Kindergeldanspruch 3. Ausbildung?

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Solange du noch keine 25 bist besteht für jede weitere Ausbildung, Studium usw. Anspruch auf Kindergeld, was du da verdienst ist seit der Abschaffung der Einkommensgrenze zum 01.01.2012 nicht mehr relevant.

Ob du in deiner weiteren Ausbildung nun 24 oder 40 Stunden die Woche arbeitest ist auch nicht relevant, du darfst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Studium dann nur in einem Nebenjob pro Woche nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden arbeiten, sonst würdest du einer Kindergeldschädlichen Nebenbeschäftigung nachgehen.

isomatte  08.10.2020, 05:07

Danke dir für deinen Stern !

Nach den Abschluss der 1. Ausbildung gelten verschärfte Regeln was etwaige Nebenbeschäftigungen angeht. Grundsätzlich kann man aber auch bei der X. Ausbildung Kindergeld beziehen, solange man die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht überschritten hat.

Nicht zu verwechseln ist das Kindergeld mit den Unterhalt, für den Unterhalt gelten andere Regeln. Es gibt beim Unterhalt keine Altersgrenze, aber in der Regel keine Anspruch mehr bei einer Zweitausbildung.

Besteht noch Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeldanspruch besteht bis längstens zum 25. Lebensjahr, falls die Voraussetzungen erfüllt sind!

Da du die erste Ausbildung abgebrochen hast und die nächste mit Erfolg bestanden, wäre dies dann deine Zweitausbildung und hier gibt es Einkommensgrenzen zu beachten beim Hinzuverdienst:

Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Und spielt die Vergütung in der Ausbildung eine Rolle für das Kindergeld?

Die Höhe der Ausb.vergütung spielt keine Rolle beim Kindergeldanspruch, da die Einkommensgrenzen bereits in 2012 ganz abgeschafft wurden. Jedoch mußt du in deiner Zweitausbildung beim Hinzuverdienst die 20 Wochenstunden beachten!

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche
siola55  06.10.2020, 12:09

Bin 22 Jahre alt und würde in der 3. Ausbildung 24h pro Woche arbeiten gehen...

Falls du in deiner Zweitausbildung diese 24 Stdn. pro Woche als Hinzuverdienst meinst, hast du die 20 Wochenstundengrenze überschritten und somit haben die Eltern keinen Kindergeldanspruch mehr😥!

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Teddy098 
Fragesteller
 06.10.2020, 12:21
@siola55

Nein die 24 Stunden Arbeitszeit gelten für die Ausbildung.. habe keinen Nebenjob in der Ausbildung

siola55  06.10.2020, 12:23
@Teddy098

Okay, dann haben die Eltern auch Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr😂 - sie müssen nur den Antrag stellen...😅

ich habe meine erste Ausbildung nach 1 Jahr abgebrochen

die zählt nicht mit .....

24h pro Woche arbeiten

außerhalb dieser angestrebten Ausbildung ?

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis !!! zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehenWie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

Teddy098 
Fragesteller
 06.10.2020, 11:37

Die 24h pro Woche sind in der Ausbildung... also nicht außerhalb

wilees  06.10.2020, 11:39
@Teddy098

also besteht wieder Anspruch auf KG.

Mit erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung erlischt auch jeglicher Anspruch auf Kindergeld.

Und das ist auch gut so.

Kannst du dich nicht entscheiden?

Teddy098 
Fragesteller
 06.10.2020, 11:35

Doch kann ich ;) aber eventuell möchte man sich noch ein 2. Standbein aufbauen

PeterLammsfelde  06.10.2020, 11:38
@Teddy098

Dann solltest du über was anderes nachdenken,

wird schwierig, nach abgeschlossener 3. Ausbildung wieder ne Stelle in der 2. zu finden.

Erklär das mal bei nem Vorstellungsgespräch.

Wenn du ein paar Jahre raus bist, behandeln die Personaler/Chefs wie jemanden, der nie in dem Beruf gearbeitet hat.

wilees  06.10.2020, 11:38
Mit erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung erlischt auch jeglicher Anspruch auf Kindergeld.

Falsch ....

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehenWie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

PeterLammsfelde  06.10.2020, 11:43
@wilees

Na, dann ist meine Aussage nicht perse falsch, sondern kann durch diesen Zusatz erweitert werden.

Bei ner stinknormalen Ausbildung geht man von Vollzeit aus.

wilees  06.10.2020, 11:47
@PeterLammsfelde
meine Aussage nicht perse falsch,

doch ist sie .....

denn logischerweise ist nicht die Arbeitszeit gemeint, welche man im Rahmen der Ausbildung selbst erbringt.

siola55  06.10.2020, 12:13
Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.