Kündigung einer Schwangeren?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung für zulässig erklären. Dabei muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein (z.B. Diebstahl oder eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber).

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einer unter den Kündigungsschutz des § 17 MuSchG fallenden Arbeitnehmerin zu kündigen, muss er oder sein Rechtsanwalt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die Kündigung darf der Arbeitgeber erst aussprechen, wenn die Zulässigkeitserklärung seitens der Behörde erfolgt ist.

Alles Gute für dich!

Neben der Antwort von BeviBaby und wilees die einzige weitere richtige und vernünftige Aussage!👍

@extrapilot358

??? Was für ein Stuss!

Bei wem sollte ich mich "einschleimen" wollen - und wozu?

@Familiengerd

Du brauchst das für dein selbstwertgefühl um als intelligent zu erscheinen.

@extrapilot358

Achgottchen!

Das ist einfach nur dümmlich von Dir!

@Familiengerd

Du darfst mich extrspilot358 nennen. Du kannst dich nicht verstecken vor deinen defiziten. Die sind hier hinlänglich bekannt.

Danke, konnte dir Aufgabe dank der Antwort gut lösen. Und gab volle Punktzahl. Danke 🤗

@Maussoii

Prima!

Die vielen Dank für deinen Stern!

https://www.vorname.com/ratgeber/recht-sicherheit/fristlose-kuendigung-schwangerschaft-1217/ Ausnahmen beim Kündigungsschutz

In wenigen Fällen kann der Arbeitgeber trotz Mutterschutzes kündigen. Das betrifft Betriebsstilllegungen. Zusätzlich kann eine Kündigung rechtens sein, wenn eine Weiterbeschäftigung aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Angestellte Waren gestohlen hat.

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2012/12/28/ist-eine-verhaltensbedingte-kundigung-gegenuber-einer-schwangeren-z-b-bei-diebstahl-moglich/

Stellt sich die Frage, wie hoch der gestohle Artikel war. Schwere Frage.

@Maussoii

Diebstahl ist eine Straftat - dabei ist der Wert der Ware unerheblich.

Wenn eine Angestellte KLAUT dann greift aber unter gar keinen Umständen irgendein "Kündigungsschutz" Dem Arbeitgeber ist das nicht zuzumuten diese Person weiter zu beschäftigen oder zu bezahlen. Und bei sowas brauchts auch keine Abmahnung, da darf die sofortige Kündigung ausgesprochen werden.

Auch eine Schwangere darf nichts klauen, was soll das für ne Frage sein

Der besondere Kündigungsschutz gilt ausnahmslos und unabhängig von einem möglichen Kündigungsgrund!

Auch bei einem Diebstahl z.B. hat der Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Kündigung einzuholen!

Muss der AG sich nicht auf von so einer Behörde die Erlaubnis für die Kündigung ggf einholen?

Nein, bei einem so schwerwiegenden Vertrauensbruch wie (wiederholter) Diebstahl darf auch eine Schwangere sofort ihre Sachen packen.

Das ist schlicht und einfach falsch!

Der besondere Kündigungsschutz gilt ausnahmslos und unabhängig von einem möglichen Kündigungsgrund!

Auch bei einem Diebstahl z.B. hat der Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Kündigung einzuholen!

Wenn die Mitarbeiterin schwanger ist, besteht Sonderkündigungsschutz mit der Folge, dass vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung einer Landesbehörde einzuholen ist. Die Aufsichtsbehörden divergieren, je nach Bundesland. Dies hat mit der Anzahl von Abmahnungen etc gar nichts zu tun. Diese Zustimmung ist immer einzuholen.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist muss dieser ordnungsgemäß angehört werden. Der Betriebsrat muss nicht zustimmen, hier kommt es nur auf den Akt der Anhörung selbst an.

Die nächste Frage, die nach einem sogenannten Kleinbetrieb (10 Mitarbeiter und weniger) ändert erst einmal an den obigen Vorgaben nichts. Der Unterschied würde hier darin liegen, dass der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat und demgemäß der Arbeitgeber arbeitsrechtlich keinen Kündigungsgrund benötigt. Es muss in jedem Fall jedoch zuvor die Zustimmung eingeholt werden und falls noch vorhanden, auch der Betriebsrat angehört.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung