Kinderwohngeld statt Leistungen nach dem SGBII?

4 Antworten

In deinem Bescheid steht ihr drei Personen, also du (Antragsteller)  und dann die Kinder und zwar musst du auf die Aufstellung der Berechnung schauen und dann unter Einkommen, da müsste bei den Kindern sowohl der Unterhalt, das Kindergeld und dann auch noch das Wohngeld als Einkommen stehen. Vorausgesetzt, das kinderwohngeld kommt von der wohngeldstelle und nicht vom Jobcenter.

Hilft das?

Joka20052006 
Fragesteller
 10.02.2017, 10:43

der "korrigierten" Bescheid" ist noch nicht da. Bislang nur der Wohngeldbescheid.

 

Es wurde nämlich gesagt, dass die Kinder dann aus dem Bezug raus sind und bei den Kids dann egal ist was sie haben. Deshalb verstehe ich das alles jetzt nicht so ganz von wegen "Anrechnung" etc.

BeroMaria  10.02.2017, 11:39
@Joka20052006

Auch Wenn Wohngeld, Kindergeld und Unterhalt den Bedarf der Kinder ausgleichen werden sie auf dem neuen Bescheid trotzdem mit drauf sein, alles als Einkommen der Kinder. Haben sie mit allem zusammen sogar mehr, als sie laut Hartz 4 brauchen wird der Überschuss dir gegengerechnet. 

Unterm Strich wird euch das gleiche Geld zur Verfügung stehen, wie vorher auch.

Warum du dazu aufgefordert wurdest kann nur daran liegen das deine Kinder dann ihren Bedarf der ihnen zusteht dann auch mit dem Wohngeld decken können,denn Wohngeld ist eine vorrangige Leistung !

In deinem geänderten Bescheid wird dann außer dem Kindergeld / Unterhalt auch das Wohngeld für die Kinder stehen,dass ist dann Einkommen der Kinder und so sollte es dann auch in deinem Bescheid vom Jobcenter stehen.

Deine Kinder sind dann aus deiner BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) raus,dass bedeutet aber nicht das sie haben können was sie möchten,dass zumindest solange nicht wie sie noch einen Teil des Kindergeldes zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen.

Ihr habt dann also trotz Wohngeld nicht mehr als jetzt,nur wird das Geld dann nicht mehr vom Jobcenter für die Kinder kommen.

In dem Bescheid stehen 3 Personen und jeder Person steht ein Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zu,dazu kommt dann min. noch die Regelleistung ( Regelsatz für den Lebensunterhalt ) und bei dir der Alleinerziehenden Mehrbedarf.

Je nach dem wie alt deine Kinder sind ist die Regelleistung geringer oder höher,für ein Kind von 0 - 5 stünden dir 237 € zu und ab 6 - 13 sind es derzeit 291 €,dazu käme dann jeweils 1/3 der KDU - und das ergibt dann den Bedarf.

Angenommen die KDU - würde 600 € betragen,dann stünde jedem von euch 200 € für die KDU - zu und dazu käme z.B. noch jeweils eine Regelleistung von 291 €,dann läge der Bedarf der Kinder bei jeweils min. 491 € pro Monat.

Du bekommst jeweils 192 € Kindergeld,dazu kommt der jeweilige Unterhalt und dazu dann noch das Wohngeld,dass zusammen muss also min. den Bedarf nach dem SGB - ll ergeben,sonst hätte man dich nicht aufgefordert Wohngeld für die Kinder zu beantragen bzw.es wäre nicht rechtens und du könntest wieder Leistungen beim Jobcenter für sie beantragen.

Haben sie aber mehr als ihnen nach dem SGB - ll zusteht,dann wird der Überschuss dem Kindergeld zugerechnet,dieser kann dann bis max. auf die volle Höhe des Kindergeldes als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet werden,wenn es das / die Kinder nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würden.

Das darf deshalb gemacht werden,weil du die Kindergeldberechtigte bist,der Überschuss oder das volle Kindergeld würden dann wieder zu deinem Einkommen,wenn du kein weiteres Einkommen hättest,dann kannst du auf das Kindergeld ( sonstiges Einkommen ) eine 30 € Versicherungspauschale ( ab dem 18 Lebensjahr ) geltend machen.

Es würden dann also 30 € weniger als anrechenbares Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet,ihr hättet dann diese 30 € mehr zur Verfügung.

Deine Kinder könnten erst dann haben was sie wollten,wenn das gesamte Kindergeld als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet würde,dann darf Einkommen der Kinder im SGB - ll nicht mehr auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden,wenn die Kinder die Eltern nicht freiwillig unterstützen möchten,denn im SGB - ll sind diese nicht zum Unterhalt der Eltern verpflichtet.


Naja, liegt doch auf der Hand.

Entweder blickst du eines Tages nicht mehr durch, oder du gibst entnervt auf. 

Frau Dr. Merkel hat beschlossen, erst allen Neuankömmlingen die Mäuler zu stopfen und es dem "rechten Gesocks", (also dem "Deutschen") alles etwas komplizierter zu machen als sie es ohnehin gewohnt sind.

Oder warum bekomme ich 3 Monate Sperre beim Arbeitsamt, nachdem ich letzten Monat selber gekündigt habe, weil der Job immer mehr krank macht? Geld für Miete gibt's auch nicht. Sitzen wir halt auf der Straße, oder wir flüchten durch 10 Länder wieder nach Deutschland und dann gibts Geld! 20 Jahre einzahlen für nix, Freunde!

 - (Leistung, SGBII, kinderwohngeld)
Gerneso  10.02.2017, 10:16

Oder warum bekomme ich 3 Monate Sperre beim Arbeitsamt, nachdem ich letzten Monat selber gekündigt habe, weil der Job immer mehr krank macht? 

Das dürfte daran liegen dass Du kein ärztliches Attest hast welches das bestätigt. Ein Schreiben vom Arzt dass dieser zur Kündigung rät zwecks Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft - und es kommt keine Sperre bei Eigenkündigung!