Mein Mann hat eine neue Stelle und wir müssen umziehen - Arbeitslosengeldsperre, wenn ich kündige?

14 Antworten

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Nur als Hinweis wo man nachlesen kann:

Das Ruhen der Sperrzeit ist in § 144 SGB III geregelt, Zumutbare Beschäftigungen in § 121 SGB III.

Die wichtigen Gründe, die auf der oben verlinkten Seite der Arbeitsagentur angegeben werden ähneln auffallend den in § 121 Abs. 2-4 SGB III Gründen (allgemein und personenbezogen), die die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung definieren.

Der wichtige Grund In § 144 Abs. 1 SGB III ist ja ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erst mit Bedeutung gefüllt werden muss.

Offensichtlich wird hier durch die Verbindung §§ 144 Abs. 1, 121 SGB III der wichtige Grund festgelegt.

Die oben angesprochene (bitte nicht übel nehmen) "Bittsteller-Position" des Leistungsempfängers würde ich aus dem Kopf verbannen. Wer (zumindest sozialversicherungspflichtig) gearbeitet hat, hat auch selbst in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Er hat also auch einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. (Das nur mal so deutlich für das Selbstwertgefühl.)

Trotzdem ist es auch richtig, sich bei der Arbeitsagentur beraten zu lassen, selber bereits umfangreichere Bemühungen im "Zielort" aufzeigen zu können und damit zu argumentieren, das ein wichtiger Grund vorliegt.

Um das nochmal herauszustellen:

§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III sagt: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit.

In § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird dann versicherungswidriges Verhalten (abschließend) aufgezählt. In Nr. 1 dann gleich:

"(hat) der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt"

Das fällt aber nur dann ins Gewicht wenn man keinen wichtigen Grund gem. Satz 1 hat.

Nochmal:

Das ist Argumentationsfutter. Um das Gespräch mit der Arbeitsagentur kommt man nicht herum. (Aber das ist Ihnen ja auch klar: ;-)

Noch als Nachtrag: Ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung das zur Zeit sieht. Ich nehme an, die ersten Sätze auf der verlinkten Arbeitsagenturseite sind das Zitat aus einem Sozialgerichtsurteil:

"Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, ein Arbeitsangebot anzunehmen, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung (weiter) teilzunehmen, einer Meldeaufforderung Folge zu leisten oder sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden.

Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt allerdings voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, den Grund zu beseitigen und Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben."

Die danach aufgeführten Gründe sind ausdrücklich nur Beispiele. Also ist die Verbindung §§ 144, 121 SGB III eine gute Grundlage.

Es kann aber durchaus etwas anderes als wichtiger Grund herhalten. Also, Mut zur Argumentation und ggf. Widerspruch gegen den ungünstigen Bescheid einlegen!

Eine super hilfreiche Antwort und tausend Dank für die vielen tollen Tipps und Hinweise. Klasse!

@ShazzieB

Gern geschehen :-)

Ich glaub, das ist so. Such Dir schon jetzt eine neue Stelle in dem neuen Wohnort. Zur Zeit sollte es möglich sein, eine Stelle zu finden.

ist Dein Mann derzeit arbeitslos? Dann kann er für die ersten 6 Monate (Probezeit) Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltführung aus dem besonderen Vermittlungsbudget bezahlt bekommen und nach 6 Monaten den Umzug, dann hast Du Zeit, Dir eine neue Stelle zu suchen - oder Du sprichst mit Deinem Arbeitgeber, dass er Dich kündigt

Noch ein Tipp für die Arbeitssuche im zukünftigen Wohnort

Als EU-Bürgerin (Britin) in einem anderen Mitgliedsstaat (Deutschland) - sofern sie nicht durch die Heirat die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben - haben Sie eine etwas bevorzugte Stellung. (Die sog. Inländerdiskriminierung ist EU-rechtlich zulässig.)

Zum Einen hilft Ihnen insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Zum Anderen könnte die Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger aus Art. 45 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Ihnen besonders zugute kommen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Arbeitnehmerfreizügigkeit sicherzustellen.

Könnte weil ich nicht weiß, wie es sich verhält, wenn man, wie in Ihrem Fall, in Deutschland schon eine Arbeit hatte und dann die Arbeitstelle innerhalb Deutschlands wechselt. Und der Mitgliedsstaat verletzt den Vertrag nur dann, wenn aufgrund seiner Handlung diese Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt wird.

Aber vielleicht regt es Sie an, sich dahingehend weiter zu informieren.

Empfehlenswert ist auch, der für Sie passenden Gewerkschaft beizutreten. Die können Sie dann nämlich sowohl sozialrechtlich (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) und arbeitsrechtlich (Diskriminierungsschutz etc.) hervorragend beraten und (nach in der Regel drei Monate Mitgliedschaft) gerichtlich vertreten.

Nachtrag: Die Sperrung der Leistung könnte zumindest eine Behinderung der Freizügigkeit sein und damit EU-rechtlich relevant.

Das wäre für mich ein Grund ,für ein persönliches Gespräch, mit dem Leiter der ARGE deiner Stadt.

was hat denn die ARGE damit zu tun???

@HBResult

...und selbst wenn, hat der "Leiter" bestimmt besseres zu tun ;-)