Kündigung einer Wohnung und jetzt schon Nachmieter reinlassen?

5 Antworten

Wohnungsbesichtigung: wer, wann, wie oft? Viele Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben oder deren Haus verkauft wird, kennen das Problem: alle naselang wollen sich Vermieter, potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten die Wohnung anschauen. Doch wer will schon ständig Scharen von fremden Menschen durch sein Schlafzimmer führen? Das muss man auch nicht - wenn man seine Rechte kennt. Als Mieter hat man das Recht, darüber zu bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Dieses Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter. Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es daher nicht, ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hat der Vermieter einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung. Vor allem folgende Gründe berechtigen laut Rechtsprechung zur Besichtigung:

das Mietverhältnis ist gekündigt und die Wohnung soll möglichen Nachmietern gezeigt werden; Kaufinteressenten wollen sich die Wohnung anschauen.

Ganz wichtig: keine Besichtigung ohne schriftliche Anmeldung!

Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Feuer. In allen anderen Fällen muss der Besuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 - 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen.

So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr.

Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu.

Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Wohnung nicht gewaltsam erzwingen. Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist das auch kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Vermieter dann den Rechtsweg beschreiten. Folgende Verhaltenstipps helfen gegen zudringliche Vermieter oder Makler: Nicht angemeldeten Besuchern sollte man ohne Diskussionen den Zutritt verweigern. Lassen Sie nur die Personen in die Wohnung, die für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind. Bei einer Mängelbegutachtung hat zum Beispiel der Makler nichts zu suchen. Wer Ihnen nicht vorgestellt wird, darf nicht mit in die Wohnung. Notieren Sie sich Name und Funktion aller Personen. Die Besichtigung muss sachbezogen sein. Wenn ein Schimmelfleck im Bad begutachtet werden soll, können die anderen Räume verschlossen bleiben. Nichts verhandeln, nichts unterschreiben! Wenn der Vermieter ein Schriftstück mitbringt, kann er es Ihnen auch da lassen, so dass Sie sich beim Mieterverein Rat holen können.


www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsbesichtigung-durch-potenzielle-Nachmieter-__f17067.html

Dem Mieter ist es nicht zumutbar, mehr als einen Besichtigungstermin pro Woche wahrzunehmen bzw. zu dulden.

Meines Wissens nach muß er Dich darüber informieren, WANN Leute zur Besichtigung kommen. Er darf auch nur Besichtigungstermine in zumutbarem Rahmen vergeben - also z.B. keine 10 Termine an einem Tag, wo Ihr Euch dann den ganzen Tag in Eurer Wohnung aufhalten und die Leute reinlassen müßt. Was allerdings ein zumutbarer Rahmen ist, dürfte vermutlich Auslegungssache sein. Ich meine, die Grenze wäre 2-3 Termine pro Woche.

1x pro Woche gilt als "gerechtfertigt". Teile deinem Vermieter den Termin mitdann sollen alle Interessenten auf einmal kommen

Ein Wohnungwechel ist nun mal mit Umständen verbunden und je eher eine Wohnung angeboten und gezeigt werden kann, (eine Wohnung kann nun mal nicht von außen vermietet werden), wird ein Nachmieter gefunden, der muß in der Regel auch 3 Monate kündigen.

Besichtigungen durch Mietinteressenten mußt Du, sobald dem VM die Kündigung bekannt ist, dulden.

Aber nicht wann und so oft der VM das möchte. Und unangekündigt schon gar nicht.

In der Praxis hat es sich bewährt das der Mieter 2 - 3 Termine, jeweils ca. 1 Stunde und einen Termin am WE, festlegt und diese dem VM schriftlich mitteilt.

Das erspart Mieter und Vermieter evtl. Ärger und unnützes hin und her telefonieren.

Wie viele Interessenten Du maximal pro Termin nacheinander in die Wohnung läßt solltest Du auch gleich festlegen. Massenbesichtigungen von vorn herein ablehnen/ausschließen.