Arbeiten innerhalb der Kündigungsfrist, darf Zugang vom Arbeitgeber gesperrt werden?

8 Antworten

Du musst / solltest jeden Tag Deine Arbeitsbereitschaft anzeigen, dann muss er Dich bezahlen. Sichere diese Bereitschaftsanzeige, falls es Probleme gibt.

frage täglich nach zu erledigten Arbeiten - du bist willig zu arbeiten.

dein Chef hat dir den Zugang gesperrt - du kannst nicht arbeiten, der Lohn für Januar ist komplett fällig. Der Chef hat das zu Verantworten

Ja, man kann dir den Zugang sperren. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich dir den Zugang zu den Daten zu geben die du für deine Arbeit brauchst. Gibt er ihn dir nicht mehr, dann ist es auch klar, dass du die dir übertragenen Aufgaben nicht erledigen kannst.

Ob du jetzt Freigestellt wirst oder nicht hat weder auf die Kündungsfrist noch für die noch ausstehende Bezahlung einen Einfluss.

Du hast alles richtig gemacht indem du schriftlich gemeldet hast, dass du ohne Zugang nicht weiter arbeiten kannst.

Vorab eine Frage: Wann war der erste Tag des Arbeitsverhältnisses? Wenn der 15. Oktober der erste Tag des Arbeitsverhältnisses war, Du drei Monate Probezeit hast und die schriftliche Kündigung am 15. Januar bei Dir eintraf, ist die Kündigung nichtig, weil dann der 14. Januar der letzte Tag der Probezeit war. Hast Du am 16. Oktober angefangen, ist die Kündigung noch fristgemäß.

Hier müsstest Du Klage beim Arbeitsgericht einreichen, da nicht fristgerecht gekündigt wurde. Das muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung passieren.

Kündigen kann der AG Dir dann zwar immer noch (das Kündigungsschutzgesetz greift i.d.R. erst nach sechs Monaten und im Kleinbetrieb nur in Ausnahmen), allerdings nur mit der Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats, wenn keine längere Frist vereinbart ist.

Was die Bezahlung betrifft: Du kannst nachweisen, dass man Dir keine Arbeit mehr gegeben hat und hast Anspruch auf Bezahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Will ein AN arbeiten, der AG gibt ihm allerdings keine Arbeit, befindet der AG sich nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Der AN muss dann so bezahlt werden, als hätte er gearbeitet.

Hast Du keine unwiderrufliche Freistellung, darf Dein AG Dir auch evtl. noch vorhandenen Resturlaub nicht in die Freistellung einrechnen, er muss ihn Dir dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten (bezahlen)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo Hexle2,

dein Beispiel trifft genau zu. Ich bin am 15.10. angefangen. LG und danke

@Chritian197219

Bitte, gerne.

Ich bin am 15.10. angefangen.

Dann war der letzte Tag der Probezeit der 14. Januar. Die vorgeschriebene schriftliche Kündigung (§ 623 BGB) hast Du erst am 15. Januar erhalten und somit kann man Dir nicht mehr mit der Frist von 14 Tagen kündigen.

Sofort Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast oder Gewerkschaftsmitglied bist, macht das ein Anwalt für Dich.

Du kannst auch selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gehen. Nimm Deinen Arbeitsvertrag und die Kündigung mit. Bei der Klageerhebung hilft man Dir und das ist kostenlos. Ein Anwalt ist vorerst nicht vorgeschrieben.

Solltest Du Deinem AG sagen, dass er die Frist nicht eingehalten hat, lass Dich ja nicht durch Versprechen hinhalten. Wenn Du nicht innerhalb dieser drei Wochen Klage erhebst, ist die Kündigung wirksam auch wenn sie nicht rechtens ist.

Hast du ein festes Entgelt oder individuell auf Stundenbasis o.ä.?

Ich habe ein festes Entgeld bei fester Stundenanzahl

Das spielt für den Lohnanspruch keine Rolle.