Lohn gekürzt wegen Schaden beim Kunden

17 Antworten

Der Arbeitnehmer hat sich in der Firma nie etwas zu Schulden kommen lassen. Als der Schaden passiert war, hat er dies sofort dem Arbeitgeber gemeldet. Der Arbeitnehmer hat ein halbes Jahr lang nichts mehr bzgl. diesem Schaden gehört und dann hat er und 2 andere die fristlose Kündigung aus betrugsgründen bekommen. Nach einreichen einer Klage des Arbeitnehmers hat der Ex-Arbeitgeber alle Vorwürfe und die fristlose Kündigung zurückgenommen. Seine zu dem Zeitpunkt 2 ausstehenden Gehälter hat der Arbeitnehmer erst 2 Monate später bekommen. Die 425 € wurden hier erst abgezogen. Aber er hat nie irgendetwas schriftlich bekommen, zumal der Vorfall ja ein halbes Jahr zurück lag.

Erst mal darf vom Lohn - ohne eine entsprechende Vereinbarung - gar nichts mal eben so abgezogen werden.

Und selbst wenn der Arbeitnehmer dafür haftbar gemacht werden könnte (wir kennen die genauen Umstände ja nicht), dann müsste der (Ex-) Arbeitgeber das separat geltend machen gegenüber dem (Ex-)Arbeitnehmer.

Zur Arbeitnehmerhaftung siehe auch http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuchHaftungArbeitnehmer.html

Ich bin zwar kein Jurist, doch sehe ich die Sache so.

Der Elektriker ist Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. der Arbeitgeber ist dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages verantwortlich. Dabei bedient sich der Arbeitgeber seines Erfüllungsgehilfen, was ihn aber nicht von der Haftung gegenüber dem Kunden befreit.

Um es kurz zu sagen: Der Arbeitgeber haftet für den Schaden und muss diesen auch ersetzen. Er könnte seinen Erfüllungsgehilfen nur in Regress nehmen, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht hätte.

Sich wehren, würde sich hier sicherlich lohnen.

LonoMisa  12.02.2011, 11:28

Das klärt die Frage, ob er überhaupt für den Schaden haftet, aber nicht, ob der AG den Betrag von seinem Lohn abziehen darf. Das kann er überhaupt nicht, ungeachtet der Haftungsfrage, , weil das einer Lohnpfändung gleichkommt. Dazu ist kein AG berechtigt!

MRACME  19.02.2011, 09:21
@LonoMisa

Leider falsch. Der AG darf oberhalb der Pfändungsfreigrenzen mit dem pfändbaren Lohnanteil (siehe Pfändungstabelle) aufrechnen. Eine Haftung des Arbeitnehmers bejaht das BAG dann, wenn der Schaden mindestens mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht wurde. Das ist hier Tatfrage und müsste durch Gespräche oder vor Gericht erörtert werden. Der AN haftet dann aber nur anteilig, sagen wir mit 50%. Erst bei groben Verschulden steigt die Haftungsquote. Eine Detailierte Schadensaufstellung wäre schon mal das Mindeste. Nur leider haben die meisten Handwerksbetriebe vom Arbeitsrecht null Ahnung.

Also ich kenne das so, dass die Versicherung, wenn sie von einer "Schuld" des Monteurs ausgeht, diese in Regress nimmt. Das heißt: Der Kunde wendet sich an den Handwerksbetrieb, um sich den Schaden ersetzen zu lassen. Der Chef schaltet seine Haftpflichtversicherung ein, die prüft, ob der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz berechtigt ist. Wenn dies so ist, wird der Schaden erstattet. Dann folgt eine weitere Prüfung, ob der Schaden durch den Arbeinehmer fahrlässig oder ohne eigenen Schuldanteil verursacht worden ist. Gegebenenfalls fordert die Versicherung das Geld vom Schadensverursacher zurück.

Ist es rechtens einfach den Lohn zu kürzen? Das geht überhaupt nicht, einfach abziehen!

Selbst wenn er einen Schaden gemacht hat, ist zunächst- wie du schon gesagt hast, die AG-Versicherung anzurufen. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit könnte er herangezogen werden. außerdem müßte er ja die Höhe des Schadens irgendwie nachweisen und dir die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. wird er im Normalfall nicht können. Rat: den Arbeitgeber auffordern, den fehlenden Lohn sofort nachzuzahlen, wenn er es nicht macht, sofort zum Anwalt!