird es teuer. Ca. 300,- € im Monat und mehr...bist du privat versichert stellt sich die Frage nicht.
Vielen lieben Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Das Problem mit der Krankenkasse habe ich schon ;) Ich habe mich- das muss ich ehrlich zugeben- fast ein bisschen geärgert, dass ich die Gewerbeanmeldung überhaupt der Krankenkasse mitgeteit habe. Ich habe viele Freunde, die über Kleingewerbe Geld verdienen und ihre Krankenkasse darüber nicht in Kenntnis gesetzt haben. Meine Frage nun: Darf ich ZUSAMMEN nicht mehr als 400 Euro verdienen?? Ich hatte bis jetzt schon immer den Streß, dass ich mir den Gewinn einer Promotionatkion über mehrere Monate auszahlen lassen habe, damit ich die Summe von 375 € nicht überschreite, aber meistens ist so eine Promotionaktion nur temporär, bringt dafür aber mehr Geld ein. Heißt das, ich muss immer mit dem Gewinn aus dem Kleingewerbe und dem Gewinn des Minijobs UNTER den 400 Euro bleiben?
Mein Arbeitsgeber des 400 Euro Jobs möchte mich nicht über Lohnsteuerkarte abrechnen, sondern gibt irgendwie "nur seinem Steuerberater" Bescheid, über den das dann läuft, nachdem ich einen Vertrag ausgefüllt habe. Gilt die Regel dann auch, oder bin ich dann irgendwie anders aufgefasst? DANKE
Zum Kindergeld ist noch wichtig, dass eine schädliche Ewerbstätigkeit vorliegen kann, wenn Du bereits in einer 2. Ausbildung bist, wenn Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast oder einen Bachelor. Der Masterstudiengang ist dann schon ein Zweitstudium.
BGH sieht das anders mit dem Masterstudiengang...
Danke für den Hinweis. Wo finde ich das entsprechende Urteil? Bisher habe ich nur Regeln zu Bafög und Unterhalt gefunden. Hier wird gezahlt, wenn der Master auf den Bachelor aufbaut.
Ergänzung:
Für "nur Gewerbe" stimmt das. Bei Gewerbe plus Minijob liegt die Grenze bei 400€.