Kosten für Grundschuld und Notar: wie werden sie in die Abschreibtabelle eingearbeitet?

1 Antwort

Selbstredend kann die Abschreibungsbemessungsgrundlage (BMG) neu berechnet werden. Es muss ja jedes Jahr die richtige Steuer ermittelt werden. Wurde z.B. bisher die eine falsche BMG zugrunde gelegt, wird für die aktuelle Erklärung bzw. für die Zukunft die zutreffende zugrunde gelegt. Für ev. Vorjahre ergeben sich da Probleme (Änderungsvorschrift).

Zu den konkreten Aufwendungen:

Alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Eigentümerwechsel stehen, sind Anschaffungsnebenkosten. Sie werden dem Kaufpreis hinzugerechnet und mit abgeschrieben, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Anschaffungsnebenkosten beim Kauf eines Altbaus oder Neubaus sind Notarkosten (nur für die Beurkundung des Kaufvertrages und evtl. für die Verwaltung des Notaranderkontos), Grunderwerbsteuer, Gebühren des Grundbuchamtes (nur für Eigentümerwechsel einschließlich evtl. Gebühren für Auflassungsvormerkung), Maklergebühren (nur für die Vermittlung des Objekts), Fahrt- und Telefonkosten (nur im Zusammenhang mit dem erworbenen Objekt).

Nicht unmittelbar mit dem Objekt zusammenhängende Nebenkosten, wie z.B. Notarkosten für die Eintragung der Grundschuld bei Fremdfinanzierung, sind sofort abziehbare Werbungskosten.