Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn der jetzige AG derartiges im Vertrag fordert müßte er das auch bezahlen. Wenn die Freundin also das halbe Jahr zu Hause bleiben muß bekommt sie trotzdem Geld vom Zahnarzt weiter.

ALG würde es für diesen Umstand nicht geben.

In manchen Arbeitsverträgen stehen schon Sachen drin die vor Gericht nicht haltbar sind. Und irgendwie habe ich hier auch das Gefühl das der Chef zu sehr den Chef rauskucken lässt. Kann eine MFA sehr viele Geheimnisse verraten?

Für einen befristeten Vertrag ist das unverhältnismäßig.

indiansummer90 
Fragesteller
 18.01.2014, 14:18

Ich denke nicht, dass sie wahnsinnig viele Geheimnisse verraten könnte. Und eine Schweigepflicht über Patienten hört ja mit Vertragsende sowieso nicht auf. Sie ist frisch ausgelernt, hat also auch nicht irgendwelche ganz speziellen Fortbildungen oder so gemacht.

Maximilian112  18.01.2014, 15:02
@indiansummer90

sie hat nur den Vertrag erhalten (noch nicht unterzeichnet)...

Ich würde das schon unterzeichnen. Ansonsten gibt es ja nur Friss oder stirb. Diskutieren mit dem AG ist auch nicht anzuraten.

Wie alle anderen schon bestätigt haben, ist diese Klausel sittenwidrig und damit ungültig. Eine ähnliche Klausel kann ein Zahnarzt für seinen Assistenten aufstellen, wenn der die Praxis verlässt. Aber da gilt nur das Niederlassungsverbot, welches sich in der Regel nur auf 2 km beschränkt. Ein Arbeitnehmer hat diese Mögichkeiten nicht. Also kann sie auch beim Zahnarzt um die Ecke weiterarbeiten. In Anbetracht dieses Vertrages würde ich es noch einmal überlegen, dort zu arbeiten. Wer weiss denn ob nicht noch weitere unangenehme Dinge auf die ZFA zukommen. Noch besser ist es, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu befragen!

Der Chef hat ja wohl einen Knall. Glaube nicht, daß das zulässig ist. Vielleicht gibt diesbezgl. die Zahnärztekammer da Auskunft. ICH würde mich daran NICHT HALTEN. Das Arbeitsamt müßte da aber auch Auskunft geben können, notfalls beim Arbeitsgericht nachfragen.

Ein Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich nur gültig,wenn der Arbeitgeber schriftlich mit dem Arbeitnehmer eine "Ersatzzahlung" vereinbart.Siehe dazu § 74 HGB:

Die Wettbewerbsabrede bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB grundsätzlich der Schriftform. Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf derselben Urkunde oder jeder von beiden auf der für den anderen bestimmten Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen.

In der Urkunde müssen das Wettbewerbsverbot und auf jeden Fall die vereinbarte Pflicht zur Leistung einer Karenzentschädigung festgehalten werden. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungspflicht genügt eine Verweisung auf §§ 74 ff. HGB.

Erstens ist es fraglich, ob in Zuisammenhang mit einem (relativ) kurz befristeten Arbeitsvertrag ein solches Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist, da ein halbjähriges Wettbewerbsverbot nach einem nur ca. 9-monatigen befristeten Arbeitsverhältnis eine meiner Meinung nach unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeutet.

Zweitens wäre zu klären, ob seitens des Arbeitgebers überhaupt ein berechtigtes Interesse an einem Wettbewerbsverbot besteht.

Drittens (und das geht aus der Frage nicht hervor) bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung über eine angemessene Karenzentschädigung während durch den Arbeitgeber während des Wettbewerbsverbots.

Viertens bedarf es neben der Schriftform über die Vereinbarung (die hier ja gegeben ist) auch einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde über die vereinbarten Bestimmungen an den Arbeitnehmer.

Maßgeblich für Wettbewerbsverbote ist das Handelsgesetzbuch HGB § 74 ff. In § 74 heißt es:

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Die weiteren Bestimmungen zu einem Wettbewerbsverbot sind in den §§ 74a - 74c genannt.

Ich halte diese Wettbewerbsverbot unter diesen Voraussetzungen für unwirksam!

indiansummer90 
Fragesteller
 18.01.2014, 14:39

Drittens (und das geht aus der Frage nicht hervor) bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung über eine angemessene Karenzentschädigung während durch den Arbeitgeber während des Wettbewerbsverbots.

Sowas gibt es nicht, sie hat nur den Vertrag erhalten (noch nicht unterzeichnet)...sie möchte erst mal wissen, was es mit dieser Klausel auf sich hat. Im Vertrag steht nur das normale Gehalt, was (laut ihr eine übliche Höhe für eine Berufsanfängerin ZFA), sonstige Zahlungen sind nicht beschrieben.

Familiengerd  18.01.2014, 14:58
@indiansummer90

Wenn es tatsächlich keine weiteren Vereinbarungen gibt - also z.B. über eine Karenzentschädigung -, dann ist die Klausel nichtig/unwirksam!

Da sie - wie Du in Deinem Kommentar zur Antwort von Maximilian112 schreibst - außerdem auch noch gerade erst mit der Ausbildung fertig ist (von dem anschließenden nur befristeten Arbeitsverhältnis zu schweigen), bezweifle ich erstens ganz stark ein tatsächliches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers und außerdem würde durch das Verbot das berufliche Weiterkommen unter diesen Voraussetzungen unangemessen behindert - deshalb wäre die Klausel (selbst wenn eine angemessene Karenzentschädigung vereinbart wäre) unverbindlich.

PS: "Nichtig" bedeutet, dass die Klausel "unwirksam" ist; "unverbindlich" bedeutet, dass sie "nicht verpflichtend" ist (Deine Freundin kann sich dran halten, muss es aber nicht).