Mietrecht - Wer bezahlt Boilerentkalkung?

5 Antworten

Nur laufende regelmäßig wiederkehrende Kosten sind Betriebskosten. Eine (erste) Entkalkung nach 6 Jahren ist da wohl kaum einzuordnen. Demzufolge ist hier der Vermieter in der Pflicht, die Beauftragung (bei tatsächlichem Bedarf) vorzunehmen und die Kosten zu tragen. Selbst wenn im MV etwas anderes vereinbart wurde, ist das so, die Klausel wäre unwirksam. Entscheidend ist die Definition, was überhaupt Betriebskosten sind. Die Argumentation von MosqitoKiller ist hier als allein richtige zu werten.

Es gäbe für Vermieter eine** Alternative**: Er könnte außerhalb der Betriebskostenvereinbarung einen in einem bestimmten Rhythmus vom Mieter zu zahlenden Betrag vereinbaren. Das unter dem Begriff "Inklusivmiete". Der Betrag muss dann vom Mieter bezahlt werden, egal wann und ob eine Entkalkung stattfand bzw. stattfindet.

Das zahlt der Vermieter, er ist für die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Mietsache verantwortlich...

JustHille 
Fragesteller
 31.10.2013, 16:07

ok, Dankeschön :)

MMN Mieter.

anitari  31.10.2013, 15:25

Rechtliche Grundlage?

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:17
@imager761

Nein, trifft hier mangels LAUFENDER Durchführung nicht zu...

Mal abgesehen, dass es trotz BetriebsKV dennoch zunächst Sache des Vermieters ist...

Da wir weder deinen Mietvertrag kennen noch die darin mglw. vereinbarte Wartungskostenübernahme oder die Rechnungshöhe bei einer denkbaren Kleinreparaturklausel: Einer von euch beiden.

Wenn man zielführende Antworten erwartet, muss man schon den konkreten Sachverhalt darstellen - wie du den bisherigen Kommentaren entnehmen kannst, schiessen hier alle blindlings Meinungen raus, die völlig aus der Luft gegriffen sind :-)

G imager761

MosqitoKiller  31.10.2013, 16:11

wie du den bisherigen Kommentaren entnehmen kannst, schiessen hier alle blindlings Meinungen raus, die völlig aus der Luft gegriffen sind

Nö, Du unterstellst nur mögliche Vertragsvereinbarungen, die so aber ohnehin unwirksam wären...

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:07
@imager761

Lies und lerne bitte selbst:

§ 1 BetriebsKV:

"(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen."

Ein- bzw. erstmalige oder unregelmäßige Maßnahmen sind NIEMALS Betriebskosten im Sinne der BetriebsKV, selbst wenn sie dort aufgeführt sind und es eine entsprechende Vereinbarung gibt...

imager761  31.10.2013, 19:46
@MosqitoKiller

Ja, und das dies zum ersten Mal erforderlich ist steht in deiner Kristallkugel, meine ist zur Reparatur.

MosqitoKiller  31.10.2013, 19:49
@imager761

Wenn der Fragesteller dort seit 12 Jahren wohnt, der Boiler vor 6 Jahren eingebaut wurde und jetzt diese Frage kommt, brauche ich keine Kristallkugel, um zu wissen, dass dies zumindest in den letzten 5 Jahren weder gemacht noch geklärt wurde, dazu muss ich nur lesen können...

JustHille 
Fragesteller
 31.10.2013, 16:14

im Mietvertrag steht das der Mieter für die Entkalkung zuständig ist, ich habe allerding erfahren das das Vermieter Sache sein soll. Weil der Boiler ja zum Hauseigentum gehört. Der Mietvertrag ist zwölf Jahre alt, der Boiler wurde vor ca. sechs Jahren ausgetauscht, ich wollte wissen ob es in der Zwischenzeit Gerichtsurteile zu Gunsten der Mieter gibt. :)

imager761  31.10.2013, 16:44
@JustHille

im Mietvertrag steht das der Mieter für die Entkalkung zuständig ist, ich habe allerding erfahren das das Vermieter Sache sein soll.

Ja, manche Gerüchte und Treppenhausparolen halten sich unter der Mieterschaft tatsächlich hartnäckig :-)

Aber ein Blick in das Gesetz dient der Rechtsfindung und vermeidet Rechtsirrtümer, die hier nun sehr breit getreten werden:

Umlagefähig und damit dem Mieter aufzuerlegen sind "Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft" § 2, Pkt. 5c BetrKV, http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

G imager761

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:09
@JustHille

Ja, gibt es. Es gibt ein BGH-Urteil, nach dem mietvertraglich zwar die Kosten derartiger Arbeiten auf dem Mieter umgelegt werden dürfen, nicht aber die Pflicht zur Beauftragung dieser Arbeiten selbst. Die Beauftragung muss also immer durch den Vermieter erfolgen, der Mieter trägt nur die Kosten, und auch nur mit entsprechender Vereinbarung...

