Klimaanlage defekt- Zählt es zur Garantie?

5 Antworten

Was unter die Gebrauchtwagengarantie fällt, steht alles in den Garantiebedingungen. Kannst du also selber nachlesen.

In deinem Fall ist es aber ein Gewährleistungsanspruch den du an den Händler hast. Dieser muss die Klimaanlage in einen gangbaren Zustand versetzen, sie also kostenlos reparieren. Darunter fällt auch der Kompressor.

hallo

undichtigkeiten kommen durch unfall , aufsetzen , oder mangelnde wartung .

wir haben derzeit 5 kunden mit diagnose klimakompressor defekt . bei einem ist es der magnetschalter , bei zweien der drucksensor , bei enem die leitung ( wurde getrennt und keine neue dichtung verbaut ) und eine defekte sicherung fur magnetschalter.

auf alle fälle eine weitere meinung einholen , und strom auf schalter geben , macht es klack , biste schon mal auf der sicheren seite

gruss

und verschleiss ist normal

Nun meine Frage, fällt die Klimaanlage nicht unter der Garantie und der Händler muss selbst zahlen oder wie ist es geregelt.

Garantie ist ein freiwilliges Händlerversprechen und mag bestimmte Baugruppen tatsächlich ausschliessen.

Die gesetzlich zwingende Sachmängelhaftung hingegen besagt, dass der gewerbliche Verkäufer eines Gebrauchtwagens für einen bestimmten Zeitrahmen dem privaten Verbraucher gegenüber für die Mängel haftet, die der Wagen zum Verkaufszeitpunkt (!) hat und die sich im Laufe dieser Frist äußern.

Die mag bei Gebrauchtware auf 12 Monate beschränkt sein, gilt andernfalls 24 Monate ab Kauf.

Zwar gilt n. § 476 BGB Beweislastumkehr: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Aber das meint eben (und das kapieren selbst manche Ratgeber hier einfach nicht): Der Händler darf nachweisen, dass der reklamierte Mangel zum Kauftermin nicht vorlag, vielmehr durch unterlassene Prüfung der Dichtigkeit und erkennbarem Kühlmittelverlust der Kompressor trocken lief und damit einen Ausfall der Anlage erst in der mehrmonatigen Zeit der Nutzung herbeigeführt wurde. Selbstverständlich haftet der Hdl. nicht für Schäden, die etwa durch Verzicht eines Klimaanlagenchecks oder Instandsetzungsverzicht der Leckagen undichter O-Ringe erst entstanden sind.

Im Ggs. zu der rechtsirrigen Auffassung von Interessierter ist eine Klimaanlage selbstverstänbdlich ein wartungsrelevantes Bauteil, dass einem Verschleiss und damit regelmäßiger Wartung unterliegt.

Anschließend liegt die Beweislast dann aber beim Käufer, dass der Mangel dem entgegenstehend bei Übergabe bereits bestanden haben soll.

Viel Erfolg, wenn man das erstreiten wollte. Gutachter sind teuer und wenn die Klimaanlage bei Kauf tadellos funktionierte und erst 5 Monate später der Kompressor ohne Kühlmittel trockenlief und die Anlage mattsetzte, kann man sich das Verschulden des Händlers an diesem durch Wartungsmangel herbeigeführten Zustand eines schleichenden Kühlmittelverlusts IMHO schon leicht ausrechnen :-)

Was etwa Interessierter nicht kapiert: Es gibt keinen sechmonatigen "Mindest-Nachbesserungsanspruch" :-O

G imager761

Der Händler darf nachweisen, dass der reklamierte Mangel zum Kauftermin nicht vorlag, vielmehr durch unterlassene Prüfung der Dichtigkeit und erkennbarem Kühlmittelverlust der Kompressor trocken lief und damit einen Ausfall der Anlage erst in der mehrmonatigen Zeit der Nutzung herbeigeführt wurde. Selbstverständlich haftet der Hdl. nicht für Schäden, die etwa durch Verzicht eines Klimaanlagenchecks oder Instandsetzungsverzicht der Leckagen undichter O-Ringe erst entstanden sind.

Anschließend liegt die Beweislast dann aber beim Käufer, dass der Mangel dem entgegenstehend bei Übergabe bereits bestanden haben soll.

Komische Logik. Wenn der Händler schon bewiesen hat, dass der Mangel beim Gefahrenübergang nicht vorlag, wie soll dann der Käufer noch das Gegenteil beweisen? Das Problem liegt offensichtlich erstmal beim Händler.

Zuallererst stellt sich die Frage, ob ihr das Auto von einem gewerblichen Händler gekauft habt.

Wenn ja, ist die Aussage des Verkäufers nicht korrekt. Hier geht es grundsätzlich mal nicht um Garantie sondern um die gesetzliche Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt. Die gesetzliche Gewährleistung umfasst das komplette Fahrzeug. Davon ausgenommen ist nur normaler Verschleiss. Der Ausschluss von sog. "Verschleissteilen" ist rechtlich nicht haltbar, wobei die Klimaanlage bzw. der Klimakompressor kein Verschleissteil ist. Verschleissteile sind z.B. Reifen oder Bremsbeläge.

Hier gilt beim Kauf von einem gewerblichen Händler in den ersten 6 Monaten ab Übergabe die sog. Beweislastumkehr. Das heisst, wenn in diesen 6 Monaten ein Mangel auftritt, müsste der Händler beweisen, dass dieser Mangel (auch dem Grunde nach) bei Übergabe nicht vorhanden war. Das wird er nur in den seltensten Fällen können.

Falls der Händler nicht einlenkt, wäre in der Tat der Einsatz eines Anwaltes zur Durchsetzung eurer Rechte ratsam.

