Kirchlicher Ehrendoktor, was kann man damit machen?

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Die MLDC ist eine in den Staaten anerkannte kirchliche Vereinigung, die daher auch Dr.-u.Prof.-Titel verleihen kann. Keiner kann dir verbieten diesen Titel zu führen. Auch spielt es keine Rolle wie du den Titel bekommen hast. Kaufen kann/darf man den Titel allerdings nicht, nur gegen eine Spende und/oder durch einen Vortrag an einer kirchl. Uni. Ist alles möglich und erlaubt. Bedingung dabei: Die Kirche muss in dem Lande anerkannt sein, wo dieser Titel verliehen wurde. Man hat diese Kirche (womit auch immer) gefördert und als Belohnung wird einem eine Ehrenwürde zu teil. Da ist nichts verwerfliches dabei. Bei der MLDC trifft das zu und somit kann der Titel auch geführt werden. Jedoch nur mit der Bezeichnung des Bereiches, wer den Titel verliehen hat und des Landes. Beispiel: Manfred Mustermann Prof. h.c. Dr. h.c. of Motivation Miami Life Develoment Church & Institute, U.S.A.

Schwieriger wird es jedoch beim Eintragen in den Perso. Da musst du dich bei deinem zust. Amt erkundigen. Ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber fragen kostet ja nichts. Gibt viele, die das auch im Perso führen.

Grundsätzlich ist es immer Ehrenhaft einer (eingetragenen!) Kirche zu helfen. Das muss aber jeder selber wissen.

Ausgezeichnet :) DH kommt morgen, ich darf heute aus irgendeinem Grund keine mehr verteilen!?!

Ehren­dok­tor der MLCD (Dr. h.c.) führt zur Hausdurchsuchung

Eigent­lich hatte Sie alles rich­tig gemacht, dachte sich die GoMoPa-Userin. Wie so viele andere auch hat sie sich einen Ehren­dok­tor­ti­tel bei der Internet-Schnäppchenplattform Grou​pon​.de gekauft. Sie las die Foren­the­men und die Pres­se­mel­dung zum Umgang mit dem Dok­tor hono­ris causa (Dr.h.c.) auf GoMoPa​.net auf­merk­sam durch und benannte sich kor­rekt mit dem Titel Dr.h.c. sowie dem Insti­tut und Her­kunfts­ort. Eben genauso wie es das Gesetz ver­langt. Und trotz­dem klin­gelte am 18. März 2013 die Poli­zei für eine Haus­durch­su­chung. Die Staats­an­walt­schaft Lübeck ermit­telt wegen Titel­miss­brauchs. Da der unechte Dok­tor für den Laien nicht von einem ech­ten Titel zu unter­schei­den war.

Zitat:

Ich hätte mir nie­mals die­sen Dok­tor­ti­tel gekauft, wenn ich nicht bei GoMoPa gele­sen hätte, dass ich ihn tra­gen darf, solange ich ihn kor­rekt angebe. Ich habe immer „Dr.h.c. of Alter­na­tive Health, MLCD Insti­tute (USA)“ ange­ge­ben, also mit dem Kür­zel für hono­ris causa, der Fach­rich­tung und Ort, von dem der Titel stammt. Und nun werde ich des­we­gen ange­zeigt, das ver­stehe ich nicht.

Die Ver­wir­rung ist groß bei der Use­rin, sie meint alles rich­tig gemacht zu haben. Dr. Tho­mas Schulte von der Rechts­an­walts­kanz­lei Dr. Schulte und Part­ner Rechts­an­wälte aus Ber­lin, erklärt dazu unmissverständlich:

Zitat:

Bei der Füh­rung die­ses Titels liegt ein­deu­tig eine Straf­tat vor, weil für den flüch­ti­gen Betrach­ter nicht zu erken­nen ist, dass es sich nicht um einen aka­de­mi­schen Titel han­delt. Das ist Täu­schung und unter Umstän­den sogar Wettbewerbsverzerrung.

http://​www​.gomopa​.net/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​.​h​t​m​l​?​i​d​=​1​1​3​5​&​a​m​p​;​m​e​l​d​u​n​g​=​K​e​i​n​-​S​p​a​s​s​d​o​k​t​o​r​-​m​e​h​r​-​D​r​-​h​c​-​f​u​e​h​r​t​-​z​u​r​-​H​a​u​s​d​u​r​c​h​s​u​c​h​ung

Die Führung eines Ehrendoktorgrad ist nur zulässig, wenn die den Ehrendoktorgrad verleihende Stelle zugleich auch zur Verleihung des materiellen Grades berechtigt ist oder jedenfalls die Berechtigung besitzt, das Promotionsverfahren (Aspirantur) durchzuführen (§ 34 a Abs. 3, S. 2 BerlHG).

Ehrengrad (Art. 68 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der (originär; siehe Nr. 1.8.2.) verliehenen Form sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Soweit erforderlich, kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die 2 Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform. Für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind.

Strafbar macht sich, wer unbefugt:

inländische oder ausländische akademische Grade und Titel oder öffentliche Würden führt (Bezeichnungen, akademische Grade, Titel, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solchen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind) beziehungsweise trägt oder

inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, (Psychologischer) Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich-rechtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt oder

inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen trägt oder Amtsabzeichen führt (§ 132a StGB).

Die Quelle wäre hilfreich. Habe gerade gesehen "unbefugt". Scheint aber alles sauber und ordnungsgemäß zu sein.

@speckwuerfel

Der Erwerb eines, in dem Fall ominösen, Titels steht auch nicht unter Strafe. Aber das Führen des Titels. Wenn du dir den Wisch Papier übers Bett nagelst interessiert das Niemanden.

Ähnlich ist es mit den Radarwarngeräten. Der Erwerb ist straffrei, aber nicht der Einsatz.

Quelle:Strafgesetzbuch §132

@Zeitmeister57

So wie ich das verstanden habe, darf man den Titel führen, aber halt nur mit h.c. und Herkunft.

PS: §132a :)

@speckwuerfel

halte ich für problematisch, denn h.c. ist auch Bestandteil des offiziellen Titels...

@Zeitmeister57

und der würde ja verliehen. Für Dr. h.c. gibt es ja keine Vorschriften, wann er verliehen werden darf.

Hierzulande klingt sowas entweder lächerlich oder, noch schlimmer, nach irgendeiner dubiosen Sekte.

ein Ehrendoktor wird dir verliehen, ein gekaufter Doktor ist wenig ehrenhaft, sondern eher wie du schreibst lächerlich.

Der wird ja für eine kleine Spende verliehen :D