Lärmbelästigung - rückender Stuhl

9 Antworten

meine Vermietung hat mich jetzt letzmalig abgemahnt bevor sie rechtliche Schritte einleiten will. Hat jemand Ideen wie ich damit umgehen soll?

Die Abmahnung im Mietrecht

Eine Abmahnung ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung, mit welcher der aus einem Mietvertrag Verpflichtete (Mieter oder Vermieter) zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert wird.

Dem Verpflichteten wird dabei eine Frist gesetzt innerhalb derer er die gewünschte Handlung vornehmen soll oder bei einem Unterlassen bestimmte Handlungen einstellen soll (z.B. ruhestörenden Lärm).

Kommt der Verpflichtete der in dem Schreiben enthaltenen Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so gerät er in Verzug. Durch den Verzugseintritt werden weitere

Durch die Abmahnung wird dem Schuldner letztmalig die Gelegenheit gegeben, die rechtlichen Folgen seines vertrags- oder rechtswidrigen Verhaltens abzuwenden. Im Mietrecht ist an vielen Stellen eine vorausgegangene erfolglose Abmahnung notwendig, um bestimmte, vom Gesetz im einzelnen jeweils vorgesehene Rechtsfolgen, eintreten zu lassen.

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. ( § 543 BGB). Dies gilt für alle Mietverträge, auch für befristete Verträge oder Zeitmietverträge.

Besteht der wichtige Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag so ist die Kündigung in aller Regel aber erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig ( § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Eine sofortige Kündigung wegen einer Vertragsverletzung ohne vorherige Abmahnung - also ohne dass der Gegegner die Chance erhält etwas zu ändern - ist die absolute Ausnahme. In der Praxis ist unbedingt dazu zu raten, der Kündigung immer eine Abmahnung mit Fristsetzung vorausgehen zu lassen.

Welche Frist ist angemessen?

Die in der Abmahnung gesetzte Frist muss angemessen sein. Was zeitlich "angemessen" ist bestimmt sich danach, welche Zeit üblicherweise unter normalen Umständen für die Beseitigung eines Mangel oder einer Störung benötigt wird. Zum Beispiel: Verursacht der Mieter unzumutbaren Lärm und beschweren sich darüber andere Mieter, so dürfte bereits eine Frist von 12 h in der Regel angemessen sein, denn dazu, um den Lärm abzustellen benötigt ein Mieter in der Regel nur wenige Minuten.

Das Recht, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen kann "verfallen":

Das Recht zur Kündigung muss dabei innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte davon Kenntnis erlangt. Eine außerordentliche Kündigung kann dabei nicht auf Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. OLG München, Urteil vom 22. Februar 2001, Az: 3 U 5169/00. Der Vermieter kann also nicht aufgrund eines Vorfalles im März schließlich im August die Kündigung aussprechen. (BGH NJW 1982, 2432, und BGH NJW 85, 1894). In der Regel sollte eine Überlegungszeit von 2 Tage bis 2 Wochen (je nach Einzelfall) ausreichen.

Mündliche oder schriftliche Abmahnung, Inhalt:

Eine besondere Form ist für die Abmahnung im Mietrecht (Gesetz) nicht vorgeschrieben.

Daher sind auch mündliche Abmahnungen wirksam und zulässig. Dabei stellt sich jedoch häufig das Problem, dass die Abmahnung im Zweifel nicht nachweisbar ist. Hat zum Beispiel die Ehefrau des Vermieters die entsprechende Abmahnung mit angehört, so dürfte ihre spätere Aussage vor einem Gericht alleine kaum als ausreichend für einen Nachweis angesehen werden. Anders wäre die Sache sicher dann zu beurteilen, wenn Polizeibeamte die Abmahnung mit angehört haben, und sich später als Zeugen daran auch erinnern können oder ein Protokoll geschrieben haben.

Die Abmahnung sollte in jedem Fall den Hinweis enthalten, dass beabsichtigt ist nach erfolglosem Fristablauf oder erfolgloser Mahnung die Kündigung auszusprechen. Der Empfänger der Abmahnung muss in jedem Fall deutlich erkennen können, dass es sich um eine Abmahnung handelt, deren Nichtbefolgung entsprechende mietrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Eine einzige Abmahnung kann für die aber Kündigung ausreichend sein, das Gesetz schreibt keine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor.

