Mietvertrag und schriftliche Zusage erhalten dann Absage?

6 Antworten

Grundsätzlich unterliegen auch Mietverträge nicht dem so genannten Schriftformzwang. Ist die Beweiskette klar, so genügt mündliche Abrede und es kann ein schriftlicher Vertrag auch im Nachgang noch ausgestellt werden, was beiMietverhältnissen eigentlich immer die bessere Wahl ist, da Streitigkeiten hier sozusagen programmiert sind (regelmäßig auftreten, wenn nich eineindeutig vertraglich geregelt wurde).

Hier kann allein aus erfüllter Zahlungsaufforderung auf das Konto des Vermieters hinreichend glaubhaft gemacht werden, daß "Ernsthaftigkeit" beim Vertragsschluß zur Wohnung gegeben war, vom Mieter-Interessenten wie auch vom Vermieter aus. Wenngleich solche "Vertragsgebühr" weder einen Rechtsgrund, noch einen Sachgrund kennt. Zur Wohnung gehört heute wohl weit verbreitet (aber auch hier nicht zwingend erforderlich) die Hinterlegung einer Miet-Kaution, in solche allein hier de facto die 200 EUR eingeflossen sind, aber eben nicht als (verlorene) "Gebühr", sondern als dem Mieternach Auszug wieder auszuschüttender Betrag, sofern ein Rechtsgrund für den Rückbehalt der Kaution dann vom Vermieter nicht ausweisbar ist.

Hier aber bedeutet die geflossene Summe jedenfalls den BEGINN DES GESCHÄFTSVORGANGS (der Vermieter ist nämlich hier in der Rolle eines Kaufmannes zu sehen, der sich vermittels seines Eigentums regelmäßige Einkünfte verschafft > aus der Einkommensart Vermietung/Verpachtung nämlich); er muß sich demnach die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns zurechnen lassen, was soviel bedeutet, wie korrektes kaufmännisches Vorgehen, das heißt: es gilt, was in der Abrede vereinbart, was gegenseitig gemeint war. Handelt er diesem Prinzip zuwider, so muß er sich allem daraus sich ergebenden Schaden (hier für den Mieter) ergeben, haftet für Folgen aus seinem Fehlverhalten (als Verursacher). Hier kommt schließlich einiges zusammen, was ich dem Vermieter hier per EINWURF-EINSCHREIBEN vortragen würde:

Der Mieter konnte hier - der Hergang nach - "guten Glaubens darauf vertrauen", daß ihm diese Wohnung zum o1.12. auch für den Bezug bereitsteht. Stellt sich dies später heraus (und zwar nachdem andere Wohnung rechtswirksam gekündigt ist, also nicht mehr zur Verfügung stehend anzusehen ist), so steht dem (geprellten) Mieter Kostenersatz für alle durch ihn demnach zu tragenden Folgen zu:

  1. zwischenzeitliche Unterkunft des Mieters in einem Hotel von einem Nieveau der in Rede stehenden, durch ihn nicht vertragsgemäß beziehbaren Wohnung (mit entspr. Medienanschlüssen usw.), für die Dauer zielgerichtet betriebener Beschaffung einer Ersatzlösung
  2. ggf. zusätzlich anfallende Fahrkosten, die durch Umwege zur Arbeit o.ä. (Kindertagesstätte z.B.) hervorgerufen werden ....

Dies und anderes, was dir zur Sache noch an zusätzlicher Kostenbelastung aus diese Situation heraus einfällt, solltest Du in deinen Briftext einbinden, um nämlich dem Vermieter hierklarzumachen: das Spiel wird für ihn echt teuer, wenn er es so weiterspielen will mit dir, weil: Du bist nicht der Mensch, mit dem das zu machen geht!

Praktisch bedeutet dies dann: Du gehst zu deiner Bank, richtest hier ein (kostenfreies) Unterkonto "01" zu deinem Hauptkonto ein, auf das Du alle nur mögliche zusätzlichen Aufwendungen laufen läßt, beginnend mit den Ausgaben für Postwertzeichen ... Die Leihe dieses Geldes nämlich zu üblicher Taxe (Zins) der Bank gehört mit in die Kosten, die dir hier der Vermieter aus seinem Fehlverhalten heraus als Schadensrsatz schuldet.

Das hört sich vielleicht für's erste Mal kompliziert oder aufwendig an, ist aber eine Vorgehensweise, die man besser früher als zu spät antrainieren sollte; weil: es geht um dein Bestes: dein Geld! Und jede ersparte, weil unberechtigt von dir ansonsten gezogene Ausgabe ist gleichbedeutend mit einer Netto-Einnahme! Bedenke dies...

War der MV noch nicht vom Verm. unterzeichnet? Ich rate immer dazu, dass zuerst der Verm.unterschreiben sollte. Allerdings hat der Vermieter hier eine schriftliche Zusage getätigt. Die gilt zumindest als Vorvertrag, auch wenn dieser Name nicht draufsteht. Du hast demzufolge Anspruch auf Einhaltung. Teile dem Vermieter per Einwurfeinschreiben mit, dass du auf Erfüllung der Zusage bestehst und du ansonsten diverse Schadenersatzansprüche geltend machen würdest.

Die Vertragsgebühr ist unzulässig, die Ausfertigung des MV ist Verwaltungstätigkeit. Selbst Banken dürfen bei Kreditvergabe keine Bearbeitungs-Gebühren berechnen.

Wohnraummietrecht ist es anders als bei anderen Mietrechtsfragen so, dass ein gültiger Vertrag nur schriftlich zu Stande kommt. Der Mieter hat hier auch keinen Vorvertrag in der Hand es sei denn, es steht genau Vorvertrag drauf und dieser ist vom Vermieter unterschrieben. Aus diesem Grunde wird Mietern generell empfohlen, erst nach Gültigkeit eines neuen Mietvertrag den alten zu kündigen.

Vielleicht kann Ihnen der örtliche Mieterverein helfen, denn die kennen unter Umständen den alten und neuen Vermieter und können mit denen reden.

In die Wohnung einklagen kannst du dich nicht. Wenn aber die schriftliche Zusage nicht eingehalten wird, hast du einen Anspruch auf Schadensersatz. Das kann für diesen windigen Typ dann richtig ter wrden. Was heißt denn "Vertragsgebühr"? So etwas ist unzulässig.

person A war ein bisschen vorschnell,sollte aber vermieter B sofort schriftlich auffordern,ihr eine wohnung zu beschaffen(schriftliche wohnungszusage) und die vertragsgebühr unverzüglich zurück zu überweisen.