Mein Sohn wohnt bei mir im Haus, Arge will keine Miete zahlen.

7 Antworten

Natürlich kannst du das so vermieten. Es lassen sich ja auch nur einzelne Zimmer z.B. in einer WG vermieten. Du brauchst lediglich einen Vertrag der die Sonderregelung zu Bad und Küche beinhaltet und dann ist das völlig rechtens.

baindl  14.05.2013, 11:59

Natürlich kannst du das so vermieten

und natürlich auch ordentlich bei der Steuer angeben.

DerHans  14.05.2013, 12:30
@baindl

Mit der Steuer ist das kein Problem. Dafür kann man ja auch die Kosten gegen rechnen

siggi0616 
Fragesteller
 14.05.2013, 13:06
@DerHans

Das erzähle mal der Arge, dass ich das so machen kann. Ich denke er wird um den Anwalt nicht herum kommen.

Die Begründung der Arge: Weil die Wohnung nicht abgeschlossen ist und keine seperate Küche und Bad hat wird die Miete abgelehnt.

Hat er das schriftlich von ihnen bekommen ? Also einen Ablehnungsbescheid ? Oder lief das mündlich ab.

Er solle sich doch eine andere Wohnung suchen.

Schwer vorzustellen, dass er das (so) schriftlich bekommen hat. -

Grundsätzlichen ALG2-Anspruch vorausgesetzt: Der Sohn bildet wegen des eigenen Kindes eine eigene 2er-Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind. Dem Jobcenter ist nachzuweisen, in welcher Höhe der Sohn die Pflicht zur Zahlung für konkret was hat (aufgeschlüsselt Miete, NK usw., oder Pauschalmiete) .

In einer WG sind die "Haushalte" separat zu betrachten. Wenn er mit seinem Kind in eine x-beliebige WG zieht und die beiden sich dort Bad und Wohnzimmer mit x anderen WG-Bewohnern teilen, haben er und das Kind trotzdem Anspruch auf die angemessenen Unterkunftskosten für eine 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft (für ihre "privaten" Schlaf-/Wohnräume plus für die anteilige Nutzung der Räume, die auch die anderen WG-Mitbewohner benutzen) . Irgendwelche "WG-Abstriche" beim Angemessenheitsmaßstab wären unzulässig. - Und ziehen er und Kind in eine eigene Wohnung, gelten ebenfalls die angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen. Auch, wenn diese Wohnung Verwandten gehört und er sie von ihnen anmietet.

In beiden Fällen haben seine WG-Mitbewohner bzw. seine Vermieter-Verwandten nichts zu tun mit seinem Leistungsanspruch und bleiben außen vor. Und das alles dürfte auch das Jobcenter wissen.

Wohnt er allerdings mit Verwandten zusammen in derselben Wohnung, dann darf vom Jobcenter die Vermutung gegenseitiger Unterhaltsgewährung angestellt werden -> § 9 Abs. 5 SGB II (Dieser Vermutung kann man aber ggf. widersprechen, falls sie nicht zutrifft.)

Insofern könnte ich mir nur vorstellen, dass hier entweder ein paar wesentliche Hintergrund-Infos noch nicht (bzw.nicht ganz richtig) erwähnt wurden - oder der Anspruch besteht, wurde aber mit formellem Bescheid verneint.. und dann bliebe dem Sohn ggf. nur das Widerspruchs-/ Klageverfahren.

Das ist UNSINN.

Die Grundsicherung setzt sich zusammen aus dem regesatz und den "Kosten der Unterkunft". Da steht nirgendwo etwas von einer Wohnung.

Ist rechtens ja, zumal wenn man bei den Eltern mit wohnt, meistens diese dann für das Kind aufkommen müssen, der Lebenspartner würde auch für ihn mit aufkommen müssen. Er braucht eine Wohnung die laut eurem Mietspiegel angemessen ist, wo er alleiniger Mieter ist und sein Kind mit wohnt.

PS.: Wenn du das so vermieten willst, musst du das melden und bezahlst dafür dann auch ordentlich zusätzliche Steuer, weil du indem Falle Vermieter bist, egal welcher Verwandschaftsgrad dann bei dir lebt...

Larah10  18.05.2013, 02:00

Ist rechtens ja (..) wenn man bei den Eltern mit wohnt, meistens diese dann für das Kind aufkommen müssen (..) braucht eine Wohnung, wo er alleiniger Mieter ist und sein Kind mit wohnt.

Würdest du für alle drei Vermutungen dann bitte auch noch die konkrete Rechtsgrundlage nennen ?

und bezahlst dafür dann auch ordentlich zusätzliche Steuer

..ggf. unter Berücksichtigung der mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen / Werbungskosten..

Versuche, die Sache als Wohngemeinschaft zu begründen.

"Hartz 4- ALG II Wohngemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft 2013

Wenn Sie mit Ihrem Partner oder einem Verwandten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften müssen Sie den Beweis erbringen, dass Sie keinerlei Unterstützung von ihm wollen und erhalten.

Als Beweis dafür ist erforderlich/nützlich

• ein eigenes Konto/Kontoführung

• ein eigener Mietvertrag (Untermietvertrag, Mietanteil selber an den Vermieter überweisen)

• eine eidesstattliche Erklärung beider oder mehrerer Personen

• eigenen Telefonanschluss

• Jedoch kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er erbringen kann!"

http://www.hartz4hilfthartz4.de/cms/html/hartz-iv-4-alg-ii-bedarfsgemeinschaft.html

Dein Sohn sollte sich evt. einen Beratungsgutschein holen (10 Euro) und zu einem Anwalt gehen.

Wenn er sich eine eigene Wohnung nehmen sollte. kann er Erstaustattung usw. beantragen.

siggi0616 
Fragesteller
 14.05.2013, 13:04

Alles da außer der eigene Festnetzanschluß.

beangato  14.05.2013, 13:24
@siggi0616

Wenn das nicht da ist, kann er es eben nicht nachweisen.

Larah10  18.05.2013, 03:35
@beangato

Was genau wurde denn zwischen Euch abgeschlossen ? Bist du Eigentümer/in (= Mietvertrag mit Sohn) , oder bist du selber Mieter/in des Hauses (= Hauptmietvertrag zwischen dir + Eigentümer, plus Untermietvertrag zwischen dir und Sohn) ?

Larah10  18.05.2013, 04:47
@Larah10

Wenn Sie mit Ihrem Partner oder einem Verwandten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften müssen Sie den Beweis erbringen, dass Sie keinerlei Unterstützung von ihm wollen und erhalten.

Du meintest bestimmt ".. und nicht gemeinsam wirtschaften" ;)