Ein Häufiger Irrtum ist, dass drei Abmahnungen notwendig sind, um eine Rechtfolge auslösen zu können.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anmahnung.htm

Ich gebe Ihnen den guten Rat:

Legen Sie einen dicken Läufer unter den Stuhl.

Wenn möglich, vermeiden Sie das nächste halbe Jahr die Störungen denn dann gilt folgendes:

Das Recht, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen kann "verfallen":

Das Recht zur Kündigung muss dabei innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte davon Kenntnis erlangt. Eine außerordentliche Kündigung kann dabei nicht auf Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. OLG München, Urteil vom 22. Februar 2001, Az: 3 U 5169/00. Der Vermieter kann also nicht aufgrund eines Vorfalles im März schließlich im August die Kündigung aussprechen. (BGH NJW 1982, 2432, und BGH NJW 85, 1894). In der Regel sollte eine Überlegungszeit von 2 Tage bis 2 Wochen (je nach Einzelfall) ausreichen.


Zum Test ob sieübertreibt einfach mal eine oder zwei Nächte außer Haus sein, zu einer Person gehen die später bezeugt dass du nicht zu hause warst und wenn sich die Nachbarin dann auch für diese Nacht beschwert damit zum Vermieter gehen

Du hattest wohl davor nicht Stellungnahme zu den Vorwürfen bezogen,sehe ich das richtig? Hatte man dir angeboten dass du dich dazu äußerst? Rechtliche schritte einleiten? Was soll das sein.wegen Ruhestörung kann die Polizei eingeschaltet werden,aber nur wenn es gerade passiert,d.h. wenn du um 22 Uhr Lärm hörst und dann auch um 22:05 die Polizei kommt.Im Nachinein ohne Beweise kann dir keiner in die Karre fahren.Es ei denn sie hat Tonaufnahmen davon gemacht,was auch egal wäre,du hast ja nichts getan.Also rechtlich kann dir keiner was.Du kannst sowas ignorieren.Stell den Stuhl auf einen Teppich,dann ist der Lärm weg.Und der Vermieter kann dich nur warnen dich rauszuwerfen und selbst das geht in dem Fall nicht,da du nichts gemacht hast und man das Gegenteil erst beweisen muss.Rede mit dem Vermieter und kläre die sache bevor die Nachbarin mit ihren übertreibungen den Vermieter gegen dich aufbringt.

Gruß

Hallo??? Mit welcher Begründung bekommst du Abmahnungen? Das ist doch Aussage gegen Aussage! Hat die Zeugen dass du es überhaupt bist? Letztmalige Abmahnung? Hast du schon welche bekommen und es einfach so hingenommen? Dies ist ein Rechtsstaat und sie muss nachweisen, dass du wirklich so laut bist, dass es eine Ruhestörung ist. Die Abmahnungen sind ohne einen Beweis gegen dich nichtig. Und wie kann es sein dass sie dich vom Stuhl aufstehen und dich wieder reinsetzen hören kann? Besteht das Haus aus Pappe? Sorry, aber ich glaub eher da mag dich einer nicht und will dich ärgern weil sie selbst mit ihrem Leben unzufrieden ist. Wehr dich! Das ist ja eine Unterstellung! Die darf nicht einfach jemanden was unterstellen. Ist nämlich auch verboten. Ich würde der Dame erstmal mit nem Anwalt wgn Unterstellung drohen. Und falls das nicht hilft, zu nem Anwalt gehen, nen Brief für 20€ aufsetzen lassen und abwarten. Und dem Vermieter auch gleich sagen, das die Dame dir die Ruhestörung unterstellt und ebenso wegen den unberechtigten Abmahnungen mit Anwalt drohen.

Hallo Luisa, ist ihre Wohnung mit Fliesen, Parkett, Laminat, etc. ausgestattet? Die Geräusche eines rückenden Stuhles übertragen sich gerade nachts deutlich hörbar. Abhilfe könnte dann ein kleiner Teppich oder eine grössere Schmutzfangmatte bringen, auf dem Sie den Stuhl stellen können und die Nachtruhe Ihrer Nachbarin wäre wieder hergestellt. Lg