Kündigung geschickt ,Arbeitgeber hat die Annahme verweigert?

10 Antworten

Du schreibst in einem Kommentar, dass Du den Arbeitgeber informiert hast, Kündigen zu wollen ("Ja ich habe bescheid gegeben...das ich Kündigung geschickt habe.").

Unter der Voraussetzung, dass Du das beweisen kannst oder dass es sonst sichere Indizien für die Richtigkeit Deiner Behauptung gibt:

Dann gilt die Zustellung der Kündigung trotz der Annahmeverweigerung als erfolgt!

Zwar gilt allgemein eine Zustellung als nicht erfolgt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert; diese Annahmeverweigerung hilft dem Arbeitgeber aber nichts, wenn er davon ausgehen musste, dass eine Kündigung zugestellt würde. Dann handelt es sich um eine (böswillige) Zugangsvereitelung, und die Kündigung gilt trotzdem als zugestellt (Zugangsfiktion).

Du hast dann also wirksam gekündigt!

Einwurfeinschreiben verwenden.

Wusste dein Arbeitgeber von der sich anbahnenden Kündigung deinerseits? Dann hast du ihn wegen Annahmevereitelung dran und die Kündigung kann noch Wirksamkeit entfalten.

Du hast bereits wirksam gekuendigt und kannst das anhand des zurueck gekommenen Schreibens mit dem Vermerk "Annahme verweigert" auch nachweisen.

Teile dem Arbeitgeber per Mail mit, dass sich in dem von ihm nicht angenommenen Umschlag ein Kuendigungsschreiben befindet und was da drin steht (zu welchem Termin). Das zurueckgekommene Kuendigungsschreiben hebst du zu Beweiszwecken gut auf. Dem Arbeitgeber kannst du, wenn du willst, noch eine Kopie des Schreibens mailen.

Da das Kuendigungsschreiben bereits nachweislich in den Machtbereich des Empfaengers gelangt ist, ist es auch zugegangen. Somit hast du wirksam gekuendigt und die Kuendigungsfrist wurde durch die Annahmeverweigerung ebenfalls bereits ausgeloest.

Familiengerd  08.02.2022, 16:59

Wenn es denn so einfach wäre!

Da das Kuendigungsschreiben bereits nachweislich in den Machtbereich des Empfaengers gelangt ist, ist es auch zugegangen.

Nein.

Alleine die Annahmeverweigerung stellt noch keine Zugangsvereitelung der Kündigung dar. Die setzt nämlich voraus, dass der Empfänger (hier der Arbeitgeber) mit der Zustellung einer Kündigung rechnen musste.

Musste er das nicht, dann stellt die Annahmeverweigerung auch keine Zugangsvereitelung dar - die Kündigung ist dann also nicht zugegangen.

Du hättest das per Einschreiben schicken müssen. Alternativ persönlich abgeben.

Hast du das Schreiben noch, und nach Möglichkeit den Brief auch noch nicht wieder geöffnet? Dann hast du Glück.

Bei einer grundlosen Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens wird die diese nicht anerkannt, und das Schreiben gilt als fristgerecht zugestellt! Du musst halt beweisen, dass du das Schreiben abgeschickt hast.

Beleg wäre der Poststempel. Und halt der verschlossene Brief.

Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie "in den Machtbereich des Empfängers gelangt". Und dort ist sie, wenn der Bote ihm das Schreiben in die Hand drückt. Egal, ob er das annimmt oder nicht!

Bei Zustellung per Brief ist es schwierig nachzuweisen, was in dem Brief war. Deshalb die Kündigung IMMER persönlich übergeben!

Da hier der AG die Annahme verweigert hat, darf man davon ausgehen, dass er wusste oder vermutete, was in dem Brief war, sonst gibt es keinen Grund, die Annahme von einem Brief zu verweigern.

https://www.kanzlei-flaemig.de/kann-arbeitgeber-annahme-einer-kuendigung-verweigern/

Hanna466 
Fragesteller
 07.02.2022, 17:48

Ja ich habe alles noch da ...Brief original verpackt nicht geöffnet mit dem Aufkleber von Post das der AG Annahme verweigert hat.

Ich konnte leider nicht persönlich Zustellung..weil bei meine Firma geht der Kündigung an Zentrale ...also um die 400km von mir. Es geht nur per Post.

Soll ich jetzt mein Brief noch mal versenden?? Mit einschreiben ??

Oder einfach anrufen und bescheid geben??

Danke für deine Hilfe..

Familiengerd  08.02.2022, 16:55
@Hanna466

Wusste Dein Arbeitgeber, dass Du kündigen wolltest?

Wenn ja, dann handelt es sich bei der Nichtannahme um eine (böswillige) Zugangsvereitelung, und es wird - trotzdem - ein (fiktionaler) Zugang unterstellt.