Eine solche Klausel ist unwirksam, mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung in kraft tritt, nach der der Vermieter dies beauftragt und auch bezahlt...

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:14
@imager761

Du solltest auch den Rest lesen, dann würdest Du feststellen, dass diese Kosten trotz Vereinbarung nur umlagefähig sind, wenn sie LAUFEND entstehen, und nicht einmalig, und Du würdest auch feststellen, was für einen Unsinn Du hier die ganze Zeit diesmal tatsächlich laufend schreibst...

Mal abgesehen davon sind derartige Vornahmeklauseln, wie sie der Fragesteller beschreibt, laut BGH unwirksam...

Du schreibst hier schlicht und einfach nachweislich und nachlesbar nur Quatsch und höhnst dabei noch über die angeblichen Gerüchte, die andere streuen...

JustHille 
Fragesteller
 01.11.2013, 14:57
@imager761

alles klar, dankeschöön :)

Sache des Vermieters. Kann aber, wenn vertraglich vereinbart, als Nebenkosten umgelegt werden.

Also bitte den Handwerker nicht selbst beauftragen, sondern dem VM melden das der Boiler entkalkt werden muß.

MosqitoKiller  31.10.2013, 15:53

Die Entkalkung kann auch bei entsprechender Vereinbarung nur umgelegt werden, wenn die REGELMÄßIG stattfindet. Das scheint hier aber eher nicht so...

imager761  31.10.2013, 16:08
@MosqitoKiller

Oder eine Entkalkung weniger kostet, als durch wirksam Bagatellschaden- bzw. Kleinreparaturklausel vereinbart wurde.

G imager761

MosqitoKiller  31.10.2013, 16:09
@imager761

Die Verkalkung eines Warmwasserboilers ist KEINE Bagatellreparatur, auch nicht mit entsprechender Vereinbarung...

imager761  31.10.2013, 16:27
@MosqitoKiller

Unsinn. Eine solche Kleinreparaturklausel erstreckt sich nur auf alle Teile der Mietsache, die dem „häufigen“ Zugriff des Mieters unterliegen.

Entkalkung stellt eine Reinigung dar, keine Instandsetzungsmassnahme.

Im Übrigen sind "die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen" als Betriebskostenart umlagefähig und dem Mieter weiterzuberechnen: § 2, Pkt. 4d BertrKV.

Und wir wissen immer noch nicht, ob der "Boiler" nicht ein Warmwassergerät ist oder es überhaupt zur Installation der Wohnung gehört.

G imager761

anitari  31.10.2013, 16:52
@imager761

Eine solche Kleinreparaturklausel erstreckt sich nur auf alle Teile der Mietsache, die dem „häufigen“ Zugriff des Mieters unterliegen.

Nun frage ich mich wie man als Mieter häufig auf das Innere eines WW-Boilers zugreifen kann.

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:00
@imager761

Inwieweit die Rohre eines Warmwasserboilers oder auch der Boiler selbst dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, musst Du mir mal genauer erklären. Merke: Die reine Benutzung ist keine "Zugriff" in diesem Sinn, und die Betätigung des Warmwasserhahns ist es ganz sicher auch nicht...

Als Betriebskosten dürfen diese nur (Vereinbarung vorausgesetzt) - wie ich hier bereits schrieb - umgelegt werden, wenn dies REGELMÄßIG erfolgt. So wie ich das hier interpretiere, ist das aber bisher noch nie erfolgt...

MosqitoKiller  31.10.2013, 17:02
@imager761

Wie ich bereits schrieb und dort auch ausdrücklich steht, sind diese Kosten nur umlagefähig, wenn die Entkalkung REGELMÄßIG erfolgt, ansonsten sind es Instandhaltungskosten...

JustHille 
Fragesteller
 31.10.2013, 16:08

ok, alles klar, danke :)

imager761  31.10.2013, 16:09
@JustHille

Ich fürchte nicht, aber suche eine dir passende Antwort ruhig aus. Bis auf hälftige Kostenübernahme ist nun alles im Angebot :-(

MosqitoKiller  31.10.2013, 16:10
@imager761

Hat er schon, und die passt auch...