Ja ist ein gewerblicher Händler und haben gesetzliche Gewährleistung vereinbart. Gehören auch zu Verschleißteile Verdampfer und Trockner einer Klimaanlage dazu?

@stylisch53

Weder die Gewährleistung, noch das deutsche Schuldrecht, kennen "Verschleissteile". Von Händlern wird dies gerne angeführt, um sich aus der Verantwortung zu stehlen.

Um deine Frage klar und eindeutig zu beantworten: Weder Verdampfer, noch Trockner, noch Kompressor sind Verschleissteile. Diese werden durch den Gebrauch ja nicht "verschlissen".

Je älter das Auto und je höher die Laufleistung, umso grösser ist der "normale Verschleiss". Soll heissen: Bei einem 15 Jahre alten Auto mit 300.000 km könnte man einen kapitalen Motorschaden auch innerhalb der Gewährleistungsfrist als "normalen Verschleiss" ansehen, wohingegen der selbe Defekt bei einem 5 Jahre alten Auto mit 100.000 km nicht als normaler Verschleiss zu werten ist.

Problematisch für dich wäre, wenn z.B. der Verdampfer aufgrund eines Steinschlages undicht geworden wäre. Hier läge eine äussere Beschädigung vor, die zum sofortigen Ausfall führt und damit die Mangelfreiheit bei Übergabe bewiesen wäre.

@Interesierter

OK danke dir. Ich werde die Kosten bezahlen und die alten Teilen versuchen mitzunehmen. Das heißt auch dass ich zu einem Anwalt gehe und mein Geld sozusagen wieder hole. Oder was wäre den eine bessere Möglichkeit? Könnte das auto am Dienstag abholen.

@stylisch53

Ich würde von der Zahlung der Rechnung abraten. Dies könnte letztlich als Verzicht auf dein Recht auf Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung ausgelegt werden.

Wenn du die Reparatur bezahlen willst, solltest du dies nur unter Vorbehalt tun.

Im Fall der Zahlungsverweigerung hat der Händler kein Recht auf Einbehalt deines Autos. Die Verweigerung der Herausgabe erfüllt rechtstechnisch den Straftatbestand der Nötigung.

@Interesierter

Und wie mache es, dass ich die Rechnung unter Vorbehalt bezahlen will? Muss ich irgendwie ein Dokument erstellen, wo beide Seiten unterschreiben? Und wenn der Händler dies nicht unterschreiben will, was kann ich dagegen machen.

Übrigens danke nochmal. Den Stern hast du verdient. Hast besonders viel Ahnung in diesem Bereich

@stylisch53

Genau das ist die Schwierigkeit.

Du könntest ein Schriftstück aufsetzen, in dem du erklärst, dass die Reparatur nach deiner Ansicht eine Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung ist und du eine Zahlung nur unter dem Vorbehalt tätigst, dass die Reparatur nicht durch die gesetzliche Sachmängelhaftung abgedeckt ist. Weiter behältst du dir das Recht der Prüfung des Sachverhaltes durch einen Rechtsbeistand und die etwaige Rückforderung vor.

Dieses Schreiben hat er zu unterschreiben. Ansonsten gibts kein Geld.

Ich persönlich, würde erst gar nicht bezahlen und direkt auf die gesetzliche Gewährleistung verweisen. Im Fall einer Weigerung der Herausgabe des Autos würde ich ihn darauf hinweisen, dass dies den Straftatbestand der Nötigung erfüllt und ich mir deswegen nun einen Mietwagen nehme, dessen Kosten er auch zu tragen hat und ich weiter einen Anwalt mit der Durchsetzung meiner Ansprüche beauftrage. Dieser kostet dann nochmals Geld. Obendrauf gibts dann noch eine Strafanzeige wegen Nötigung. Wenn er dann noch bereit ist zu streiten, dann kann er den Streit haben. Wenn schon, dann richtig. Glaub mir, vor dieser Drohung gibt er klein bei.

@Interesierter

Unsinn: O-Ringe und Kühlmittel unterliegen einem Verschleiss und  müssen daher regelmäßig geprüft werden.

@Interesierter

Im Fall einer Weigerung der Herausgabe des Autos würde ich ihn darauf hinweisen, dass dies den Straftatbestand der Nötigung erfüllt und ich mir deswegen nun einen Mietwagen nehme, dessen Kosten er auch zu tragen hat

Woher nimmst du nur diesen hanebüchenden Unsinn?

Selbstverständlich hat die Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht n. § 647 BGB, wenn der Aufgraggeber als Fahrzeugbesitzer die Zahlung erbrachter Instandsetzungsleistungen verweigert :-O

@imager761

Ein Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB könnte der Verkäufer nur dann ausüben, wenn es sich bei der Reparatur um einen Werkvertrag handeln würde.

Da es sich hier jedoch eindeutig um die Nachbesserung aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung handelt, steht dem Verkäufer keine Vergütung und damit selbstverständlich auch kein Pfandrecht zu.

Ohne Pfandrecht erfüllt die Verweigerung der Herausgabe den Straftatbestand der Nötigung. Weiter ist der Verkäufer für sämtliche, dem Käufer entstehenden Schäden aus der Nicht-Herausgabe des Fahrzeuges schadensersatzpflichtig.

Was steht denn in den Garantiebedingungen? Sind da Teile ausgenommen ?

Hier ist ein, da steht: "Für die im Rahmen einer Mangel Beseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf Gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen."

Und: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf Gegenstandes an den Kunden[...] weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie"

Hier geht es nicht um "Garantie" sondern um die gesetzliche Sachmängelhaftung, auch "Gewährleistung" genannt. Diese wird nicht durch Garantiebedingungen sondern durch das Bürgerliche Gesetzbuch "BGB" geregelt.