Deine Kündigung gilt dann also trotz verweigerter Annahme als zugegangen.

Hanna466 
Fragesteller
 08.02.2022, 17:08
@Familiengerd

Ja ich habe bescheid gegeben...das ich Kündigung geschickt habe.

BalZakBarsoom  09.02.2022, 18:38
@Hanna466

Erst mal anrufen, und das so schildern bzw erklären, dass du die Kündigung als zugestellt betrachtest und dein Arbeitsverhältnis zum (Datum) als beendet betrachtest, das zusätzlich nochmal schriftlich, als Einschreiben. Dein Brief aufbewahren, besser bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen. Das kostet aber.

"Ich nehme Bezug auf die geltende Rechtslage, und betrachte meine Kündigung als fristgerecht zugestellt. Damit endet mein Arbeitsverhältnis am xx.xx.xxxx

Meine Kündigung ist fristgerecht in Ihren Machtbereich gelangt, die Nichtabnahme ändert daran Nichts, da sie eine böswillige Zugangsvereitelung darstellt.

Du fügst einen neuen unterschriebenen Ausdruck des Schreibens bei, mit dem Hinweis, dass du den Originalbrief unverschlossen hast, zum Beweis, dass der Brief, dessen Annahme verweigert wurde, auch tatsächlich die Kündigung enthielt.

Und dass sich dein AG bei weiterer Weigerung der Anerkennung der Kündigung mit deinem Rechtsanwalt auseinandersetzen muss.

Den 2. Zustellungsversuch musst du in jedem Fall machen! Schriftlich, als Einschreiben, damit man dir nicht sagen kann, du hättest die Nichtannahme der Kündigung akzeptiert.

Familiengerd  08.02.2022, 16:55
Bei einer grundlosen Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens wird die diese nicht anerkannt, und das Schreiben gilt als fristgerecht zugestellt!

Wenn es denn so einfach wäre!

Alleine die Annahmeverweigerung stellt noch keine Zugangsvereitelung der Kündigung dar. Die setzt nämlich voraus, dass der Empfänger (hier der Arbeitgeber) mit der Zustellung einer Kündigung rechnen musste.

Musste er das nicht, dann stellt die Annahmeverweigerung auch keine Zugangsvereitelung dar - die Kündigung ist dann also nicht zugegangen!

Die Zustellung ist bewirkt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers kommt. Wenn er die "Annahme verweigert" hat, ist sie offensichtlich in diesen Machtbereich gekommen. Denn er hat ja bereits aktiv eine Entscheidung darüber getroffen.

Damit beginnt die Kündigungsfrist wirksam zu laufen.

Mohn2021  07.02.2022, 17:20

Stimmt so nicht, er hat einen Brief verweigert und somit offiziell keine Kenntnis vom Inhalt

DocPsychopath  07.02.2022, 17:20
@Mohn2021

Er braucht auch keine Kenntnis vom Inhalt zu haben.

BalZakBarsoom  07.02.2022, 17:30
@Mohn2021

Doch, das stimmt so. Der AG hatte keinen Grund die Annahme zu verweigern, wenn er nicht zumindest vermutet hat, was darin war.

Familiengerd  08.02.2022, 17:04
@Mohn2021
er hat einen Brief verweigert und somit offiziell keine Kenntnis vom Inhalt

Es spielt für den wirksamen Zugang einer Kündigung keine Rolle, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Zugang erhalten hat (es reicht also z.B. der Einwurf in den Firmenbriefkasten zu postüblicher Zeit).

In diesem Fall hier geht es aber nciht um Kenntnisnahme oder Nicht-Kenntnisnahme, sondern alleine um den Zugang, ob der erfolgt ist oder nicht - und der ist im Fragefall nicht erfolgt, wenn man nicht von einer (böswilligen) Zugangsvereitelung ausgeht. Die läge dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste, den Zugang durch die Annahmeverweigerung aber verhindern will: dann gilt eine (fiktionale) Zustellung der Kündigung als erfolgt.

Familiengerd  08.02.2022, 17:06
@BalZakBarsoom
Der AG hatte keinen Grund die Annahme zu verweigern, wenn er nicht zumindest vermutet hat, was darin war.

Eben.

Die Zustellung gilt trotz Annahmeverweigerung erfolgt, wenn der Arbeitgeber mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste und mit der Annahmeverweigerung diesen Zugang vereiteln wollte.

Familiengerd  08.02.2022, 16:59

Nein.

Alleine die Annahmeverweigerung stellt noch keine Zugangsvereitelung der Kündigung dar. Die setzt nämlich voraus, dass der Empfänger (hier der Arbeitgeber) mit der Zustellung einer Kündigung rechnen musste.

Musste er das nicht, dann stellt die Annahmeverweigerung auch keine Zugangsvereitelung dar - die Kündigung ist dann also nicht zugegangen.