Kann ich die Wohnung noch absagen?

5 Antworten

Durch deine Einwilligungserklärung ist der Vertrag bereits zustande gekommen. Entweder versuchst du, die mit der Vermieterin zu einigen oder du musst die offizielle Kündigung einreichen und die drei Monate bezahlen.

Leider falsch.

@bwhoch2
Leider falsch.

wers glaubt

ich mit den Bedingungen (Miete etc.) einverstanden bin und, dass mir die Vermieterin den Mietvertrag zuschicken kann. Es war also von vorneherein klar, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden soll.

Das ist durch den Kontex per Mail bestätigt ?

Dann war es nur ein Angebot ihrerseits ein Interesse an der Wohnung. Der Vertrag kommt erst mit dem vereinbarten schriftlichen Vertrag zustande.

Bis zur Reform des BGB im Jahr 2002 kannte das auch das Mietrecht nur die Schriftfom. E-Mails genügten den Anforderungen an die Schriftform nicht, da sie keine eigenhändigen Unterschriften aufweisen, genauso zweifelhaft war dies beim Telefax (das Telefax ist nur eine Kopie). Der Gesetzgeber hat der Entwicklung der elektronischen Medien nun Rechnung getragen, und an vielen Stellen, an denen bisher "Schriftform" vorgeschrieben war, dies nun durch die Vorschrift "Textform" ersetzt.

§ 126 b BGB hat folgenden Wortlaut:

"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

Das bedeutet, dass eine Erklärung in Textform also auf Papier oder als Datei (=E-Mail), ebenso auch per Fax übermittelt werden kann. Es muß allerdings klar erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt, wer die Erklärung also abgibt, und wo sie zu Ende ist.

Quelle Mietrechtslexikon

Bedingungen (Miete etc.) einverstanden

Wenn das bedutet, dass Dir der Inhalt des abzuschließenden Mietvertrags bekannt waren, bist Du an die Zusage gebunden.

Wenn jedoch der Mietvertrag Bestimmungen enthält, mit denen Du bei der Zusage nicht rechnen brauchtest, kannst Du natürlich die Unterzeichnung des Mietvertrags ablehnen. Es ist dann allerdings möglich, dass solche Bedingungen aus dem Vertrag genommen werden.

Auch ein mündlicher Vertrag ist rechtlich bindend. Nur eine Kündigung bedarf der Schriftform. Du kannst zwar sofort wieder kündigen, musst aber die Miete zahlen, bis der Vermieter einen neuen Meiter hat. Er darf natürlich nicht doppelt kassieren.

Und das gilt auch, wenn beiden Parteien klar war, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden sollte?

@NeonJack

Deine Zusage ist durch die e-mail nachweisbar.

@NeonJack

Und das gilt auch, wenn beiden Parteien klar war, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden sollte?

Nein der mündliche Vertrag wird zum Angebot. Sie haben völlig recht mit Ihrem Einwand. Vereinbaren die Parteien die Schriftform wird der Mietvertrag erst bei Unterzeichnung geschlossen.

@StupidGirl

Eine E-Mail ist keine Unterschrift und Zusagen wurden schon oft wieder rückgängig gemacht. Sowohl von Mieter- wie auch von Vermieterseite. Zudem wird kein Vermieter damit glücklich, einen Mieter in einen Vertrag zwingen zu wollen und ggf. noch einen Gerichtsstreit darüber führen zu wollen, ob nun ein Vertrag mit daraus resultierender Zahlungspflicht bestanden hat oder nicht.

Normalerweise sollte man zu seinem Wort stehen, aber das ist allenfalls eine moralische Verpflichtung.

@bwhoch2

Ich wollte damit auch nur anführen, dass die Zusage durch die E-mail nachweisbar ist, falls der VM auf stur schaltet und meint, er könne Schadensersatz verlangen. (Es gibt halt auch solche Vermieter. Ich persönlich würd denken: Reisende soll man nicht aufhalten) Inwieweit er damit nun durchkommt, steht auf einem anderen Blatt. Ein MV ist durch diese Zusage natürlich noch lange nicht geschlossen.

Besteht hier ein mündlicher Vertrag? Was wichtig ist, dass ich per Email geschrieben habe, dass ich mit den Bedingungen (Miete etc.) einverstanden bin und, dass mir die Vermieterin den Mietvertrag zuschicken kann. Es war also von vorneherein klar, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden soll.

Und damit ist ein Vertrag zustande gekommen. es bestand ja nicht nun mehr nur die Absicht, einen Mietvertrag unterschreiben zu wollen, sondern man hat sich auf Konditionen geeinigt.

Die Grundsätzliche Frage ist, kann ich noch absagen?

Nein, nur hoffen, dass der Vermieter Sie nicht auf den mündlichen Mietvertrag festnagelt und keine Ansprüche stellt.

Sagen Sie ihm, dass Sie die Wohnung nicht mehr möchten, z,B weil sie gemerkt haben, dass Sie sich die Wohnung nicht mehr leisten können.

Dann werden Sie ja sehen, ob der Vermieter Forderungen stellt.

MfG

Johnny

Nein, es ist noch kein Vertrag zustande gekommen, denn es wurde nur die Absicht erklärt, unter den besprochenen Bedingungen einen Vertrag unterzeichnen zu wollen. Bevor er aber nicht von beiden Seiten unterschrieben ist, ist er nicht gültig. Zudem wurden keine Fakten geschaffen, die einen Vertrag begründen würden. Z. B. Schlüsselübergabe, Mietzahlung.

Zudem kann es immer noch sein, dass der Vertrag Passagen enthält, die eben erst beim Lesen überhaupt hoch kommen, die man so nicht annehmen kann. Solche Klauseln können sich im Bereich der Haustierhaltung, Renovierungspflichten, Reinigungspflichten, Hausordnung etc. ergeben. Vieles davon wird meist nicht im Vorfeld besprochen und klar vereinbart.

@bwhoch2

genau so ist es !

@bwhoch2
denn es wurde nur die Absicht erklärt, unter den besprochenen Bedingungen einen Vertrag unterzeichnen zu wollen. Bevor er aber nicht von beiden Seiten unterschrieben ist, ist er nicht gültig.

@ bwhoch2 und werbon;

Auch ohne das ein Mietvertrag unterschrieben wurde,kann ein Mietvertrag zustande gekommen sein, dass solltet ihr eigentlich wissen.

Hier wurde eindeutig nicht nur die Absicht zum Unterschreiben eines Mietvertrages bekundet sondern es wurde sich über inhaltliche Aspekte geeinigt und dann zugestimmt.

Zustande kommt ein mündlicher Mietvertrag, wenn es zwischen den zukünftigen Vertragspartnern zu einer Willenseinigung hinsichtlich des Objektes und dem Mietpreis gekommen ist.

Ziel muss dabei ein rechtsgeschäftliches Verhältnis sein, das heißt, beide Parteien wollen einen Mietvertrag miteinander eingehen.

Wird das Angebot der einen Partei von der anderen Partei angenommen, gilt der Vertrag, da zu diesem Zeitpunkt die Annahmeerklärung erfolgt ist.

@werbon
genau so ist es !

Nö.