Besteht Kindergeldanspruch bei Versicherungsfachmann Ausbildung?
Hallo zusammen, wenn man eine Ausbildung als Versicherungsfachmann machen möchte bei der Deutschen Versicherungsakademie, also per Fernschule. Hat man da Kindergeldanspruch, wenn man noch bei der Mutter wohnt und unter 25 ist?
lg
5 Antworten
Also der "Versicherungsfachmann" ist keine Ausbildung, sondern nur eine Qualifikation: https://www.bwv.de/qualifikationen/fachmann-fuer-versicherungsvermittlung/voraussetzungen/
wie z.B.: Wie Sie Ihre Sachkunde als Fachmann für Versicherungsvermittlung nachweisen könnenIhr Fachwissen können Sie unter anderem durch die Sachkundeprüfung zum Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK nachweisen. Dies ist kein Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Es handelt sich dabei um eine reine IHK-Prüfung, mit der Sie Ihr Wissen in der Versicherungsvermittlung unter Beweis stellen. Um an der Prüfung teilzunehmen, müssen Sie keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die Ausbildung zum Versicherungsfachmann eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.
aus einem Gerichtsurteil von FG München, Urteil v. 19.03.2019 – 12 K 985/17
Also ja... Kindergeld dürfte dir damit zustehen. Es sei denn, eine Erstausbildung wäre bereits vorhanden.
Hat mit der Erstausbildung nichts zu tun, ausser bei einem Hinzuverdienst mit mehr als 20 Wochenstunden...
Falsch - es handelt sich nicht um eine Ausbildung!
Ausbildung wäre:
Im Urteil ist aber immer von Kindergeld die Rede?! Dann verstehe ich das Urteil nicht ;-).
Ich auch nicht - gilt scheint's nur In BY!?
Kann ich mir nicht vorstellen... Denn das sieht irgendwie schon nach einem Grundsatzurteil aus... Aber die Umstände waren ja auch etwas anders gelagert: Ausbildung, ne doch nicht, aber Fachmann Schulungen, also doch... Etwas verwirrend!
Vielleicht sollte man dennoch das Urteil der Kindergeldkasse vorlegen und die entscheiden dann?! Und du hast ja auch recht: bezogen auf Kinderfreibetrag laut des zitierten Paragrafen, aber immer nur von Kindergeld die Rede. Sehr merkwürdig ;-).
Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag sind doch die gleichen. Die §§ für Kindergeld verweisen auf die §§ für den Kinderfreibetrag.
Da hast du auch wieder recht...
Bleibt also die Frage, ob das Urteil wirklich heran gezogen werden könnte um einen Kindergeldanspruch durch zu setzen.
Ich hatte nämlich auch schon einen verneinenden Text geschrieben und bin dann darüber gestolpert. Allerdings ist es in der Versicherungsbranche ja auch eher unüblich nicht irgendwas kaufmännisches zu lernen und dann den Fachmann zu machen. Wer nach 12 Monaten auf Kunden los gelassen wird in dieser umfangreichen Branche mit einem "Sachkundenachweis", für den man nicht einmal die 12 Monate machen müsste... Na ja,- das ist wieder ein anderes Thema ;-).
Ja bis 25 Jahre gibt es Kindergeld. Auch während der Ausbildung. Aber den Anspruch haben deine Eltern, nicht Du.
Auch wenn es keine klassische duale Ausbildung ist?
Ja
Ist das nicht eine nebenberufliche Aufstiegsfortbildung? Also gar keine Ausbildung?
Ne, nach dem bestehen hat man die Erlaubnis Versicherungen zu verkaufen und kann sofort als selbständiger Versicherungsvermittler bzw Vertreter oder Makler arbeiten.
Ja, solange du noch lernst und unter 25 bist, bekommst Du (Eltern) noch Kindergeld :)
Das ist aber keine klassische duale Ausbildung. Die dauert höchstens 1 Jahr.
Naja, ist ja Schnuppe eig.
Du lernst in dieser Zeit trotzdem. Aber vllt erkundigst du dich gleich mal bei der Familienkasse und fragst da nach :)
Dies betrifft das EStG, also den Kinderfreibetrag!