Gehalt einbehalten wegen Weihnachtsgeld nach Kündigung?

4 Antworten

Grundsätzlich darf dein AG das zurückfordern und zwar wenn du vor dem 30. Juni des FOlgejahres das Unternehmen verlässt (laut Bundesarbeitsgericht). Es gibt ausnahmen, aber ich bin keine Anwältin und von daher kann ich da nix sagen.

Fragwürdig ist das einbehalten des kompletten Gehalts das meiner Meinung nach absolut illegal sein sollte. Ich würde zu meinem AG gehen und um eine Einigung bitten (Ratenzahlung). Sofern ich auch nur Ahnen würde das er sich sträubt sofort zum Anwalt und vor dem Arbeitsgericht eine schnelle Schutzklage einreichen.

Je nachdem wie du zum AG stehst würde ich direkt zum Anwalt meines Vertrauens gehen (du kannst dir bei finanzieller Notlage beim Gericht auch einen Beratungsschein holen).

Grüße

Zurückfordern darf er es nur, wenn das vertraglich so vereinbart wurde!

Es ist absolut richtig, dass Du jetzt im Dezember so gut wie kein Gehalt erhältst.

Mein Kollege wurde zum 31.12.2018 gekündigt und ihm wurde versehentlich Ende November das Weihnachtsgeld überwiesen.

Dafür wurde ihm das Weihnachtsgeld jetzt im Dezember abgezogen. Er erhielt also nur ca. EUR 100,- netto ausbezahlt.

Es gibt keine Möglichkeit das Ganze auf Januar 2019 zu schieben.

Du solltest doch zumindest finanzielle Rücklagen haben, um die Miete zahlen zu können. Das Weihnachtsgeld vom November 2018 sollte auch noch zur Verfügung stehen oder hast Du das auch schon ausgegeben.

Es entstehen ja auch Kosten für den Umzug. In der neuen Stadt musst Du ja auch eine Wohnung anmieten. Dort brauchst Du auch Geld für Miete, Kaution und evtl. Maklergebühren. Der "alte" Vermieter kann Deine Kaution für ein halbes Jahr einbehalten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das heißt, dass du das Weihnachtsgeld bereits ausgegeben hast, wohlwissend, dass du es zurückzahlen musst. Der Arbeitgeber darf es natürlich abziehen, sofern das so vereinbart wurde. Dabei kann durchaus herauskommen, dass Du eben sehr wenig bis nichts im Dezember überwiesen bekommst.

"wohlwissend , dass ich es zurückzahlen muss" eher weniger, da ich zu dem Zeitpunkt als ich das Geld erhielt ja noch nicht wusste, dass ich den Betrieb wechseln werde.

dass Du eben sehr wenig bis nichts im Dezember überwiesen bekommst.

Der Arbeitgeber darf aber nicht so viel einbehalten, dass die Pfändungsfreigrenze unterschritten wird!

@Familiengerd

hast du dafür zufällig einen Verweis irgendwo? Ich hab gegooglet wie eine blöde und bisher nicht wirklich eine allgemein gültige regelung dazu gefunden. Zählt die Rückzahlung von weihnachtsgeld bzw. die Verrechnung des Lohns mit dem geld als "Pfändung" ? Ich würde mich persönlich mit dem Lohnbüro meines Betriebes auseinandersetzen aber da ist bis nach den Feiertagen niemand da. Ich würde einfach gerne wissen worauf ich mich einstellen muss. Muss am 1. Januar ja irgendwie meine Miete zusammenhaben zumindest. Alles andere wäre mir erstmal egal. Verdammt dumme Situation für mich nun.

@100394jd

Die Einhaltung der Pfändungsfreigrenze ist erst einmal unabhängig davon, ob es sich auch um eine Pfändung handelt.

Sie ist auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber eigene Forderungen mit dem Entgelt des Arbeitnehmers verrechnet (soweit er eine solche Verrechnung überhaupt vornehmen darf).

Diese Freibeträge sind nicht der Pfändung unterworfen. Und das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 394 "Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen" Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber bei einer Anrechnung seiner Forderungen diese Freigrenze nicht "antasten" darf:

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt.

Der Sinn ist, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer über genügend Mittel aus seiner Beschäftigung verfügt, um seinen Lebensunterhalt daraus bestreiten zu können.

Diese Freibeträge sind nicht der Pfändung unterworfen. Und das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 394 "Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen" Satz 1 bestimmt,

Hierzu das "Fazit" aus einem Urteil, des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 22.09.2015, Az.: 9 AZR 143/14:

Der Arbeitgeber sollte bei der beabsichtigten Aufrechnung gegen Lohnforderungen des Arbeitnehmers die Pfändungsfreigrenzen korrekt ermitteln. In einem Rechtsstreit ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, im Wege der Widerklage oder durch eigene Klage seine berechtigten Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

(Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-der-arbeitgeber-mit-eigenen-anspruechen-gegen-lohnansprueche-des-arbeitnehmers-aufrechnen_075460.html )

Die Höhe der Freigrenzen (zur Zeit für eine alleinstehende Person 1.139,99) bzw. die pfändbaren Beträge - bzw. die Beträge, die der Arbeitgeber einbehalten/verrechnen dürfte - in Abhängigkeit vom Einkommen findest Du z.B. hier: https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle .

Nachfrage:

Gibt es überhaupt eine einzelvertragliche oder anwendbare tarifvertragliche Regelung dazu, wann/unter welchen Voraussetzungen Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber verrechnet bzw. zurückgefordert werden kann? Und wenn ja: Wie lautet die Formulierung?

Ohne eine vertragliche Regelung zur möglichen Rückzahlung von Weihnachtsgeld darf der Arbeitgeber es nicht zurückfordern!

Nein, das bedeutet nicht, dass du den Dezember ohne Gehalt gearbeitet hast. Wenn Weihnachtsgeld zusätzlich gezahlt wird, so wird es auf das Monatsgehalt aufgeschlagen, was aber Brutto verrechnet wird und netto ohnehin dann nicht soviel wie ein komplettes dooppeltes Gehalt ist, wegen der höheren Abzüge.

Da sie dir das Weihnachtsgeld zusammen mit dem Dezembergehalt ja noch nicht bezahlt haben, fällt es einfach weg, da kannst du nichts "auf Januar schieben".

Dein normales Dezembergehalt sollte also wie die anderen Gehälter des Jahres auch auf deinem Konto eingehen.

Da Weihnahctsgeld (zumindest kenne ich es so) im November gezahlt wird, sollte das schon durch sein :-)

@Knelta

Dann hab ich FS vllt. falsch verstanden...

Das weihnachtsgeld wurde mit dem Novembergehalt ausbezahlt, sollte man dazu sagen, entschuldige.